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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers und von Maßnahmen des Clustermanagements

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers und von Maßnahmen des Clustermanagements
vom 5. Dezember 2017
(ABl./17, [Nr. 51], S.1190)

geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 49], S.1224)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 49], S.1224)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für spezielle Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers sowie des Clustermanagements.

1.2 Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendungen sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-OP) in der Förderperiode 2014 - 2020 und die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte1 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG). Weiterhin maßgeblich ist die Regionale Innovationsstrategie des Landes Brandenburg (innoBB 2025 plus) mit den entsprechenden Masterplänen.

1.3 Ziel der Förderung ist, die Umsetzung der innoBB 2025 plus voranzutreiben. Dies geschieht durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovationsprozesse, um so die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen in den Clustern zu stärken und über gesteigerte Wertschöpfung und Neueinstellungen bei den Unternehmen positive Effekte für Einkommen und Beschäftigung im Land Brandenburg zu generieren. Die Förderung soll dazu beitragen,

  • die Clusterakteure in - auch internationalen - Informations-, Kommunikations- und Kooperationsprozessen zusammenzubringen und
  • das wissenschaftliche Know-how mit den Anforderungen der Wirtschaft, insbesondere mit den kleinen und mittelständischen Unternehmen, zu verknüpfen.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Projekte und landesweit beziehungsweise clusterbedeutende Maßnahmen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:

  • Effizientes Management zur Weiterentwicklung der Clusterstrukturen
  • Erhöhung des Identifikationsgrades der Clusterakteure und des Mitwirkungsgrades potenzieller und aktiver Clusterakteure
  • Weiterentwicklung und Implementierung der Strategien (Masterpläne) gemeinsam mit den Clusterakteuren
  • Identifikation und Entwicklung relevanter Themen und Projekte (inklusive Querschnittsthemen)
  • Unterstützung von Kommunikation und Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
  • Steigerung der Internationalisierung der Akteure und der Innovationsprozesse sowie Vernetzung der Clustermanagements auf internationaler Ebene
  • Erschließung exogenen Potenzials zur Schließung von endogenen Wertschöpfungsketten
  • Schnittstelle zu Maßnahmen zur Unterstützung der Gründungsdynamik in den Clustern
  • Clustermarketing und Transparenz
  • Schnittstelle zu Maßnahmen zur Unterstützung bei der Fachkräftesicherung
  • Regionalisierung der Clusteraktivitäten.

Darüber hinaus können Vorhaben gefördert werden, die den Wissens- und Technologietransfer vorrangig zwischen brandenburgischen Forschungseinrichtungen und brandenburgischen kleinen und mittleren Unternehmen initiieren helfen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Sensibilisierung und Initiierung von FuE-Projekten zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen,
  • Durchführung von Fachveranstaltungen zur Darstellung von Wissenschaftspotenzialen für Unternehmen.

2.2 Die Projekte müssen grundsätzlich die im Rahmen der innoBB 2025 plus definierten Cluster adressieren.

2.3 Wenn zur konkreten Durchführung der initiierten Maßnahmen spezifische Programme zur Verfügung stehen, zum Beispiel im Europäischen Sozialfonds (ESF), sind diese vorrangig zu nutzen.

2.4 Die Projektlaufzeit soll 36 Monate nicht überschreiten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Einrichtungen, die Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der oben genannten Ziele umsetzen.

Dies sind Forschungseinrichtungen2 und wirtschaftsfördernde Einrichtungen, die die Wirtschaftsförderungs- und Technologiepolitik des Landes Brandenburg umsetzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Die Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3.3 zu § 44 LHO bleibt hiervon unberührt. Die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung und die Tätigung der damit zusammenhängenden Ausgaben sind vor Antragstellung zulässig, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll und angemessen ist. Die Förderfähigkeit der vorgenannten Teilleistungen begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Für weitere Maßnahmen oder Leistungen kann von der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) der vorzeitige Maßnahmebeginn auf Antrag zugelassen werden. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt beim Antragsteller.

4.2 Die Zuwendungsempfänger dürfen im Rahmen der geförderten Projekte nicht wirtschaftlich tätig werden. Durch die Zuwendungsempfänger ist daher die Trennung ihrer geförderten nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten von ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten.

4.3 Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Zuwendungen erfolgen als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Für Clustermanagementvorhaben von Einrichtungen gemäß Nummer 3, die in der innoBB 2025 plus beziehungsweise in den entsprechenden Masterplänen als die Clustermanagementeinrichtungen ausgewiesen sind, wird die Zuwendung als Vollfinanzierung gewährt (100 Prozent).

5.2.2 Bei allen anderen Projekten wird die Zuwendung zur Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich insbesondere nach der Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers im Einzelfall. Sie kann für

  1. Wissens- und Technologietransferstellen an Forschungseinrichtungen bis zu 90 Prozent
  2. Kompetenzzentren, die als Wissensund Technologietransferstellen an Forschungseinrichtungen eingerichtet sind und Themen aus den Masterplänen landesweit bündeln  bis zu 100 Prozent
  3. standortbezogene Wissens- und Technologietransferstellenbis zu 100 Prozent
  4. sonstige Projekte3 bis zu 50 Prozent

der förderfähigen Ausgaben betragen.

Der Förderhöchstbetrag für die Transferstellen an Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 5.2.2 Buchstabe a wird auf 150 000 Euro pro Jahr festgesetzt. Eine Überschreitung des Förderhöchstbetrages um bis zu 150 000 Euro ist ausnahmsweise bei Wissens- und Technologietransferstellen von Forschungseinrichtungen mit Standorten in verschiedenen Kommunen zulässig, sofern ständig eine gleichzeitige Präsenz von Transferstellenmitarbeitern als Ansprechpartner an diesen Standorten erforderlich ist.

Der Fördersatz kann bei Projekten gemäß Nummer 5.2.2 Buchstabe d in besonders zu begründenden Einzelfällen überschritten werden, insbesondere, wenn dadurch nachhaltige Clusterstrukturen über neue Akteure gebildet werden können.

5.3 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben

  1. Projektbezogene Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto)

    Projektbezogene Personalausgaben sind in Höhe des nachgewiesenen Arbeitgeberbruttos förderfähig.

    Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden.4

    Bei öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Besserstellungen sind zugelassen, soweit die Beschäftigung bei dem Zuwendungsempfänger nach einem Tarifvertrag des Bundes, der Länder oder Kommunen erfolgt. Bei allen anderen Zuwendungsempfängern findet das Besserstellungsverbot nur Anwendung, wenn die Einnahmen innerhalb des geplanten Durchführungszeitraums auf Jahressicht regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.
     
  2. Ausgaben für projektspezifische Qualifizierungsmaßnahmen für die im Projekt geförderten Mitarbeiter
     
  3. Projektbezogene Sachausgaben (inklusive EFRE- Publizitätsmaßnahmen), insbesondere für
    • Marketingmaterialien
    • Dienstreisen (Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz [BRKG])
    • Teilnahmegebühren für projektbezogene Veranstaltungen und Kongresse
    • eigene Veranstaltungen und Messestände
    • Nettokaltmiete für zusätzlich ausschließlich projektbezogen angemietete Räume
    • Konzepte, Monitoring
    • projektbezogene Bewirtungsausgaben

      Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Catering bei Meetings und Veranstaltungen mit externen Teilnehmern. Je nach Art der Veranstaltung ist die Förderung der Bewirtungsausgaben pro angemeldete Person und Tag auf folgende Beträge begrenzt:

      Einfaches   (Veranstaltungsdauer mindestens 4 h) 20,00 Euro
      Tagungs-Catering (ganztägig, mindestens 8 h) 30,00 Euro
      Kongress-Catering (mehrtägig) 40,00 Euro.
       
      Projektbezogene Bewirtungsausgaben sind entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorgaben zu belegen.
       
  4. Investitionsausgaben für projektbezogene Anlagen und Geräte

    Ausgaben für die Anschaffung von Anlagen und Geräten, die für das Projekt notwendig sind.
     
  5. Indirekte Projektausgaben

    Durch die Umsetzung eines Vorhabens entstehende indirekte Ausgaben werden in Höhe einer Pauschale von 15 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben abgegolten. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist hierfür nicht erforderlich.

    Folgende Positionen fallen unter diese Regelung:
    • Gas, Strom, Wasser
    • sonstige Ausgaben für die Betriebsraumnutzung (einschließlich Reinigung)
    • Bürobedarf
    • Reparatur und Instandhaltung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und der Betriebsräume
    • Porto, Kurier, Frachten
    • Telefon und Kommunikation
    • Internetgebühren und Internetdomain
    • Ausgaben für Leasing/Mietverträge ohne Kaufoption 
    • Sach- und Fremdleistungsausgaben Buchhaltung
    • Fremdleistungen EDV
    • Zeitschriften, Bücher, INFO-CD-Roms und ähnliche Lizenzen
    • Bankgebühren
    • Personalausgaben der Verwaltung (Bereiche: Personal, Buchhaltung/Controlling/Einkauf, IT/Sicherheit, Service)
    • Nettokaltmiete
    • Versicherungen für Betriebsräume und Büroausstattung (zum Beispiel Feuer- oder Diebstahlversicherung)
    • Investitionen (Ausgabebetrag bei geringwertigen Wirtschaftsgütern oder steuerliche [lineare] Abschreibung).
    Bei Zuwendungsempfängern, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden. Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Maximal kann ein Gemeinkostensatz von 90 Prozent anerkannt werden.5

Für Wissens- und Technologietransferstellen an Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 5.2.2 Buchstabe a sind nur Ausgaben für Personal und indirekte Ausgaben (Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalausgaben) förderfähig.

6 Verfahren

6.1 Antragstellung

Anträge sind mit formgebundenem Antrag einzureichen bei der

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam.

Anträge gemäß Nummer 5.2.2 Buchstabe a bis d sind vor Einreichung bei der ILB mit der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, fachlich abzustimmen.

6.2 Bewilligung

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der WFBB beziehungsweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie, sofern die WFBB selbst betroffen ist. Ist eine Intervention aus dem EFRE vorgesehen, entscheidet die ILB bei Zuwendungen ab 100 000 Euro abschließend unter Berücksichtigung der Empfehlung des interministeriellen Gremius für die Prioritätsachse 1 des EFRE-OP in der Förderperiode 2014 - 2020.

6.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.3.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3.2 Bei vorgesehener Intervention aus dem EFRE gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Dies bedeutet, dass Zuwendungs(teil)beträge grundsätzlich nur unter Vorlage von Nachweisen (Originale der Rechnungen und Zahlungsnachweise) über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Abweichend davon dürfen Zuwendungen an Einrichtungen, die Vorhaben gemäß Nummer 5.2.1 umsetzen, nur soweit und nicht eher zur Auszahlung kommen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

6.3.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit anderen Forschungseinrichtungen, den relevanten Clustermanagements und der koordinierenden Stelle bei der WFBB zusammenzuarbeiten und vollumfänglich an Evaluationen und Begleitmaßnahmen mitzuwirken, auch wenn das Projekt bereits beendet ist. Dies umfasst auch die Mitwirkung im Rahmen des Ergebnis- und Wirkungsmonitorings zur Umsetzung der innoBB 2025 plus.

7 Geltungsdauer

7.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers und von Maßnahmen des Clustermanagements vom 15. September 2014 (ABl. S. 1209) außer Kraft.

7.2 Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der ILB eingegangene Förderanträge für entsprechende Projekte, die noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


1 Für die Förderperiode 2014 - 2020 sind dies insbesondere: Verordnung mit Gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds (Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), EFRE-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 1301/2013)

2 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind die staatlichen Hochschulen und die von Bund und Ländern institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die die Ergebnisse ihrer Forschungen im Sinne dieser Richtlinie durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Alle Einnahmen werden in die Forschung und Entwicklung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder für Lehre verwendet.

3 Förderfähig sind ausschließlich von Standardtätigkeiten abgehobene, zeitlich begrenzte (grundsätzlich höchstens zwölf Monate), ergebnisorientierte Projekte, die die Umsetzung von innoBB 2025 plus begünstigen.

4 Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Für jedes Jahr der Projektlaufzeit sind die vom Wirtschaftsprüfer bestätigten nachkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze nachzuweisen. Hier ist durch den Wirtschaftsprüfer zu testieren, dass die im Rahmen der Nachkalkulation verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf Kosten beruhen, die im Sinne der Strukturfondsverordnungen förderfähig sind. Sofern diese unterhalb der vorkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze liegen, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben. Hierbei handelt es sich um Standardeinheitskosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5 Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse, Kosten der freien Forschung, Kalkulatorischer Gewinn, Zinsanteile in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen, nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge, Sonderabschreibungen. Gegebenenfalls ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen.

Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.