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Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 Satz 2 und §§ 129 ff. InsO)
Zinsen im Rahmen der Insolvenzanfechtung (§ 143 Abs. 1 Satz 2 und §§ 129 ff. InsO)
vom 20. Dezember 2007
Der BGH hat im Urteil vom 01.Februar 2007, IX ZR 96/04, entschieden, dass bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen nach § 291 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten sind.
Haushaltstechnisch handelt es sich in diesem Fall um die Rückzahlung von Einnahmen VV Nr. 3 zu § 35 LHO. Prozesszinsen nach § 291 BGB, die auf diese Einnahmen zu entrichten sind, sind als Teil der Rückzahlung anzusehen. Daher sind diese Zinsen vom selben Titel abzusetzen wie die Einnahmen, die zurückgezahlt werden. Da diese Absetzung nur die entsprechende bewirtschaftende Stelle veranlassen kann, hat die Landeshauptkasse entsprechende Anträge an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.