Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Ermittlung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer
Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit

Ermittlung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer
Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit

vom 30. Juni 1998

Außer Kraft getreten

Die wirtschaftliche Einheit bei der Bedarfsbewertung ist das Grundstück. Maßgebend ist nach § 2 BewG, was als wirtschaftliche Einheit nach der Anschauungen des Verkehrs anzusehen ist. Nach § 2 Abs. 2 BewG darf zu einer wirtschaftlichen Einheit nur Grundbesitz zusammengefasst werden, der demselben Eigentümer gehört.

Abweichend von § 2 BewG bestimmt das BFH, Urteil v. 6. Oktober 1978, III R 23/75, BStBl II 1979, 37, dass, sofern von einem größeren Grundstück nur eine Teilfläche verpachtet wird und der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude errichtet, die Teilfläche als besondere wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist (vgl. Tz. 3 des Erlasses vom 15.04.1997 betreffend die Bewertung von unbebauten Grundstücken nach dem IV. Abschnitt des BewG; bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 02.06.1997, S 3014 - 5).

Beispiel

Der Erblasser besaß ein Grundstück, dass zum einen Teil mit einem Mietwohngrundstück und zum anderen mit einer Garage, die sich in fremdem Eigentum befindet, bebaut ist.

Für den Besteuerungszeitpunkt 10.03.1998 wird von der ESST ein Bedarfswert angefordert.

Lösung

Es handelt sich um drei wirtschaftliche Einheiten: „Mietwohngrundstück“, „Grund und Boden mit fremdem Gebäude (Garage)“ sowie „Gebäude (Garage) auf fremdem Grund und Boden“.

Für die Garage, die sich in fremdem Eigentum befindet, ist kein Bedarfswert festzustellen.

Somit sind zwei Bedarfswerte - zum einen für die wirtschaftliche Einheit „Mietwohngrundstück“ und zum anderen für die wirtschaftliche Einheit „Grund und Boden mit fremdem Gebäude“ - festzustellen und zwei Bescheide über die Feststellung des Grundstückswerts zum 10.03.1998 zu erteilen.

Der Bedarfswert für das Mietwohngrundstück ist nach den Vorschriften des § 146 BewG, der Bedarfswert für den Grund und Boden mit fremdem Gebäude nach den Vorschriften des § 148 Abs. 2 BewG festzustellen.

Zu beachten ist, dass die wirtschaftliche Einheit „Grund und Boden mit fremdem Gebäude“ die vertraglich überlassene Fläche umfasst. Enthält der Nutzungsvertrag hierzu keine Angaben, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. So ist neben der Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die Fläche im Umgriff des Gebäudes zu erfassen. Lässt sich die Grundstücksfläche nicht eindeutig abgrenzen, bestehen keine Bedenken, vom Fünffachen der bebauten Fläche auszugehen (BFH, Urteil v. 19.01.1979, III R 42/77, BStBl S. 398; vgl. auch Tz. 3.1.2, Rand-Nr. 25 des Erlasses vom 17.06.1997 betreffend die Sonderbewertungen nach §§ 148 - 150 BewG, bekannt gegeben mit OFD Cottbus, Verfügung vom 09.07.1997, S 3014 - 7).