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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (WSchuZR)
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (WSchuZR)
vom 10. April 2026
(ABl./26, [Nr. 16], S.402)
Der Runderlass richtet sich an
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 13/1992 vom 28. Februar 1992 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (WSchuZR) für geltend erklärt (VkBl. 1992 S. 147).
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 11/2005 vom 4. April 2005 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (WSchuZR) fortgeschrieben (VkBl. 2005 S. 354).
Hiermit werden die Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (WSchuZR) einschließlich der Fortschreibung 2005 für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfernstraßen verbindlich eingeführt.
Die Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (WSchuZR) sind bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.
Die Fortschreibung ist im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl. 2005 S. 354) erschienen.
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