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Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Errichtung des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT)

Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz zur Errichtung des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT)
vom 29. März 2016
(ABl./16, [Nr. 15], S.415)

Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Nummer I.2 des Beschlusses Nr. 202/16 der Landesregierung vom 26. Januar 2016 erlässt das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz folgende Regelungen:

I.

1 Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz wird der Zentrale IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT) als Einrichtung des Landes gemäß § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

2 Der ZenIT hat seinen Sitz in Potsdam. Er kann Außenstellen einrichten.

3 Der ZenIT ist wesentlicher Teil der IT-Organisation der Justiz des Landes Brandenburg. Er unterstützt als solcher den Geschäftsbetrieb der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten bei der effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben. Ihm obliegen hierbei insbesondere

  1. die Entwicklung, die Pflege und die Bereitstellung der zentralen Basissysteme, Plattformen und Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung sowie derjenigen für den Betrieb der Fachverfahren in der Justiz des Landes Brandenburg,
  2. die Unterstützung bei der Entwicklung, Implementierung und Einführung von Fachverfahren bei den Gerichten, bei den Staatsanwaltschaften und im Justizvollzug,
  3. der Betrieb und die Sicherstellung von Integrität und Verfügbarkeit der Fachverfahren nach deren Einführung,
  4. der Betrieb des gemeinsamen Service-Desk für die Informationstechnik der Justiz und die Koordination von Störungs-, Problem- und Veränderungsmanagement,
  5. das Anforderungsmanagement für die Entwicklung der Infrastrukturen,
  6. die Implementierung und der Betrieb aller IT-Endgeräte,
  7. die Beschaffung aller IT-Komponenten und -verfahren sowie das Vertragsmanagement,
  8. die Beschaffung aller erforderlichen IT-Dienstleistungen (Beratung, Entwicklung, Implementierung, Schulung, Betrieb) und das Vertragsmanagement mit den Dienstleistern,
  9. das Management aller Konfigurationen und Lizenzen,
  10. das einheitliche und transparente Service-Reporting,
  11. das Sicherheitsmanagement einschließlich der Aufstellung von Sicherheitskonzepten und der Überwachung ihrer Umsetzung und Einhaltung sowie
  12. die Vermögensbuchführung und der Vermögensnachweis einschließlich der integrierten Buchführung der Informationstechnik und der Softwarelizenzen gemäß § 73 der Landeshaushaltsordnung.

4 Der ZenIT untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für die Justiz zuständigen Ministeriums.