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Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlages - buch- und kassenmäßige Behandlung

Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlages - buch- und kassenmäßige Behandlung
vom 13. April 1994

Außer Kraft getreten

In Fällen, in denen dem nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten der Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG verspätet eingereicht und deswegen ein Zinsabschlag einbehalten worden ist, kann nach § 44 b Abs. 4 EStG die Steueranmeldung (§ 45 a Abs. 1 EStG) insoweit geändert werden.

Sofern der Schuldner der Kapitalerträge (i. d. R. ein Kreditinstitut) von dieser Berichtigungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, ist auf Seiten des Empfängers der Kapitalerträge wie folgt zu verfahren:

  1. Bei natürlichen Personen besteht die Möglichkeit, über eine Einkommensteuerveranlagung eine Anrechnung der Zinsabschlagsteuer zu erreichen; vgl. Tz. I.5. der Verfügung vom 23.12.1992, S 2000 - 3 - St 111, S 2629 - 4 - St 121.

    Die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer setzt voraus, daß dem Finanzamt eine Bescheinigung eingereicht wird, die die im § 45 a Abs. 2 EStG genannten Angaben enthält. Zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist der Schuldner der Kapitalerträge nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 EStG verpflichtet.

    Die Vorlage von Kontoauszügen, Kopien des Sparbuches, Zahlungsbestätigungen etc. reichen nicht aus.
  2. Bei einer steuerbefreiten inländischen Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist die einbehaltene Zinsabschlagsteuer auf Antrag aus Billigkeitsgründen zu erstatten (vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.1992, BStBl I 1992 S. 693 Tz. 9*). Für dieses Erstattungsverfahren sind keine Vordrucke vorgesehen. Die Erstattung ist nicht fristgebunden. Sie kann daher jederzeit unter Vorlage der Original-Steuerbescheinigung - siehe die unter a) genannten Grundsätze - bei dem für die betreffende Organisation zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.

    Die buch- und kassenmäßige Abwicklung der Fälle erfolgt in der Weise, daß der Finanzkasse mit dem Vordruck „Erstattungsverfügung (§ 111 BuchO - ADV)“ (Nr. 228/81) die Anweisung zur Erstattung des Zinsabschlages zu erteilen ist.

    Die Erstattung erfolgt im Programm 630 aus dem Sachkonto 970/00160.

    Das Original der Erstattungsverfügung wird von der Finanzkasse an den Veranlagungsbezirk zurückgesandt; dort wird es zusammen mit den betreffenden Antragsunterlagen (u. a. Original-Steuerbescheinigung) zu den ggf. bereits existierenden Steuerakten genommen oder aber gesondert aufbewahrt. Die Durchschrift der Erstattungsverfügung verbleibt in der Finanzkasse bei den Tagesnachweisungen zum Programm 630.

* EStG-Kartei BB §§ 43 - 45 d EStG Nr. 1