Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Erlass zur Regelung der Verwendung von Schecks im Zahlungsverkehr

Erlass zur Regelung der Verwendung von Schecks im Zahlungsverkehr
vom 3. April 1992

Eine im Kassenreferat des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erarbeitete Analyse weist darauf hin, dass von den Fachressorts des Landes in zunehmendem Maße Verrechnungs- und Barschecks zur Zahlbarmachung von Verbindlichkeiten genutzt werden. Eine gleiche Tendenz ist bei den Postbarzahlungen festzustellen.

Die Praxis gefährdet die Durchsetzung einer hohen Kassensicherheit und widerspricht den Festlegungen gem. § 70 LHO Nr. 30.1 der VV zu § 70 LHO legt in diesem Zusammenhang fest:

„Zahlungen sind unbar zu bewirken, soweit nicht eine Verrechnung in Betracht kommt
oder in begründeten Ausnahmefällen die bare Zahlung geboten ist.“

Nach Nr. 29.3 der VV zu § 70 LHO gilt die Übergabe von Schecks und Postschecks als barer Zahlungsverkehr.

Im Interesse der Gewährleistung einer optimalen Kassensicherheit und der Einhaltung der mit der LHO und der VV getroffenen Festlegungen zur Gestaltung des Zahlungsverkehrs ergeht unter besonderem Hinweis auf § 70 LHO 4. Abschnitt der VV nachfolgender

Erlass

  1. Von den für die Einzelpläne zuständigen Beauftragten des Haushalts ist durch geeignete Festlegungen zu sichern, dass die Verwendung von Schecks und Postschecks für die Zahlbarmachung von Verbindlichkeiten auf die in den VV zur LHO genannten unabweisbaren, begründeten Ausnahmefälle beschränkt.
  2. Der Landeshauptkasse und den Landeskassen Frankfurt (Oder) und Cottbus ist mit der Festlegung der Zahlbarmachung mittels Scheck in den Auszahlungsanordnungen die Dringlichkeit der Barzahlung durch den BdH oder den von ihm mit der Unterschriftsleistung Beauftragten zu bestätigen.