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Bilanzierung von Lieferrechten
Zuckerrübenlieferrechte

Bilanzierung von Lieferrechten
Zuckerrübenlieferrechte

vom 12. Juni 1998

Außer Kraft getreten

1. Zuckerrübenlieferrecht

Unter dem Begriff "Zuckerrübenlieferrecht" wird das Recht eines Rübenanbauers verstanden, Rüben, die er einem Zuckerhersteller anliefert, zu garantierten A- und B-Rübenpreisen bezahlt zu erhalten und eventuell an den C-Sonderquoten teilzuhaben (Abnahme- und Preisgarantie).

Bis zum 27.08.1990 galt in der DDR die Anordnung vom 08.08.1972 über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Zuckerrüben und Zucker (GBl DDR II 1972 Nr. 62, 668). Auf dieser Grundlage wurden die Lieferungen und Abnahmen zwischen Aufkäufer (volkseigene Zuckerindustrie) und Zuckerrübenanbauer (LPG, VEG usw.) gestaltet. Diese Anordnung wurde am 27.08.1990 durch das Gesetz über die Ein- und Durchführung von Marktorganisation für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse - Marktorganisationsgesetz - und die darauf gestützte Durchführungsverordnung über die Marktorganisation für Zucker - Zuckerverordnung - abgelöst (GBl DDR II 1990 Nr. 42 S. 657, GBl DDR I 1990 Nr. 55, 1125).

Nach diesen Verordnungen wurden die Zuckerquoten durch die EG an die Zuckerhersteller vergeben, die ihrerseits an die Lieferanten verteilt wurden.

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben wurden zwischen den Zuckerherstellern (Abnehmer) und den Rübenanbauern (bzw. -verbänden) einzelne privatrechtliche Anbau- und Lieferverträge geschlossen. Diese Verträge waren jeweils für ein Wirtschaftsjahr gültig (z. B. für Wirtschaftsjahr 1990/91). Entgelte für den Abschluss dieser Verträge wurden nicht entrichtet.

In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird das Zuckerrübenlieferrecht in der D-Markeröffnungsbilanz häufig als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert. Denn nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 DMBilG i. V. m.  § 50 Abs. 2 DMBilG können die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens - unter Bildung einer vorläufigen Gewinnrücklage - aktiviert und abgeschrieben werden.

Zur Bilanzierung des Zuckerrübenlieferrechts in der D-Markeröffnungsbilanz nehmen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach Erörterung wie folgt Stellung:

Zuckerrübenlieferrechte sind nicht in der D-Markeröffnungsbilanz zu aktivieren, weil den rübenanbauenden Landwirten zum 01.07.1990 keine auf Dauer wirkende und gesondert bewertbare Rechtsposition eingeräumt worden ist.

2. Weiteres Verfahren

2.1. Fälle, in denen die Lieferrechte gem. § 31 i. V. m. § 50 DMBilG bilanziert wurden

Die Bescheide sind zu ändern, soweit der zugrundeliegende Gewinn durch die Bilanzierung des Lieferrechts vermindert wurde und eine Änderung nach den Korrekturvorschriften der AO möglich ist.

Soweit die Bescheide, denen eine die Lieferrechte beinhaltende Gewinnermittlung zugrunde liegt, bereits bestandskräftig sind, ist die Bilanzierung unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Bilanzberichtigung (siehe R 15 EStR 1996) in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen. Auf die verlängerten Festsetzungsfristen für die Veranlagungszeiträume 1990 - 1992 bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungsbilanz aufgestellt haben, weise ich hin (siehe Verfügung der OFD Cottbus vom 07.02.1997, S 1952 - 2 - St 113 und Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern Ausgabe 14/97 vom 06.06.1997).

2.2. Fälle, in denen die Lieferrechte nicht bilanziert wurden

Soweit die Bescheide wegen der steuerlichen Behandlung der Zuckerrübenlieferrechte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO oder vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO ergangen sind, bitte ich den Vorbehalt der Nachprüfung bzw. die Vorläufigkeit aufzuheben.