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Zweisprachige deutsch-niederdeutsche Beschriftung des Verkehrszeichens Z 310 der Straßenverkehrs-Ordnung

Zweisprachige deutsch-niederdeutsche Beschriftung des Verkehrszeichens Z 310 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 19. Februar 2020
(ABl./20, [Nr. 10], S.228)

1 Allgemeines

Ausgangspunkt bilden die von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung nationaler Minderheiten, besonders der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union sowie des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.

Das Niederdeutsche gehört zu den durch die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen anerkannten Regionalsprachen der BRD und ist unter anderem in Teilen von Brandenburg beheimatet.

Aufgrund von § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 StVO wird für das Zeichen 310 StVO genehmigt, dass abweichend von Ziffer IV VwV-StVO zu § 42 zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) neben dem amtlichen Namen der Ortschaft ausschließlich deren Name in niederdeutscher Sprache genannt wird. Von dieser Ausnahme werden nicht die Zusätze zum amtlichen Namen oder Titel, die aufgrund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind, erfasst.

Bei Gemeinden mit Ortsteilen, wo die Ortsteile auch dem Niederdeutschen zugehörig sind, sind nur die Ortsteilnamen zweisprachig auszuweisen.

2 Beschriftung des Zeichens 310 StVO - Ortstafel

Bei der zweisprachigen Ausführung der Ortstafel in niederdeutscher Sprache sind die Vorgaben der VwV-StVO zur Größe und Beschriftung von Verkehrszeichen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43) und VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO anzuwenden.

Die niederdeutsche Bezeichnung ist unter dem hochdeutschen Namen in erkennbar verkleinerter Schrift vorzusehen.

Die vorgeschriebene Größe der Ortstafel kann bis zu 15 Prozent überschritten werden. Sofern erforderlich, ist die Verkleinerung der Schriftgröße möglich oder die Engschrift zu verwenden.

Die korrekte Schreibweise des Ortsnamens in niederdeutscher Sprache ist durch eine Beteiligung des Vereins für Niederdeutsch im Land Brandenburg e. V. im Rahmen des Anhörverfahrens durch die unteren Straßenverkehrsbehörden sicherzustellen.

3 Verfahren und Kostentragung

Abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes trägt sämtliche Kosten derjenige, der die Aufstellung des Zeichens beantragt.

Mit dem Antrag ist der unteren Straßenverkehrsbehörde eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung einzureichen; sobald diese Erklärung vorliegt, ist das Anhörverfahren einzuleiten.

Unabhängig von der Straßenbaulast sind die Städte oder Gemeinden, für die eine zweisprachige Beschriftung beantragt wird, im Anhörverfahren zu beteiligen.

Die Kostenübernahmeerklärung ist dem Straßenbaulastträger, dem gegenüber die verkehrsrechtliche Anordnung für die zweisprachig niederdeutsche Ortstafel erteilt wird, zu übersenden. Der Baulastträger ist somit in der Lage, sich die Kosten ersetzen zu lassen.

Die unteren Straßenverkehrsbehörden erlassen verkehrsrechtliche Anordnungen für die zweisprachige Beschriftung für alle Ortstafeln des Gemeindegebietes (oder der Ortsteile). Die Umsetzung kann sukzessive erfolgen. Die einheitliche Gestaltung der Ortstafeln im Gemeindegebiet ist zeitnah anzustreben.

4 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.