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Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei den Zugangsvermutungen nach § 122 AO bzw. 123 AO
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 27/03)

Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei den Zugangsvermutungen nach § 122 AO bzw. 123 AO
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 27/03)

vom 29. Oktober 2003

Anlage: BFH-Beschluss vom 23.09.2003, IX R 68/98

Mit Beschluss vom 17.09.2002 legte der XI. Senat des Bundesfinanzhofes gemäß § 11 Abs. 2 FGO dem Großen Senat die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofes bejahte im Vorlagebeschluss diese Rechtsfrage. Nunmehr haben auch der III., IV und X. Senat des Bundesfinanzhofs, welche bisher eine abweichende Rechtsauffassung vertreten haben, dieser Abweichung zugestimmt. Auch schloss sich das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen der Auffassung des XI. Senates an.

Die vom BFH in den o. g. Beschlüssen aufgestellten Rechtsgrundsätze finden Anwendung bei den Dreitage-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 122 Abs. 2a AO, § 123 Satz 2 AO, § 4 Abs. 1 VwZG), den Monats-Regelungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 123 Satz 2 AO) und der Zweiwochen-Regelung (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO) und haben daher erhebliche verfahrensrechtliche Auswirkungen; so u. a. auf den Beginn der Rechtsbehelfsfrist (§ 355 AO) und auf die Bestimmung der Fälligkeit, sofern diese von der Bekanntgabe abhängt (z. B. §§ 220 AO i. V. m. § 36 Abs. 4 EStG; § 18 Abs. 4 UStG)

Derzeit wird auf Bundesebene eine Änderung des AEAO zu § 108, als auch der Tz. 1.8.2 des AEAO zu 122 geprüft.

Bis zum Ergehen einer geänderten Weisung bestehen keine Bedenken, in Streitfällen die Regelung des § 108 Abs. 3 AO auch bei der Bestimmung des vermuteten Zuganges i. S. d. §§ 122 und 123 AO anzuwenden.

Ich bitte den Mitarbeitern Ihres Finanzamtes den Inhalt dieser Verfügung im Rahmen einer Dienstbesprechung bekannt zu geben.