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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
vom 30. November 2010
(JMBl/10, [Nr. 12], S.98)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. November 2011
(JMBl/11, [Nr. 12], S.143)

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 12. Oktober 2009 (JMBl. S. 145) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 30. November 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen
(ZP-Statistik)

Stand: 1. Januar 2011

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Erfassung der Verfahren
§ 5 Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebung
§ 7 Monatserhebung
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11 Inkrafttreten 

Anlage 1 Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Amtsgericht
Anlage 2 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen  vor dem Amtsgericht
Anlage 3 Katalog der Sachgebietsschlüssel Amtsgerichte
Anlage 4 Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 5 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -
Anlage 6 Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte - Verfahren erster Instanz -
Anlage 7 Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -
Anlage 8 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -
Anlage 9 Katalog der Sachgebietsschlüssel Landgerichte  - Verfahren in der Berufungsinstanz -
Anlage 10 Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -
Anlage 11 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen  vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungs instanz -
Anlage 12 Katalog der Sachgebietsschlüssel Oberlandesgerichte 
Anlage 13 Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Amtsgericht
Anlage 14 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen  vor dem Amtsgericht
Anlage 15 Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht
Anlage 16 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht
Anlage 17 Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht
Anlage 18 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen  vor dem Oberlandesgericht
Anlage 19 Besondere Monatserhebung des Amtsgerichts
Anlage 20 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Anlage 21 Manuelle Erhebung 

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Zivilsachen vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle richterlichen Zivilverfahren, die in den Abschnitten “Art des Verfahrens“ oder “Art des Rechtsmittelverfahrens“ der Anlagen 1, 4, 7 und 10 und in den Sachgebietskatalogen der Anlagen 3, 6, 9 und 12 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) 1Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus werden die Mahnverfahren der Amtsgerichte nach Anlage 21 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der
Anlage 21.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der
Anlage 20 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),
  2. bei dem Landgericht die Kammern,
  3. bei dem Oberlandesgericht die Senate.

2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäfts-verteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Ein Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu.

2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

6 für die Amtsgerichte
1 für die Zivilkammern bei den Landgerichten
2 für die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten
3 für die sonstigen Kammern bei den Landgerichten und
8 für die Oberlandesgerichte.

 3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  3. es durch
  1. Versäumnisurteil,
  2. Arrest,
  3. einstweilige Verfügung,
  4. Beschluss über Prozesskostenhilfe,
  5. Nichtzahlung des Kostenvorschusses,
  6. Ruhen oder
  7. Nichtbetrieb

beendet worden ist und wegen des Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummern 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach dem Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,

  1. durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) begehrt wird,
  2. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§§ 599, 302, 145 Absatz 3 ZPO) im Nachverfah-ren weiterbetrieben wird,
  3. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
  2. ein Antrag, eine Klage oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,
  4. das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Zwangsgeldverfahrens anordnet,
  5. ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung innerhalb eines anhängigen Verfahrens oder eine Klage oder eine Berufung eingeht und in derselben Sache bereits eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung getroffen worden und die Frist des § 6 Absatz 3 Nummer 2 noch nicht abgelaufen ist,
  6. eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
  7. ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Zurücknahme der Klage (§ 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 516 Absatz 3 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,
  8. ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Änderung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder Vollstreckungshandlungen nach §§ 887, 888 ZPO,
  9. ein Antrag nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), dem Aktiengesetz (AktG) oder dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG), ein Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), eine Wertpapierbereinigungs- oder Vertragshilfesache, die nach den Bestimmungen der Aktenordnung in das Zivilprozessregister des Landgerichts einzutragen, aber nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu behandeln sind, eingeht.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren und
  2. Änderungen des Sachgebiets.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderungen des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt “Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterbleibt das Ausfüllen des Abschnitts “Abgabe innerhalb des Gerichts“ und das Verfahren wird trotz rechtlicher Verhinderung unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Zivilsachen eingerichtet ist.

(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Zivilverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstat-beständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist,
  1. mit dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO),
  2. wenn das Versäumnisurteil nicht zugestellt werden kann, mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,

wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,

  1. bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass einer Entscheidung, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,
  2. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der ein-gereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,

a) mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage, die Berufung oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht eingereicht worden ist,
b) mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung einer innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht eingereicht worden ist,
c) erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn die beabsichtigte Klage oder die Berufung innerhalb der bei Buchstabe a und b genannten Fristen anhängig wird,

  1. bei einem widerruflichen Vergleich mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  2. bei Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,
  3. bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel §§ 251, 251a Absatz 3 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
  4. bei Nichtbetrieb des Verfahrens wegen Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder Untätigkeit der Parteien mit dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
  5. bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 91a ZPO, spätestens mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt. 2Bei allen Verfahren, bei denen der Wert des Streitgegenstands nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 4, 7 und 10 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 13, 15 und 17 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechnetem Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 14, 16 und 18 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Amtsgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 19, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Diese statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1968 durchgeführt. 2Diese Fassung der ZP-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Amtsgericht

Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen, das eine unter Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Verfahrensarten oder Sachgebiete betrifft.

3Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 5Die Eingabe für den Abschnitt R richtet sich nach dem Einzelfall.

6Die Angaben zu den Verfah­renserhebungen sind sorgfäl­tig und genau einzugeben. 7Unvoll-ständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 8In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

9Sind für die Angaben Aus­wahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 10Für die Angaben zu den Ab­schnitten A bis F, M, Q und S sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 11Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 12Das Datum in den Abschnitten E und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

13Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

14Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

15Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Klage Position O 7 und Anerkenntnis im Übrigen Position O 3, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position O 3.

16Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von den Positionen L a 1.2 und L a 2 nur Position L a 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.

17Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, L, M und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel die Positionen J b und J c, wenn auf der Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.

18Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position L a 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, oder Position N 3, wenn mindestens einer der Beklagten oder Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten drei Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen;
  2. zwischen dem dritten und vierten Feld ist das Registerzeichen “C“ vorgesehen,
  3. in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

    3 C         8 1 1 = 3 C 8/11
Abteilung RZ fortlaufende Nummer Jahr  

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2In Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend. 3Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das mit der Streitsache befasst wird, anzugeben. 4Hat die Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Gerichts auch das vorausgegangene Mahnverfahren registriert, ist der Tag der Eintragung in das Zivilprozessregister anzugeben.

5Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Versäumnisurteil,
  2. Arrest oder einstweilige Verfügung,
  3. Prozesskostenhilfebeschluss,
  4. Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,
  5. Ruhen des Verfahrens oder
  6. Nichtbetrieb

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. 6Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 7Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl einzutragen, die sich aus dem Sachgebietskatalog der Anlage 3 ergibt. 2Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3Treffen mehrere Sachgebiete zu und ist der Schwerpunkt eines Sachgebiets nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.

Zu G:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht oder an das Familiengericht desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 11 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 60159 und 60160 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60111 und 60123 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 60111 und 60123 an die Erhebungseinheiten 60159 und 60160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 60159 und 60160 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu H 1:
1Diese Position ist anzugeben, wenn dem Verfahren ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nummer 1896/2006 (§§ 1087 fortfolgende ZPO) vorausgegangen ist. 2Die Positionen H 2 und H 3 bleiben in diesem Fall leer.

Zu H 4:
Diese Position ist nur anzugeben, wenn nach dem Landesgesetz der Klage ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO zwingend vorausgehen musste.

Zu H 5:
Diese Position ist anzugeben, wenn nach der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10. Dezember 2007, Seite 79) ein verfahrenseinleitendes Schriftstück (in der Regel mit einem Standardformular nach Anhang I der Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde (§§ 183, 1067 fortfolgende ZPO).

Zu J:
1In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Feld für Kläger oder Antragsteller und für Beklagte(n) oder Antragsgegner auszufüllen. 2Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen J a bis J c) sind jeweils alle in Frage kommenden Felder auszufüllen. 3Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Feld auszufüllen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.

4Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.

6Ist kein Beklagter vorhanden, ist Position J c auszufüllen.

7EU-Ausland sind die folgenden Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Zu K 1:
1Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszugs nach § 321a ZPO begehrt. 2Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 6) sind dabei nicht zu machen. 3In Abschnitt H ist stets die Position 6 anzugeben. 4Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.

Zu K 2:
1Es sind alle Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. 2Hierunter fallen auch Klagen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags zu erfassen.

Zu K 5:
Unter dieser Position sind die unter Vorlage des Formblatts A nach Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, Seite 1) (small claims) zu stellenden Anträge auf Einleitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu erfassen (§§ 1097 fortfolgende ZPO).

Zu K 6:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Bespiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.

Zu L:
1Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt [Ziffer I (Allgemeines) Satz 15]. 2Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.

3Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.

4Ist nach Ausfüllen der Verfahrenserhebung ein Verfahren statistisch neu zu erfassen
(§ 4 Absatz 2), ist der Abschnitt L wie bei der früheren Erfassung auszufüllen. 5Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu L a:
Hierunter sind auch die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (siehe Position L b) zu erfassen. 

Zu L b:
1Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15; siehe §§ 1076 bis 1078 ZPO).

2Zu erfassen sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe von dem Kläger, dem Antragsteller, dem Beklagten oder dem Antragsgegner gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat.

3Diese Anträge werden in der Regel mittels eines Standardformulars gestellt (EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung).

4Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. 5Die Entscheidung über den Antrag ist bei Position L a anzugeben.

Zu M:
1Anzugeben ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun [Ziffer I (Allgemeines) Satz 13]. 2Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, eine Null einzutragen.

4Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6Termine im Rahmen der Mediation und Güteverhandlungen vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 278 Absatz 5 ZPO) sind hier nicht zu erfassen.

7Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 321a ZPO) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu N:
1Eine Vertretung durch Rechtsanwälte ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

2Die Positionen N 2 bis N 4 sind nur auszufüllen, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorlag. 3Bei einer Vertretung durch Rechtsbeistände (Prozessagenten) trifft die Position N 1 zu.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten oder durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in den Beispielsfällen also nur das streitige Urteil oder der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil oder das Teilurteil, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Zurücknahme der Widerklage in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das Verzichtsurteil unter Position O 3.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage, im schriftlichen Verfahren oder als Schiedsurteile ergehen. 2Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die auf Grund der §§ 599, 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergehen.

3Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position O 3) und Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (Position O 13).

4Das Ausfüllen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.

Zu O 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 16 auszufüllen.

Zu O 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu O 4:
1In Betracht kommen die Beschlüsse nach §§ 922 und 936 ZPO. 2Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen, stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu O 6:
Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.

Zu O 7:
1Bei Zurücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch dann auszufüllen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu O 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.

Zu O 9:
Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.

Zu O 10:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- oder Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.

Zu O 11:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu erfassen. 3Die Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.

Zu O 12:
1Werden mehrere Verfahren miteinander Verfahren verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.

Zu O 13:
Diese Position ist auszufüllen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteien nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben (§ 15a EGZPO).

Zu O 14:
Diese Position ist auszufüllen, wenn die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei im Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO (Position K 1) durch Beschluss als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde (§ 321a Absatz 4 ZPO).

Zu O 15:
Diese Position ist auszufüllen, wenn eine Klage nach der Verordnung (EG) Nummer 861/2007 (siehe Position K 5) zurück- oder abgewiesen wird, weil sie offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, oder weil das Formblatt A nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt worden ist.

Zu P:
1Die Position P 2 ist auszufüllen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2Hierunter zählen auch die Fälle, in denen nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.

3Die Position P 3 ist nur dann auszufüllen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.

Zu Q:
1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. 3Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.

Zu R:
1Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position O 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen R a und R b enthalten. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen O 2 bis O 16) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu R b 3:
Diese Position ist auch bei Rechtsmittelverzicht auszufüllen.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme, im Fall des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei Vergleichen gemäß § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Zu O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 3

Katalog der Sachgebietsschlüssel -Amtsgerichte-

Anlage 4

Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht -Verfahren erster Instanz-

Anlage 5

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren erster Instanz -

I. Allgemeines

1Für jedes erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen, das eine unter Abschnitt K aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Verfahrensarten oder Sachgebiete betrifft.

3Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 5Die Eingabe für den Abschnitt R richtet sich nach dem Einzelfall.

6Die Angaben zu den Verfah­renserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 7Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 8In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

9Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 10Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, N, Q und S sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 11Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 12Das Datum in den Abschnitten E und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

13Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

14Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

15Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Klage Position O 7 und Anerkenntnis im Übrigen Position O 3, ist nur die Position einzutra­gen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position O 3.

16Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von den Positionen L a 1.2 und L a 2 nur Position L a 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Kläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.

17Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, L, N und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel die Positionen J b und J c, wenn auf der Seite der Beklagten eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.

18Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position L a 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der “3. Zivilkammer“ nicht die “3“, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten drei Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen;
  2. zwischen dem dritten und vierten Feld ist das Re­gisterzeichen “O“ vorgesehen;
  3. in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens;
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

    3 O         8 1 1 = 3 O 8/11
Abteilung RZ fortlaufende Nummer Jahr  

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2In Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Versäumnisurteil,
  2. Arrest oder einstweilige Verfügung,
  3. Prozesskostenhilfebeschluss,
  4. Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,
  5. Ruhen des Verfahrens oder
  6. Nichtbetrieb

und Fristablauf (siehe Zu O 3, 4, 6, 9 und 10) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. 4Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Kammer für Zivilsachen oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl einzutragen, die sich aus dem Sachgebietskatalog der Anlage 6 ergibt. 2Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3Treffen mehrere Sachgebiete zu und ist der Schwerpunkt eines Sachgebiets nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.

4Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern, die Kammern für Handelssachen und die sonstigen Kammern unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.

Zu G:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch auszufüllen, wenn

d) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
e) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
f) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position O 11 auszufüllen.
  2. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10159 und 10160 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 an die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu H 1:
1Diese Position ist anzugeben, wenn dem Verfahren ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nummer 1896/2006 (§§ 1087 fortfolgende ZPO) vorausgegangen ist. 2Die Positionen H 2 und H 3 bleiben in diesem Fall leer.

Zu H 4:
Diese Position ist nur anzugeben, wenn nach dem Landesgesetz der Klage ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO zwingend vorausgehen musste.

Zu H 5:
Diese Position ist anzugeben, wenn nach der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10. Dezember 2007, Seite 79) ein verfahrenseinleitendes Schriftstück (in der Regel mit einem Standardformular nach Anhang I der Verordnung) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde (§§ 183, 1067 fortfolgende ZPO).

Zu J:
1In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Feld für Kläger oder Antragsteller und für Beklagte(n) oder Antragsgegner auszufüllen. 2Bei einer Mehrheit von Klägern und Beklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen J a bis J c) sind jeweils alle in Frage kommenden Felder auszufüllen. 3Sind mehrere Kläger oder Beklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Feld auszufüllen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.

4Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5Widerklagen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.

6EU-Ausland sind die folgenden Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Zu K 1:
1Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszugs nach § 321a ZPO begehrt. 2Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen K 2 bis K 6) sind dabei nicht zu machen. 3In Abschnitt H ist stets die Position 6 anzugeben. 4Dies gilt auch dann, wenn dem zu Grunde liegenden Hauptverfahren ein Mahn- oder Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist.

Zu K 2:
1Es sind alle Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. 2Hierunter fallen auch Klagen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags sowie Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 31 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGÜbK) zu erfassen. 4Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1, L 307 vom 24. November 2001, S. 28), in der jeweils gültigen Fassung, sind nicht hier, sondern unter K 3 zu erfassen.

Zu K 3:
1Unter dieser Position sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 zu erfassen (siehe § 1 Absatz 2 AVAG). 2Das gilt auch für Anträge aus Dänemark (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b AVAG). 3Die Anträge werden in der Regel unter Vorlage eines einheitlichen Formblatts (Anhang V oder VI der Verordnung) gestellt.

Zu K 6:
1Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Prozessgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.

2Baulandsachen sind immer unter dieser Position zu erfassen.

Zu L:
1Bei mehreren Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern ist nur die Position auszufüllen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt [Ziffer I (Allgemeines) Satz 15]. 2Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.

3Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.

4Ist nach Ausfüllen der Verfahrenserhebung ein Verfahren statistisch neu zu erfassen
(§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt L wie bei der früheren Erfassung auszufüllen. 5Wurde nach der statistischen Erfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu L a:
Hierunter sind auch die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (siehe Position L b) zu erfassen. 

Zu L b:
1Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15; siehe §§ 1076 bis 1078 ZPO).

2Zu erfassen sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Prozesskostenhilfe von dem Kläger, dem Antragsteller, dem Beklagten oder dem Antragsgegner gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat.

3Diese Anträge werden in der Regel mittels eines Standardformulars gestellt (EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung).

4Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag gestellt wurde. 5Die Entscheidung über den Antrag ist bei Position L a anzugeben.

Zu M:
1Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens. 2Für die sonstigen Kammern (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Variante 4) ist Position M 2.1 auszufüllen.

Zu N:
1Anzugeben ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun [Ziffer I (Allgemeines) Satz 13]. 2Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. 3Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null einzutragen.

4Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6Termine im Rahmen der Mediation und Güteverhandlungen vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 278 Absatz 5 ZPO) sind hier nicht zu erfassen.

7Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt, ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 321a ZPO) fortgeführt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Beklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Beklagten oder durch Teilurteil zur Klage und Vergleich über die Widerklage, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in den Beispielsfällen also nur das streitige Urteil oder der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in den Beispielsfällen also das Anerkenntnisurteil oder das Teilurteil, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Verzichtsurteil zur Klage und Zurücknahme der Widerklage in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das Verzichtsurteil unter Position O 3.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die auf Grund der §§ 599, 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergehen.

3Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position O 3) und Urteile lautend auf Klageabweisung wegen unterbliebener Streitschlichtung (Position O 13).

4Das Ausfüllen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.

Zu O 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist die Position O 14 auszufüllen.

Zu O 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu O 4:
1In Betracht kommen die Beschlüsse nach §§ 922 und 936 ZPO. 2Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen, stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu O 6:
1Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. 2Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde die Klage oder der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.

3Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.

Zu O 7:
1Bei Zurücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch dann auszufüllen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage oder des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu O 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheide und Versäumnisurteile sowie des Widerspruchs gegen Mahnbescheide und Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.

Zu O 9:
Durch Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.

Zu O 10:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder nach der letz­ten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht be­trieben worden ist.

Zu O 11:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu erfassen.

Zu O 12:
1Werden mehrere Verfahren mit einander verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.

Zu O 13:
Diese Position ist auszufüllen, wenn die Klage abgewiesen wird, weil die Parteien nicht den durch Landesgesetz bestimmten Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle unternommen haben (§ 15a EGZPO).

Zu P:
1Die Position P 2 ist auszufüllen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen P 1.1 bis P 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. 2Hierunter zählen auch die Fälle, in denen nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.

3Die Position P 3 ist nur dann auszufüllen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.

Zu Q:
1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. 3Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.

Zu R:
1Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position O 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen R a und R b enthalten. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen O 2 bis O 14) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu R b 3:
Diese Position ist auch bei Rechtsmittelverzicht auszufüllen.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme, im Falle des § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei Vergleichen gemäß § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Zu O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 6

Katalog der Sachge- bietsschlüssel Landgerichte  -Verfahren erster Instanz-

Anlage 7

Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht  -Verfahren in der Berufungsinstanz-

Anlage 8

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Landgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -

I. Allgemeines

1Für jedes Berufungsverfahren in Zivilsachen, das eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Verfahrensarten oder Sachgebiete betrifft.

3Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Berufung ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H bis Q und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 5Die Eingabe für den Abschnitt R richtet sich nach dem Einzelfall.

6Die Angaben zu den Verfah­renserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 7Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 8In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

9Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 10Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, J, O, Q und S sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 11Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 12Das Datum in den Abschnitten E, J und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

13Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

14Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

15Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Berufung Position P 9 und Anerkenntnis im Übrigen Position
P 3, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position P 3.

16Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von den Positionen M 1.2 und M 2 nur Position M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.

17Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten K, O und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel die Positionen K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.

18Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position
M 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der “3. Zivilkammer“ nicht die “3“, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat
(§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten drei Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem dritten und vierten Feld ist das Re­gisterzeichen “S“ vorgesehen,
  3. in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

    3 S         8 1 1 = 3 S 8/11
Abteilung RZ fortlaufende Nummer Jahr  

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2In Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

3Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch

  1. Versäumnisurteil,
  2. Prozesskostenhilfebeschluss,
  3. Ruhen des Verfahrens oder
  4. Nichtbetrieb

und Fristablauf (siehe Zu P 3, 6 und 10) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. 4Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts, insbesondere auch von einer Kammer für Handelssachen durch eine Zivilkammer oder umgekehrt, ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl einzutragen, die sich aus dem Sachgebietskatalog der Anlage 9 ergibt. 2Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3Treffen mehrere Sachgebiete zu und ist der Schwerpunkt eines Sachgebiets nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.

4Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.

Zu G:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch auszufüllen, wenn
  1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
  2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
  3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 11 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10159 und 10160 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10111 und 10123 an die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu.

5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10159 und 10160 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu H:
Die Schlüsselzahl des Amtsgerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 20.

Zu J:
1Als Tag des ersten Eingangs bei dem Amtsgericht der ersten Instanz (Abschnitt H) ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Amtsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit der Streitsache befasst war, anzugeben. 3War die Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Gerichts der ersten Instanz auch für das vorangegangene Mahnverfahren zuständig, ist der Tag anzugeben, an dem der Richter mit der Streitsache erstmals befasst war.

Zu K:
1In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Feld für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) auszufüllen. 2Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen K a bis K c) sind jeweils alle in Frage kommenden Felder auszufüllen. 3Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Feld auszufüllen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.

4Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.

6EU-Ausland sind die folgenden Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Zu L 1:
1Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszugs nach § 321a ZPO begehrt. 2Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 5) sind dabei nicht zu machen.

Zu L 2:
1Es sind alle Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. 2Hierunter fallen auch Berufungen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags zu erfassen.

Zu L 3:
1Hier sind nur Verfahren zu erfassen, denen die Anfechtung eines Urteils zu Grunde liegt, durch das ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist. 2Anträge auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, die zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet sind, werden nicht gesondert erfasst.

Zu L 5:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.

Zu M:
1Hierunter sind auch die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

2Bei mehreren Berufungsklägern und Berufungsbeklagten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt [Ziffer I (Allgemeines) Satz 15]. 3Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.

4Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.

5Ist nach Ausfüllen der Verfahrenserhebung ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt M wie bei der früheren Erfassung auszufüllen. 6Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu N:
1Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.

2Die Position N 1.1 ist anzugeben, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesenen Verfahren gemäß § 527 Absatz 3, 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.

Zu O:
1Anzugeben ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun [Ziffer I (Allgemeines) Satz 13]. 2Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. 3Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null einzutragen.

4Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6Termine im Rahmen der Mediation und Güteverhandlungen vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 278 Absatz 5 ZPO) sind hier nicht zu erfassen.

7Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu P:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Zurücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also der Vergleich unter Position P 2.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu P 1:
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die auf Grund der §§ 599, 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergehen.

3Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position P 3).

4Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. 5Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, unter Position P 1 stets nur eines der fünf Felder auszufüllen. 6Treffen für das Berufungsurteil mehrere Positionen zu, ist unter den Positionen P 1.1 bis P 1.5 nur die Position auszufüllen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

7Das Ausfüllen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.

Zu P 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist die Position P 13 auszufüllen.

Zu P 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu P 6:
1Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.

2Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.

Zu P 7 und 9:
1Bei Zurücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Die zutreffende Position P 7 oder P 9 ist auch dann auszufüllen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu P 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.

Zu P 10:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Berufungsverfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.

Zu P 11:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu erfassen.

Zu P 12:
1Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.

Zu Q:
1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung einzutragen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. 3Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.

Zu R:
1Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position P 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen R a und R b enthalten. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen P 2 bis P 13) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt P ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

7Bei Vergleichen gemäß § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Zu P 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 9

Katalog der Sachge- bietsschlüssel Landgerichte  -Verfahren in der Berufungsinstanz-

Anlage 10

Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht  -Verfahren in der Berufungsinstanz-

Anlage 11

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht - Verfahren in der Berufungsinstanz -

I. Allgemeines

1Für jedes Berufungsverfahren in Zivilsachen, das eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart und ein unter Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis F; bei Änderungen sind die Erläuterungen zu G Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Verfahrensarten oder Sachgebiete betrifft.

3Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Berufung ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F müssen die Angaben zu den Abschnitten H, J, K bis Q und S erfasst werden, sofern nicht Abschnitt G (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 5Die Eingabe für den Abschnitt R richtet sich nach dem Einzelfall.

6Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 7Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 8In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

9Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld zu auszuwählen. 10Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, J, O, Q und S sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 11Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 12Das Datum in den Abschnitten E, J und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

13Sind für die Angaben Zahlen einzutragen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.

14Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

15Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Berufung Position P 9 und Anerkenntnis im Übrigen Position
P 3, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position P 3.

16Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von den Positionen M 1.2 und M 2 nur Position M 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Berufungskläger bewilligt und einem anderen abgelehnt worden ist.

17Bei den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten K, O und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel die Positionen K b und K c, wenn auf der Seite der Berufungskläger eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im EU-Ausland und eine andere im Inland hat.

18Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position
M 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20.

Zu B:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle oder die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem “3. Senat“ nicht die “3“, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:
1Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I (Allgemeines) Satz 11 wie folgt einzutragen:

  1. in die ersten drei Felder von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen,
  2. zwischen dem dritten und vierten Feld ist das Re­gisterzeichen “U“ vorgesehen,
  3. in die folgenden fünf Felder die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
  4. in die beiden letzten Felder die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

    3 U         8 1 1 = 3 U 8/11
Abteilung RZ fortlaufende Nummer Jahr  

Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2In Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

3Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch

  1. Versäumnisurteil,
  2. Prozesskostenhilfebeschluss,
  3. Ruhen des Verfahrens oder
  4. Nichtbetrieb

und Fristablauf (siehe Zu P 3, 6 und 10) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend. 4Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht der Tag des Eingangs der Akten einzutragen. 5Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:
1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl einzutragen, die sich aus dem Sachgebietskatalog der Anlage 12 ergibt. 2Maßgebend für die Eintragung der Schlüsselzahl ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 3Treffen mehrere Sachgebiete zu und ist der Schwerpunkt eines Sachgebiets nicht eindeutig zu ermitteln und hat das Gericht den Schwerpunkt auch nicht ausdrücklich bestimmt, ist das in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommende Sachgebiet einzutragen.

Zu G:

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit für Zivilsachen desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt G ist auch auszufüllen, wenn

a) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),
b) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),
c) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  1. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt G, sondern Position P 11 auszufüllen.
  2. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts G erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 80159 und 80160 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 80111 und 80123 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 80111 und 80123 an die Erhebungseinheiten 80159 und 80160 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts G der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 80159 und 80160 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu H:
1Die einzutragende fünfstellige Schüsselzahl setzt sich von links nach rechts wie folgt zusammen:

  1. aus einer einstelligen Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers;
  2. aus der vierstelligen Schlüsselzahl für das Gericht der ersten Instanz.

2Die erste Stelle der Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers lautet

1 bei einer Berufung gegen ein Urteil eines Richters beim Amtsgericht, 
2 bei einer Berufung gegen ein Urteil eines Einzelrichters beim Landgericht,
3 bei einer Berufung gegen ein Urteil einer Zivil- oder sonstigen Kammer beim Landgericht,
4 bei einer Berufung gegen ein Urteil einer Kammer für Handelssachen beim Landgericht.

3Die Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 20.

4Hat der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen allein entschieden, ist als Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers die Zahl 4 (nicht 2) einzusetzen.

5In streitigen Landwirtschaftssachen (§ 48 LwVG) ist als Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers die Zahl 1 für einen Richter beim Amtsgericht einzusetzen.

Zu J:
1Als Tag des ersten Eingangs bei dem Gericht der ersten Instanz (Abschnitt H) ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Amts- oder Landgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist dem Verfahren erster Instanz ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Gerichts der ersten Instanz, das mit der Streitsache befasst war, anzugeben.

Zu K:
1In diesem Abschnitt ist mindestens je ein Feld für Berufungskläger und für Berufungsbeklagte(n) auszufüllen. 2Bei einer Mehrheit von Berufungsklägern und Berufungsbeklagten (Streitgenossen) mit unterschiedlichem (Wohn-)Sitz (Positionen K a bis K c) sind jeweils alle in Frage kommenden Felder auszufüllen. 3Sind mehrere Berufungskläger oder Berufungsbeklagte (Streitgenossen) der gleichen Gruppe zugehörig, ist nur das eine zutreffende Feld auszufüllen, jedoch ist keine Zahl einzusetzen.

4Maßgebend ist der (Wohn-)Sitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der Instanz. 5Widerklagen, Anschlussberufungen, Nebeninterventionen und Streitverkündungen sind nicht einzubeziehen.

6EU-Ausland sind die folgenden Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Zu L 1:
1Unter dieser Position sind die Verfahren zu erfassen, in denen die durch das Urteil beschwerte Partei durch die Einreichung einer Rügeschrift die Fortführung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszugs nach § 321a ZPO begehrt. 2Angaben zum weiteren Verfahrensgegenstand (Positionen L 2 bis L 5) sind dabei nicht zu machen.

Zu L 2:
1Es sind alle Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung zu erfassen. 2Hierunter fallen auch Berufungen, auf die die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Grund eines Staatsvertrags anzuwenden sind. 3Außerdem sind Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Vollstreckungsvertrags zu erfassen.

Zu L 3:
1Hier sind nur Verfahren zu erfassen, denen die Anfechtung eines Urteils zu Grunde liegt, durch das ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist. 2Anträge auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, die zu einer anhängigen Berufungsstreitsache an das Berufungsgericht gerichtet sind, werden nicht gesondert erfasst.

Zu L 5:
Hierunter fallen die sonstigen zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts gehörenden und nicht unter einer der sonstigen Positionen dieses Abschnitts einzuordnenden Verfahren, zum Beispiel Prozesskostenhilfeverfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist.

Zu M:
1Hierunter sind auch die Entscheidungen über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

2Bei mehreren Berufungsklägern und Berufungsbeklagten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt [Ziffer I (Allgemeines) Satz 15]. 3Prozesskostenhilfebewilligungen für andere Verfahrensbeteiligte sind nicht zu erfassen.

4Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unbeachtlich.

5Ist nach Ausfüllen der Verfahrenserhebung ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt M wie bei der früheren Erfassung auszufüllen. 6Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu N:
1Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens.

2Die Position N 1.1 ist anzugeben, wenn der Einzelrichter in einem ihm zur Vorbereitung der Entscheidung zugewiesenen Verfahren gemäß § 527 Absatz 3, 4 ZPO eine Entscheidung getroffen hat.

Zu O:
1Anzugeben ist die jeweilige Zahl der Termine, höchstens die Zahl neun [Ziffer I (Allgemeines) Satz 13]. 2Die Zahlen ergeben sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktendeckel. 3Hat kein Termin (ohne und mit Beweisaufnahme) stattgefunden, ist eine Null einzutragen.

4Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Absatz 2 ZPO zu erfassen. 5Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen. 6Termine im Rahmen der Mediation und Güteverhandlungen vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 278 Absatz 5 ZPO) sind hier nicht zu erfassen.

7Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil ein Nachverfahren betrieben, ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt oder ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu P:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Berufungsinstanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Anerkenntnisurteil gegen einen Berufungsbeklagten und streitiges Urteil gegen den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also das Anerkenntnisurteil, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel Vergleich mit einem Berufungsbeklagten und Zurücknahme der Berufung gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist gemäß Ziffer I (Allgemeines) Satz 15 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also der Vergleich unter Position P 2.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.

Zu P 1:
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen. 2Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die auf Grund der §§ 599, 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergehen.

3Nicht zu erfassen sind hier die Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position
P 3).

4Die Angabe zum streitigen Urteil umfasst zugleich das Ergebnis der Entscheidung über die Berufung. 5Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, unter Position P 1 stets nur eines der fünf Kästchen auszufüllen. 6Treffen für das Berufungsurteil mehrere der in der Verfahrenserhebung angeführten Positionen zu, ist unter den Positionen 1.1 bis 1.5 nur diejenige Position auszufüllen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

5Es ist, soweit streitiges Urteil gegeben ist, unter Position P 1 stets nur eines der fünf Felder auszufüllen. 6Treffen für das Berufungsurteil mehrere Positionen zu, ist unter den Positionen P 1.1 bis P 1.5 nur die Position auszufüllen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

7Das Ausfüllen dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben in Abschnitt R.

Zu P 2:
1Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs gemäß § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 3Widerrufene Vergleiche bleiben als Zwischenergebnis unberücksichtigt. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist die Position P 13 auszufüllen.

Zu P 3:
Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu P 6:
1Beschlüsse in Prozesskostenhilfeverfahren sind nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass die Berufung nicht anhängig gemacht worden ist.

2Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Absatz 4 ZPO zu erfassen.

Zu P 7 und 9:
1Bei Zurücknahme einer Klage oder Berufung, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Die zutreffende Position P 7 oder P 9 ist auch dann auszufüllen, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage, des Antrags oder der Berufung durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu P 8:
Hier sind die Fälle der Zurücknahme des Einspruchs gegen Versäumnisurteile und des Widerspruchs gegen Beschlüsse über Arreste oder einstweilige Verfügungen zu erfassen.

Zu P 10:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Berufungsverfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel §§ 251, 251a ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel §§ 148, 149, 246, 247 ZPO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht betrieben worden ist.

Zu P 11:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an einen anderen Senat desselben Gerichts ist unter Abschnitt G zu erfassen.

3Die Abgabe an einen Familiensenat desselben Gerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.

Zu P 12:
1Werden mehrere Berufungsverfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird, als erledigt. 2Die Verfahrenserhebung für das Verfahren, unter dessen Geschäftsnummer die verbundenen Verfahren weitergeführt werden, bleibt unberührt.

Zu Q:
1Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge (und ohne Rundung) einzutragen. 2Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen; es ist nicht der einzelne höchste Wert einzutragen. 3Der einzutragende Wert setzt sich also zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich der Teile eines Vergleichsgegenstands, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. 4Bei Prozesskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert der beabsichtigten Klage oder des beabsichtigten Antrags maßgebend.

Zu R:
1Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position P 1) erledigt worden, muss der Abschnitt R immer Angaben zu den Positionen R a und R b enthalten. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen P 2 bis P 13) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt P ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen des Verfahrens und Nichtbetrieb ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

6Bei Vergleichen gemäß § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Zu P 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 12

Katalog der Sachgebietsschlüssel  -Oberlandesgerichte-

Anlage 13

Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Amtsgericht

Anlage 14

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:
1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20. 2Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist die Zahl, die die Gerichtsverwaltung gemäß § 2 Absatz 3 zur besonderen Kennzeichnung der Richtergeschäftsaufgabe als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.

Zu D:
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:
1Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen. 3Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel die Richtergeschäftsaufgaben für Insolvenz- oder Vollstreckungssachen.

4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen.

5Wird ein unter Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 6Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Nummern 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

Zu E c bb:
Unter dieser Position sind alle Zwangsversteigerungsverfahren zu erfassen, die im Register eingetragen sind und deren Weglegung zum Zeitpunkt der Erfassung noch nicht angeordnet ist.

Zu E d bb:
Unter dieser Position sind alle Zwangsverwaltungsverfahren zu erfassen, die im Register eingetragen sind und deren Weglegung zum Zeitpunkt der Erfassung noch nicht angeordnet ist.

Zu E e:
Es sind alle in das Vollstreckungsregister (M) eingetragenen Verfahren zu erfassen.

Zu E f und E g:
1Die Zahlen sind dem Schuldnerverzeichnis zu entnehmen. 2Es handelt sich daher nicht um “Darunterzahlen“ der Position E e.

3Eine eidesstattliche Versicherung, die auf Antrag mehrerer Gläubiger abgegeben wird, ist bei Position E f nur einmal zu zählen.

4Mehrere Haftbefehle gegen denselben Schuldner sind bei der Position E g gesondert zu zählen.

Zu E h bb, E j bb und E k bb:
Hierunter sind auch Insolvenzen über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erfassen.

Zu E k:
1Unter dieser Position ist die Zahl aller anhängigen Insolvenzverfahren anzugeben.

2Als anhängig gelten die Verfahren vom Tag des Eingangs beim Insolvenzgericht bis zum Tag des Aufhebungsbeschlusses oder der sonstigen Beendigung, zum Beispiel der Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags, der Abgabe, Verweisung oder Verbindung des Verfahrens, der Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Zu E l aa:
Hier sind alle im Berichtsmonat eingegangenen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung zu erfassen.

Zu E l bb und cc:
1Hier sind die Bestände an Restschuldbefreiungsverfahren zu erfassen.

2Als anhängig gelten diese Verfahren vom Tag des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses des eröffneten Insolvenzverfahrens bis zum Tag der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung oder bis zum Tag der sonstigen Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel durch Antragsrücknahme oder Tod des Schuldners.

Zu E o:
Hier sind Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Verwaltungsakte im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltenden Kostenvorschriften zu erfassen.

Zu E p:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), in der jeweils geltenden Fassung.

2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie Anhang I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung [Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhang IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004].

Zu E q:
1Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils nach der Verordnung (EG) Nummer 861/2007. 2Diese Bestätigung wird unter Verwendung des Formblatts D (Anhang IV der Verordnung) erteilt.

Anlage 15

Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht

Anlage 16

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Landgericht

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:
1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20. 2Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist die Zahl, die die Gerichtsverwaltung gemäß § 2 Absatz 3 zur besonderen Kennzeichnung der Kammer als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.

Zu D:
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:
1Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen. 3Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdekammern.

4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen.

5Wird ein unter Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskosten-hilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 6Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Nummern 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

Zu E I:
Es fallen unter

a)  Betreuungsbeschwerden auch Vergütungsbeschwerden,
f) sonstige Beschwerden (ohne Betreuungsbeschwerden, Beschwerden in Insolvenz- und Kostensachen) auch Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Teilungsver-steigerungsbeschwerden.

Zu E IV:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71), in der jeweils geltenden Fassung.

2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie Anhang I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung [Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhang IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004].

Anlage 17

Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht

Anlage 18

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Zivilsachen vor dem Oberlandesgericht

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:
1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20. 2Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist die Zahl, die die Gerichtsverwaltung gemäß § 2 Absatz 3 zur besonderen Kennzeichnung des Senats als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.

Zu D:
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die weg­fallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Be­stand.

Zu E:
1Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen. 3Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdesenate.

4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen.

5Wird ein unter Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskosten-hilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. 6Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Nummern 3, 5, 6 und 7 entsprechend.

Zu E I c:
Hierunter fallen auch Vergütungsbeschwerden.

Zu E I d:
Hierunter fallen alle Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Nachlassbeschwerden.

Zu E I e:
Einsprüche gegen Bußgeldbescheide nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht hier, sondern in der Monatserhebung zur StP/OWi-Statistik zu erfassen.

Zu E I f:
Unter dieser Position sind Beschwerden gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts (§§ 55, 11 bis 13 AVAG) und Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für Entscheidungen aus Dänemark (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b AVAG) zu erfassen.

Zu E IV:
Hierunter sind Entscheidungen zur Erteilung des Zuschlags bei Einleitung eines Nachprüfverfahrens vor den Vergabekammern (§ 115 Absatz 2 Satz 2 und 3 GWB) und über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern (§ 116 GWB) (Verg-Sachen) zu erfassen.

Zu E VI:
1Diese Position betrifft Regelungen der Verordnung (EG) Nummer 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30. April 2004, Seite 15, L 97 vom 15. April 2005, Seite 64, L 50 vom 23. Februar 2008, Seite 71) in der jeweils geltenden Fassung.

2Zu erfassen sind Anträge auf Erteilung einer Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 1079 Nummer 1 ZPO sowie Anhang I bis III der Verordnung (EG) Nummer 805/2004. 3Nicht zu erfassen ist dagegen die Bestätigung über die Aussetzung oder die Einschränkung der Vollstreckung [Artikel 6 Absatz 2 und 3, Anhang IV und V der Verordnung (EG) Nummer 805/2004].

Anlage 19

Besondere Monatserhebung des Amtsgerichts

Anlage 20

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Anlage 21

Manuelle Erhebung

I. Allgemeines

1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 4, 7, 10, 13, 15, 17 und 19.

2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche ge­schlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.

3Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Übersichten die Erläuterungen in den Anlagen 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 19 zu beachten.

II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag

(1) 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit und jede Art der Zählkarte gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 2010 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraums neu gebildet werden.

(2) 1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

III. Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) 1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten und Art der Verfahrenserhebung getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.

(2) 1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts G der Anlagen 1, 4, 7 und 10 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B, gegebenenfalls auch Abschnitt D, zu berichtigen.

(3) 1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift “Anhängige Zivilverfahren“ zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Jahr, Monat
(Erhebungsmonat)
Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten ZählkarteBestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats
Zugang
(Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten)
Abgang
(Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten)
Bestand
(Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten am Ende des Erhebungsmonats)
Bemerkungen
1234567
2011: Januar
Februar

5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.

6Für das Ausfüllen gilt Folgendes:

  1. Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
  2. Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
  3. Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten zu übernehmen.
  4. 1Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 2Seine Richtigkeit ist jährlich mindestens zweimal durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 3Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 4Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 5Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
  5. 1Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als zwölf Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist. 2Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6)
  6. 1Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstags in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben.

IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten

(1) 1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.

(2) 1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift “Erledigte Zivilverfahren“ und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen.

2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Jahr, MonatZahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
12
2010: Januar
Februar

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.

3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) 1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 13, 15 oder 17 an die Gerichtsverwaltung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen der Anlagen 14, 16 oder 18 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Die Zweit- oder Drittstücke der Monatsübersicht erhalten die Richter bei den Amtsgerichten und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassende Verfahren bearbeiten.

V. Besondere Monatsübersicht des Amtsgerichts

1Die Amtsgerichte fassen den Geschäftsanfall an Mahnverfahren monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 19 zusammen. 2Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.

VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) 1Die Gerichtsverwaltung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach der Art der Verfahrenserhebung geordnet zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten und Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Weiß, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Hellblau gehalten.

(2) 1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.