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Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen, Ausgabe 2020
Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen, Ausgabe 2020
vom 20. Dezember 2022
(ABl./23, [Nr. 2], S.26)
Der Runderlass richtet sich an
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 21/2022 vom 20. Oktober 2022 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das „Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen“, Ausgabe 2020 amtlich bekanntgegeben (Az.: StB26/7243.7/10/3627467).
Das „Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen“ beschreibt die rechtlichen, technischen und organisatorischen Grundlagen des Winterdienstes und macht Vorgaben zu dessen Organisation und Durchführung.
Hiermit wird das „Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen“ für den Bereich der Bundesstraßen im Land Brandenburg eingeführt. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung ist für den Bereich der Landesstraßen des Landes Brandenburg analog zu verfahren.
Über die Erfahrungen mit der Anwendung des Merkblattes ist dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bis zum 31. Mai 2024 zu berichten.
Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.
Gleichzeitig werden das „Merkblatt für den Winterdienst auf Straßen“, Ausgabe 2010, der mit ARS 27/2004 bekanntgegebene „Maßnahmenkatalog MK 6a - Organisation des Winterdienstes“, das mit ARS 20/2012 bekanntgegebene „Maßnahmenpapier Weiterentwicklung und Optimierung des Winterdienstes - Anforderungen und Maßnahmen“, die mit ARS 18/2003 bekanntgegebenen „Technischen Lieferbedingungen für Streustoffe (TL-Streu)“ sowie die ARS 18/2003, 27/2004, 20/2012 mit Bezug auf die vorgenannten Regelwerke aufgehoben. Die zur Einführung der genannten ARS ergangenen und an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg übersandten Runderlasse des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung beziehungsweise deren Vorgänger werden in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgehoben.
Darüber hinaus tritt der Runderlass „Weiterentwicklung und Optimierung des Winterdienstes - Anforderungen und Maßnahmen“ vom 5. Februar 2013 (ABl. S. 452) außer Kraft.