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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers
vom 17. November 2022
(ABl./22, [Nr. 49], S.967)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (die Investitionsbank des Landes Brandenburg [ILB]) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel der Förderung ist die Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg. Dies geschieht durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationsprozesse, um so die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und über gesteigerte Wertschöpfung und Neueinstellungen bei den Unternehmen positive Effekte für Einkommen und Beschäftigung im Land Brandenburg zu generieren. Die Förderung zielt auf einen nachhaltigen, innovationsbasierten Strukturwandel und die Realisierung zukunftsweisender Vorhaben und soll dazu beitragen,
- die Transparenz über relevante Innovationsthemen und ihre Akteure und Akteurinnen zu erhöhen,
- die Innovationsfähigkeit der regionalen Wirtschaft im nationalen und internationalen Vergleich zu stärken,
- Cluster- und clusterübergreifende Akteure und Akteurinnen in - auch internationalen - Informations-, Kommunikations- und Kooperationsprozessen zusammenzubringen,
- das wissenschaftliche Know-how von Forschungseinrichtungen mit den Anforderungen der Wirtschaft, insbesondere mit den kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu verknüpfen und
- die Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des Standorts Brandenburg nachhaltig zu stärken.
1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung und Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt werden:
- die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
- die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen,
- der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung oder Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind landesweit clusterbedeutende oder clusterübergreifende Projekte in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:
2.1.1 Cluster- und Transformationsmanagement
- Effizientes Management zur Weiterentwicklung der Clusterstrukturen
- Erhöhung des Identifikationsgrades der Clusterakteure und Clusterakteurinnen und des Mitwirkungsgrades clusterbedeutender Akteure und Akteurinnen
- Weiterentwicklung und Implementierung der Strategien
- Identifikation und Entwicklung von Innovationsthemen
- Initiierung innovativer Projekte
- Unterstützung von Kommunikation und Kooperation zwischen Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verwaltung und Wirtschaft
- Steigerung der Internationalisierung der Akteure und Akteurinnen und der Innovationsprozesse sowie Vernetzung der Clustermanagements auf internationaler Ebene
- Erschließung exogenen Potenzials zur Schließung von endogenen Wertschöpfungsketten
- Schnittstelle zur Unterstützung der Gründungsdynamik in den Clustern
- Marketing und Transparenz
- Schnittstelle zur Unterstützung bei der Fachkräftesicherung
2.1.2 Innovative Projekte für den Wissens- und Technologietransfer der Hochschulen
Die Projekte müssen eng an der regionalen Innovationsstrategie und dem Bedarf der brandenburgischen Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgerichtet sein und insbesondere
- die Initiierung von FuE-Projekten zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen zum Beispiel durch die strategische Öffnung von Forschungs- und Innovationsprozessen (Open Innovation),
- die Entwicklung und den Einsatz innovativer Formate zur Kontaktanbahnung und Kooperation mit dem Ziel des Wissens- und Technologietransfers, zum Beispiel Technologiescouting, Innovationsplattformen, Anreizsysteme, Crowdsourcing,
- Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit bedarfsorientierter Wissenschaftspotenziale für Unternehmen und zum Abgleich der Erwartungen und Bedarfe der Unternehmen
beinhalten.
2.1.3 Projekte an Forschungseinrichtungen im Land Brandenburg, die den Wissens- und Technologietransfer im Land Brandenburg themenbezogen bündeln, insbesondere Kompetenzzentren,
- im Zusammenhang mit der Entwicklung neuartiger Produkte oder Verfahren,
- bei der Flexibilisierung und Automatisierung von Geschäfts- und Entscheidungsprozessen,
- bei der Einführung und Nutzung von datenbasierten Geschäftsprozessen,
- zur Entwicklung und Implementierung neuartiger Wertschöpfungsnetze.
2.1.4 Standortbezogener Wissens- und Technologietransfer
In Einzelfällen kann Wissens- und Technologietransfer als standortbezogenes Projekt gefördert werden, wenn die Organisationsstruktur an einem definierten, zusammenhängenden Standort geeignet ist, einen engen und wechselseitigen Austausch von Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Akteuren und Akteurinnen aus Wirtschaft, Politik, Kultur, Verwaltung und Gesellschaft als Basis neuer Wertschöpfung und für gesellschaftliche Veränderungen zu schaffen.
Voraussetzungen dafür sind:
- die innovative Ausrichtung des Standorts
(Standort wissenschaftlicher Einrichtungen: Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtung im Land Brandenburg), - regionale Wertschöpfung
(Standorteignung für die Ansiedlung innovativer Unternehmen, insbesondere Startup-Unternehmen), - gemeinschaftliche Ausrichtung des Standorts und Organisations- oder Kollaborationsstruktur für die Entwicklung eines Standorts, ausgerichtet auf das Ziel, gemeinschaftlich die Innovationskraft des Standorts zu befördern,
- Offenheit und Zugänglichkeit für Ansiedlungen im Rahmen der innovativen Ausrichtung und für gesellschaftliche Begegnung.
2.2 Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationen mit Akteuren und Akteurinnen, die in einem weiteren Mitgliedstaat oder außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, sind im Rahmen von Projekten gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 förderfähig.
Die jeweiligen Beteiligten mit Sitz außerhalb des Programms bringen selbst die Mittel in die Kooperation mit ein.
2.3 Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll 36 Monate nicht überschreiten.
2.4 Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 50 000 Euro betragen.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind Einrichtungen, die Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der oben genannten Ziele umsetzen.
Dies sind Forschungseinrichtungen1 und wirtschaftsfördernde Einrichtungen, die die Wirtschaftsförderungs- und Innovationspolitik des Landes Brandenburg umsetzen.
3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Niederlassung im Land Brandenburg haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungen dürfen keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Die Zuwendungsempfangenden dürfen im Rahmen der geförderten Projekte nicht wirtschaftlich tätig werden. Durch die Zuwendungsempfangenden ist daher die Trennung ihrer geförderten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten von ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Zuwendungen dürfen nicht zu mittelbaren staatlichen Beihilfen an Unternehmen führen.
4.2 Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der VV Nr. 12 zu § 44 LHO in begründeten Einzelfällen zugelassen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen erfolgen als Voll- oder Teilfinanzierung nach Maßgabe der Nummer 5.5.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
5.4.1 Projektbezogene Personalausgaben
Die Personalausgaben werden als Kosten je Einheit nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und iii der Verordnung (EU) 2021/1060 auf Grundlage von festgelegten Monats- oder Stundensätzen gefördert. Für die Gewährung der Kosten je Einheit ist der jeweilige Satz maßgeblich, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Die in der Bewilligung festgelegten Kosten je Einheit gelten für die gesamte Laufzeit des Projekts.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium legt die Kostensätze fest und überprüft diese jährlich.
Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/1060, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu bestätigen sind, gefördert werden.
Die Einzelheiten sind in einem gesonderten Merkblatt beschrieben.
5.4.2 Restkosten des Projekts
Ein Pauschalsatz von bis zu 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben kann nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 berücksichtigt werden, um die Restkosten eines Projekts abzudecken.
5.4.3 Abweichend von Nummer 5.4.2 können bei Projekten nach Nummer 2.1.1 projektbezogene Sach- und Investitionsausgaben sowie indirekte Kosten in Höhe von 25 Prozent der direkten Projektausgaben nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 als Pauschalbetrag berücksichtigt werden.
Nicht gefördert werden:
- die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
- Grundstücke,
- Tiere,
- Fahrzeuge aller Art,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Investitionen, die der Reparatur und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
- Investitionen in das Nebengewerbe,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
5.5 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt für Projekte
- nach Nummer 2.1.1: bis zu 100 Prozent
- nach Nummer 2.1.2: bis zu 90 Prozent
- nach Nummer 2.1.3: bis zu 100 Prozent
- nach Nummer 2.1.4: bis zu 100 Prozent
der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfangenden und das Landesinteresse im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie sind hierbei zu berücksichtigen. Insbesondere bei Folgeprojekten kann der Fördersatz reduziert werden.
Für Projekte des innovativen Hochschultransfers gemäß Nummer 2.1.2 darf die Zuwendung bis zu 450 000 Euro in 36 Monaten betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nach Nummer 5.4.3 direkt geförderte Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfangenden im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6.3 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung (Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen können mit Zuwendungskürzungen sanktioniert werden. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.4 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
- Name der oder des Begünstigten, bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name der oder des Auftragnehmenden
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
- Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffener Fonds
- betroffenes spezifisches Ziel
- Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort der oder des Begünstigten, wenn die oder der Begünstigte eine juristische Person ist
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, dass die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung oder Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung erhoben, gespeichert und an die beauftragten Stellen und das für Wirtschaft zuständige Ministerium weitergeleitet werden. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der ILB zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen und mit (anderen) Forschungseinrichtungen, den relevanten Clustermanagements und der koordinierenden Stelle bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) zusammenzuarbeiten und vollumfänglich an Evaluierungen und Begleitmaßnahmen mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist. Dies umfasst auch die Mitwirkung im Rahmen des Ergebnis- und Wirkungsmonitorings zur Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Internetportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB (Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de) zu stellen.
Die Anträge sind vor Einreichung bei der ILB mit der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, fachlich abzustimmen. Anträge der WFBB sind mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium fachlich abzustimmen. Die erforderlichen Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, gibt die ILB bekannt. Die Zuwendungsempfangenden sollen in ihren Anträgen unter anderem eigene Vorschläge für die Beurteilung der Wirkung der beantragten Projekte im Sinne des Zuwendungszwecks und des einschlägigen Fördertatbestandes dieser Richtlinie beifügen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag nebst Anlagen (umfassende Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit der Aufstellung der konkreten Ausgaben) sowie die fachliche Stellungnahme der WFBB beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, sofern die WFBB selbst betroffen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Darüber hinaus können die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung und die Tätigung der damit zusammenhängenden Ausgaben vor Antragstellung erfolgen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll und angemessen ist. Aus dieser jeweiligen Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, tragen die Antragstellenden.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21).
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
Mit dem Verwendungsnachweis müssen die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Unterlagen zur Erfolgskontrolle einreichen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die ILB hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
1 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen Hochschulen und die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die die Ergebnisse ihrer Forschungen im Sinne dieser Richtlinie durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Alle Einnahmen werden für die nicht-wirtschaftliche Forschung und Entwicklung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder die Lehre verwendet. Den von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen gleichgestellt sind Forschungseinrichtungen, die eine Kooperationsvereinbarung mit einer staatlichen Hochschule haben.