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Gewährung einer Wohnungsbauprämie für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Gewährung einer Wohnungsbauprämie für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
vom 28. Februar 2001

Die Aachener Bausparkasse AG hatte in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass an sie zunehmend der Wunsch herangetragen werde, Bausparverträge anzunehmen, deren Vertragsinhaber die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind.

Bisher seien nur Ehegatten-Bausparverträge als Gemeinschaftsverträge angenommen worden. Aus rechtlicher Sicht seien Gemeinschaftsverträge zweifelsohne zulässig und möglich. Für den die Prämienberechtigung bei Gemeinschaftsverträgen gem. Abschn. 1 Abs. 2 WoPR i. V. m. dem BFH-Urteil vom 10.02.1961 (BStBl III S. 224) notwendigen Nachweis der dem einzelnen Berechtigten zuzurechnenden Aufwendungen möchte sich die Bausparkasse mit einer gemeinschaftlichen, von beiden Inhabern des Bausparvertrages unterschriebenen Aufteilungserklärung begnügen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie dem Bundesministerium der Justiz der Aachener Bausparkasse AG zur Frage des Nachweises der einem Prämienberechtigten bei Gemeinschaftsverträgen zuzurechnenden Aufwendungen folgendes mitgeteilt:

„Nach dem BFH-Urteil vom 10. Februar 1961 (BStBl III S. 224) muss auch bei einem gemeinschaftlichen Bausparvertrag feststehen, wer von den Beteiligten den Beitrag aufbringt. Die Teilhaber eines gemeinschaftlichen Bausparvertrags können danach "nicht etwa erst nach Ablauf des Kalenderjahrs vereinbaren, wer von Ihnen als Leistender dieses oder jenes Beitrages gelten solle". Es liege auf der Hand, "dass bei gemeinschaftlichen Bausparverträgen die Gefahr besteht, dass sich die beteiligten Bausparer für den Antrag auf Prämiengewährung den tatsächlichen Gegebenheiten zuwider nachträglich auf die 'Aufbringung' der Beiträge einigen und damit ... gegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämienvergünstigung verstoßen." Es sei eine verständliche und zumutbare Anforderung, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen, wenn für Einzahlungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen.

Vor dem Hintergrund dieser klaren und eindeutigen Ausführungen des Bundesfinanzhofs ist die von Ihnen beabsichtigten Handhabung nicht unbedenklich.

Allerdings sind die Anforderungen des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Zuordnung von Einzahlungen mit den Mitteln des Zivilrechts erfüllbar. Die allgemeinen Vorschriften des Gesellschafts- oder Gemeinschaftsrechts treten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurück, wenn es für einzelne Angelegenheiten eine spezielle Vereinbarung gibt. Das ist bei einem Bausparvertrag der Fall, den die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Bausparkasse abschließen. Durch diesen Vertrag werden nämlich die Partner der Lebensgemeinschaft in der Ansparphase Gesamtgläubiger und in der Darlehensphase Gesamtschuldner der Bausparkasse. In beiden Fällen ist auch das Innenverhältnis spezialgesetzlich geregelt. In der Ansparphase stehen die Ansprüche den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 430 BGB als Gesamtgläubigern zu gleichen Teilen zu, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Entsprechendes bestimmt § 426 BGB für das Innenverhältnis in der Darlehensphase, wo die Verpflichtungen von den Gesamtgläubigern im Innenverhältnis ebenfalls zu gleichen Teilen zu tragen sind, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Ob etwas anderes bestimmt ist, kann bereits bei Abschluss des Bausparvertrages durch eine Erklärung der Partner einer Lebensgemeinschaft darüber geklärt werden, ob sie eine hälftige oder eine andere Aufteilung der Berechtigungen bzw. Verpflichtungen im Innenverhältnis anstreben.

Die eindeutige Zuordnung der Einzahlungen lässt sich mithin dadurch erreichen, dass die Beteiligten bei Abschluss des Bausparvertrages angeben, zu welchen Anteilen sie im Innenverhältnis berechtigt und verpflichtet sein wollen und dass Einzahlungen diesen Anteilen entsprechend zuzuordnen sind. Missbräuche lassen sich so ausschließen.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass bei einer Änderung des Aufteilungsverhältnisses prämienrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind (z. B. Prüfung einer schädlichen Verfügung).“