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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2005 (ZTV La-StB 05)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2005 (ZTV La-StB 05)
vom 26. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 11], S.306)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 22. September 2020
(ABl./20, [Nr. 41], S.952)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 25/2005 vom 2. Dezember 2005 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2005 (ZTV La-StB 05)“ bekannt gegeben.

Mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 11/2008 vom 14. Juli 2008 (ABl. S. 2042) wurden die ZTV La-StB 05 für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt. Die Anwendung bei Kreis- und Kommunalstraßen wurde empfohlen. Der Runderlass war für einen Zeitraum von fünf Jahren befristet.

Die ZTV La-StB 05 gelten weiterhin und sind in den einschlägigen Bauverträgen des Bundesfern- und Landesstraßenbaus zu vereinbaren. Bei der Bauvorbereitung, bei der Aufstellung von Bauvertragsunterlagen und bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Landschaftsbauarbeiten sind die Richtlinien zu beachten.

Hiermit werden die ZTV La-StB 05 für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg wird es freigestellt, über die Regelungen der ZTV La-StB 05 hinaus beim Abschluss neuer Verträge, soweit eine Entwicklungspflege von mehr als zwei Jahren vorgesehen wird, einzelvertragliche Regelungen zu treffen. Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen für Pflanzen und Pflanzarbeiten kann mit dem Abschluss der Entwicklungspflege enden, sofern die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.