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Einführung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
Einführung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen
vom 12. März 1991
(JMBl/91, [Nr. 2], S.6)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 14. Dezember 1993
(JMBl/93, [Nr. 12], S.242)
- Mit sofortiger Wirkung setze ich die am 14.10.1956 bundeseinheitlich beschlossene Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) in der Fassung der 2. Auflage einschließlich der inzwischen vorgenommenen 14 Änderungs- und Ergänzungslieferungen in Kraft. Sie ist als Sonderdruck erschienen und den Gerichten inzwischen zugegangen.
- Änderungen und Ergänzungen der ZRHO werden durch Ausgabe von Deck- oder Austauschblättern bekanntgemacht und sind - wie auch die bereits angekündigte 15. Ergänzungslieferung zur 2. Auflage der ZRHO - unmittelbar über den Kulturbuchverlag GmbH, Passauer Str. 4, Postfach 1129, W-1000 Berlin 30 zu beziehen.
- Alle der ZRHO entgegenstehenden oder durch sie ersetzten Vorschriften - insbesondere die den Rechtshilfeverkehr betreffenden Rundverfügungen des Ministers der Justiz der DDR - sind außer Kraft.
- (aufgehoben)
- Die Prüfungsstellen führen über ein- und ausgehende Ersuchen ein Tagebuch nach dem Muster der Anlage 1. In das Tagebuch sind Gesuche nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.6.56 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377, 1971 II S. 105) und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation nicht aufzunehmen.
- Über die ein- und ausgehenden Ersuchen ist eine Statistik zu führen, über die jeweils bis zum 1. Februar für das vergangene Jahr - erstmals am 1. Februar 1992 für das Jahr 1991 - nach dem Muster der Anlage 2 zu berichten ist.
Potsdam, den 12. März 1991
Dr. Bräutigam
Minister der Justiz
Anlagen
- 1
- 2Anlage 1a - Bemerkungen 45.6 KB
- 3