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Bewertung des Grundbesitzes
Abgrenzung der Vermögensarten bei Windkraftanlagen
Bewertung des Grundbesitzes
Abgrenzung der Vermögensarten bei Windkraftanlagen
vom 26. Mai 2004
FinMin Brandenburg, Erlass vom 03. Juni 1999, 32 - S 3190 - 2/99
Nach dem Bezugserlass ist der Grund und Boden von Windkraftanlagen als Grundvermögen (Grundstücksart: unbebautes Grundstück) zu bewerten.
Zu der Frage, in welchem Umfang der Grund und Boden von Windkraftanlagen dem Grundvermögen zuzurechnen ist, bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass in Pachtfällen die vom Betreiber der Windkraftanlage gepachtete Fläche maßgebend ist.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.