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Wohnungsbauprämie
Maschinelle Unterstützung bei der Gewährung und Überprüfung von Wohnungsbauprämien ab dem Sparjahr 1996
Mitteilungen der Zentralstelle der Länder (Zs) an die Bausparkassen
Wohnungsbauprämie
Maschinelle Unterstützung bei der Gewährung und Überprüfung von Wohnungsbauprämien ab dem Sparjahr 1996
Mitteilungen der Zentralstelle der Länder (Zs) an die Bausparkassen
vom 11. Mai 2000
1. Grundsätzliches
Mitteilungen der Zs bei Abweichungen
Die Zentralstelle der Länder (Zs) teilt den Bausparkassen per Datensatz die festgestellten Abweichungen von den ermittelten Wohnungsbauprämien mit.
Zuständig für Einwendungen gegen geänderte Ermittlungsergebnisse:
Wohnsitz- Finanzämter
Die Bausparkassen müssen aufgrund der Mitteilung der Zs nach § 4a Abs. 3 Satz 2 WoPG die Ermittlungsergebnisse ändern und dies dem Bausparer anzeigen. Einwendungen des Bausparers hiergegen kann die Bausparkasse nicht selbst abhelfen (§ 4a Abs. 4 WoPG und R 12 Abs. 5 Satz 4 WoPR). Die Bausparkasse hat deshalb die Einwendungen mit einer entsprechenden Stellungnahme an das Wohnsitz-Finanzamt weiterzuleiten, wobei - soweit vorhanden - vom Bausparer eingereichte Unterlagen beizufügen sind (§ 4a Abs. 5 Satz 2 WoPG). Die Eingabe ist als Antrag auf Festsetzung der Prämie im Sinne des § 4a Abs. 5 Satz 3 WoPG zu werten.
2. Bearbeitung der Einwendungen
Sachverhalt
Bei den maschinellen Programmläufen zur Überprüfung der von den Bausparkassen ermittelten Wohnungsbauprämien des Jahres 1996 kann es insbesondere in Fällen, in denen seit dem Sparjahr Änderungen im Familienstand eingetreten sind oder Steuerpflichtige im Jahr 1996 die getrennte Veranlagung gewählt haben zu unzutreffenden Überprüfungsergebnissen gekommen sein (siehe unter 3.). Dies führt dazu, dass die Bausparkassen Wohnungsbauprämie von den Sparern zurückfordern mussten, obwohl die Wohnungsbauprämie zutreffend ermittelt worden war. Einwendungen der Sparer gegen die Rückforderung werden von den Bausparkassen an das zuständige Wohnsitz-Finanzamt zur Bearbeitung abgegeben.
Optimierung des maschinellen Abgleichs ab Sparjahr 1997
Ab dem Sparjahr 1997 wird das maschinelle Verfahren zum Abgleich der Wohnungsbauprämie weiter optimiert werden. Für den Datenabgleich des Sparjahres 1996 ist eine Nachbesserung der Programme nicht mehr möglich, weshalb nicht auszuschließen ist, dass deshalb bei den Wohnsitz-Finanzämtern eine größere Zahl von Einwendungen eingehen wird.
Prüfung der Mitteilungen der zS auf Richtigkeit
Denkbare Fälle, gegen die sich Einwendungen richten, sind unter 3. aufgezeigt. Grundsätzlich ist jedoch als erstes zu prüfen, ob die Mitteilung der zS zutreffend ist.
Bearbeitung zutreffender Mitteilungen
2.1. Zutreffende Mitteilung der zS; WoP noch nicht ausbezahlt
Ergibt die Prüfung des Finanzamts, dass eine zutreffende Mitteilung der Zs vorliegt, und die WoP noch nicht durch die Bausparkasse angemeldet und ausbezahlt wurde, kann zunächst versucht werden, dem Bausparer die Sach- und Rechtslage formlos zu erläutern. Hält der Bausparer im Anschluss daran an seinen Einwendungen nicht mehr fest, kann auf einen förmlichen Festsetzungsbescheid verzichtet werden; die Bausparkasse ist hierüber kurz (ggf. auch telefonisch) zu unterrichten.
Besteht der Bausparer aber weiterhin auf seinen Einwendungen, ist ein Festsetzungsbescheid (Vordruck-Nr. 835/2 - WoP 2a-b) zu erlassen. Die Bausparkasse erhält einen Abdruck des Bescheids.
2.2. Zutreffende Mitteilung der Zs; WoP bereits ausbezahlt
Wurde die WoP bereits angemeldet und ausbezahlt, hat die Bausparkasse bei fortbestehendem Vertrag das Konto des Bausparers zu belasten, oder anderenfalls ihn über die Mitteilung der Finanzverwaltung zu informieren und unter Einräumung einer Zahlungsfrist zur Rückzahlung der Prämie aufzufordern.
Da die Mitteilung der Zs zutreffend ist, sind Einwendungen des Bausparers unbegründet. Ist eine formlose Erläuterung der Sach- und Rechtslage wenig erfolgversprechend, ist bei Belastung des Vertragskontos ein Rückforderungsbescheid (Vordruck-Nr. 835/3 - WoP 3a-c) ohne Annahmeanordnung zu erlassen. Im Falle einer erfolglosen Rückforderung durch die Bausparkasse ist ein Rückforderungsbescheid (Vordruck WoP 015) mit Annahmeanordnung (HKR-Vordruck F 22) zu erlassen.
Bearbeitung unzutreffender Mitteilungen
2.3. Unzutreffende Mitteilung der Zs
Ergibt die Prüfung, dass die Mitteilung der Zs unzutreffend ist, genügt eine formlose Unterrichtung sowohl des Prämienberechtigten als auch der Bausparkasse, dass die Prämie durch die Bausparkasse ursprünglich richtig ermittelt und ggf. zurecht ausbezahlt wurde.
3. Problemfälle
Auswirkung einer späteren Heirat auf das Sparjahr
Insbesondere in folgenden zwei Fallgruppen zeigen sich Schwierigkeiten:
3.1 Familienstandsänderung:
Unzutreffende Meldungen der Zs können sich wegen Heirat und dadurch bedingten Namens- und Steuernummernänderung ergeben, weil ein entsprechender Datenabgleich mit dem Festsetzungsspeicher erfolgt.
Beispiel 1:
Die im Sparjahr 1996 unverheirateten Prämienberechtigten A und B heiraten 1997 und stellen im Jahr 1998 für 1996 je einen Antrag auf WoP. Dabei wird in jedem Antrag die zwischenzeitlich für beide gültige Steuernummer (vormals die vom Ehemann A) angegeben. Die Bausparkasse ermittelt zutreffend für jeden Sparer eine WoP i. H. v. je 100 DM. Beim nachfolgenden maschinellen Datenabgleich über den aktuellen Festsetzungsspeicher wird nun - da vor der Eheschließung unter der Steuernummer eine Einzelveranlagung des A durchgeführt wurde - die Prämie auf den entsprechenden Höchstbetrag von 100 DM begrenzt, mit der Folge, dass B die zutreffende Prämie nicht gewährt wird.
Die Bausparkasse teilt hier B mit, dass ihr keine WoP gewährt werden kann, da der Höchstbetrag überschritten ist. Die Einwendungen dagegen von B erfolgen zurecht. Das weitere Vorgehen des FA richtet sich nach Tz. 2.3.
Beispiel 2:
Frau D war 1996 unverheiratet und hatte ein zvE von 40.000 DM. Nachdem sie sich 1997 mit Herrn C verheiratet hat, gab sie im Jahr 1998 ihren WoP-Antrag für 1996 ab. Als Steuernummer wurde die nun für beide Eheleute gültige frühere Steuernummer von Herrn C angegeben. Da unter dieser Steuernummer für das Jahr 1996 die Einzelveranlagung des Herrn C mit dessen zvE (100.000 DM) gespeichert war, kommt es nun zu der Rückmeldung, dass Frau D 1996 keine WoP zusteht, da die Einkommensgrenzen überschritten sind.
Die Bausparkasse teilt in diesem Fall D mit, dass die Einkommensgrenze überschritten ist. Die Einwendungen von D erfolgen hier wiederum zurecht. Ist das Vorbringen glaubhaft (z. B. durch Vorlage ihres ESt-Bescheides 1996) kann ohne weitere Ermittlungen abgeholfen werden (vgl. 2.3).
Anmerkung:
In umgekehrt gelagerten Fällen kann als gültige Steuernummer auch die der Ehefrau verwendet worden sein.
getrennte/besondere Veranlagung für das Sparjahr
3.2 Wahl der getrennten oder besonderen Veranlagung im Sparjahr:
Beispiel 3:
Da E und F im Sparjahr verheiratet waren, füllen Sie einen gemeinsamen Antrag auf Wohnungsbauprämie aus und beantragten als Höchstbetragsgemeinschaft 200 DM WoP, ungeachtet der Tatsache, dass für 1996 die getrennte Veranlagung gewählt wurde. Da es sich nunmehr nicht mehr um Ehegatten im Sinne des § 3 Abs. 3 WoPG handelt, erfolgte zutreffend eine Rückmeldung der zS.
Die Bausparkasse teilt hier ihren Bausparern mit, dass sie im Sparjahr "alleinstehend" waren. Da die Bausparer dies als unzutreffend empfinden, wenden sie sich gegen das neue Ermittlungsergebnis.
Die Bausparkasse teilt hier ihren Bausparern mit, dass sie im Sparjahr "alleinstehend" waren. Da die Bausparer dies als unzutreffend empfinden, wenden sie sich gegen das neue Ermittlungsergebnis.
Zutreffend ist die Meldung der zS soweit sie sich auf den Familienstand i. S. d. WoPG bezieht. Das FA hat jedoch darüber hinaus zu prüfen, ob auch bei F die Voraussetzungen für die Gewährung der WoP vorlagen.
4. Bearbeitungshinweise
Hilfsmitte
Für die Bearbeitung der Einwendungen steht dem SBearb PST der Eingabeschlüssel 28 (Auskunft zu den WoP-Daten) zur Verfügung.
Die Statistik über das maschinelle WoP-Verfahren JJJJ für Finanzamt xxx mit dem Datum des RT ist von Bedeutung, wenn es zu Rückfragen zum Ermittlungsergebnis kommt, dessen Grundlage die zu diesem Zeitpunkt (RT der WoP-Prüfung) im Festsetzungsspeicher abgelegte Festsetzung ist.
Soweit Rückfragen der Bausparkassen bzw. der Bausparer zu den abweichenden maschinellen WoP-Ermittlungen die Information der entstandenen Hinweismittleilung erforderlich macht, ist der Hinweiszettel bei der OFD, Referat St 31, für den Fall anzufordern, dass dem Sparer nach seinen Einkommensverhältnissen eine WoP zu gewähren war. Die Anforderung hat unter Nennung von Name und ggf. StNr., Adresse des Sparers sowie des Sparjahres durch den HSBearb ADV zu erfolgen (vgl. Bezugsverfügung vom 06.10.1999 O 2262 - 3 - St 311).
Ausnahmeregelung für die Sparjahre 1996 und 1997 bei vL
Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal auf die in der Bezugsverfügung vom 06.10.1999 O 2262 - 3 - St 311 unter Tz. 3 beschriebene Ausnahmeregelung bei vermögenswirksamen Leistungen. Danach ist für die Sparjahre 1996 und 1997 in Fällen, in denen zwar die Einkommensgrenzen für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage unterschritten ist, aber kein entsprechender Antrag gestellt wurde, eine Berücksichtigung der vL im Rahmen der Ermittlung der WoP ausnahmsweise zuzulassen.
5. Sonstiges
Ansprechpartner der OFD
Zeigen sich in der Praxis hier nicht angesprochene Fallgruppen bzw. ergeben sich sonstige Schwierigkeiten bitte ich dies telefonisch mitzuteilen. Als Ansprechpartner stehen hierfür Herr Banek (App. 5627) und Frau Müllers (App. 5706) zur Verfügung.