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Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlages - buch- und kassenmäßige Behandlung
Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlages - buch- und kassenmäßige Behandlung
vom 13. April 1994
Außer Kraft getreten
In Fällen, in denen dem nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten der Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG verspätet eingereicht und deswegen ein Zinsabschlag einbehalten worden ist, kann nach § 44 b Abs. 4 EStG die Steueranmeldung (§ 45 a Abs. 1 EStG) insoweit geändert werden.
Sofern der Schuldner der Kapitalerträge (i. d. R. ein Kreditinstitut) von dieser Berichtigungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, ist auf Seiten des Empfängers der Kapitalerträge wie folgt zu verfahren:
- Bei natürlichen Personen besteht die Möglichkeit, über eine Einkommensteuerveranlagung eine Anrechnung der Zinsabschlagsteuer zu erreichen; vgl. Tz. I.5. der Verfügung vom 23.12.1992, S 2000 - 3 - St 111, S 2629 - 4 - St 121.
Die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer setzt voraus, daß dem Finanzamt eine Bescheinigung eingereicht wird, die die im § 45 a Abs. 2 EStG genannten Angaben enthält. Zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist der Schuldner der Kapitalerträge nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 EStG verpflichtet.
Die Vorlage von Kontoauszügen, Kopien des Sparbuches, Zahlungsbestätigungen etc. reichen nicht aus. - Bei einer steuerbefreiten inländischen Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist die einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf Antrag aus Billigkeitsgründen zu erstatten (vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.1992, BStBl I 1992 S. 693 Tz. 9*). Für dieses Erstattungsverfahren sind keine Vordrucke vorgesehen. Die Erstattung ist nicht fristgebunden. Sie kann daher jederzeit unter Vorlage der Original-Steuerbescheinigung - siehe die unter a) genannten Grundsätze - bei dem für die betreffende Organisation zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.
Die buch- und kassenmäßige Abwicklung der Fälle erfolgt in der Weise, daß der Finanzkasse mit dem Vordruck „Erstattungsverfügung (§ 111 BuchO - ADV)“ (Nr. 228/81) die Anweisung zur Erstattung des Zinsabschlages zu erteilen ist.
Die Erstattung erfolgt im Programm 630 aus dem Sachkonto 970/00160.
Das Original der Erstattungsverfügung wird von der Finanzkasse an den Veranlagungsbezirk zurückgesandt; dort wird es zusammen mit den betreffenden Antragsunterlagen (u. a. Original-Steuerbescheinigung) zu den ggf. bereits existierenden Steuerakten genommen oder aber gesondert aufbewahrt. Die Durchschrift der Erstattungsverfügung verbleibt in der Finanzkasse bei den Tagesnachweisungen zum Programm 630.
* EStG-Kartei BB §§ 43 - 45 d EStG Nr. 1