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Regelungen zum Ausschluss des Wiedereinbaus von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau

Regelungen zum Ausschluss des Wiedereinbaus von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau
vom 14. November 2016
(ABl./16, [Nr. 51], S.1532)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 16/2015 vom 11. September 2015 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen in Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Danach soll bald möglichst, aber spätestens ab dem 1. Januar 2018 der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen in Tragschichten von Bundesfernstraßen nicht mehr zugelassen werden. Dies betrifft auch Baustoffgemische im Straßenkörper zum Beispiel als Verfüllmaterial in Wider-lagern von Brücken oder zur Herstellung von Dammschüttungen und Lärmschutzwällen. Dabei werden die Anwendungsfälle von Neubau-, Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen unterschieden. Dies schließt auch die Aufbereitung dieser Materialien in situ aus, wenn bei Erhaltungsmaßnahmen pechhaltige Straßenausbaustoffe aufgebrochen werden müssen.

Betroffen von diesen Regelungen sind Straßenausbaustoffe mit einem Gesamtgehalt im Feststoff PAK nach EPA von > 25 mg/kg beziehungsweise einem Phenolindex im Eluat von < 0,1 mg/kg (Verwertungsklasse B) oder mit einem Phenolindex im Eluat von > 0,1 mg/l (Verwertungsklasse C). Ab einer festgestellten Überschreitung dieser Grenzwerte sind belastete Straßenausbaustoffe einem geeigneten Entsorgungsverfahren zuzuführen.

Die bisherige Anwendungspraxis ließ es zu, dass auch belastete Straßenausbaustoffe (Verwertungsklassen B und C) durch Immobilisierung der Schadstoffe mittels geeigneter Verfahren wiedereingebaut werden konnten und gleichzeitig die Anforderungen des Arbeits-, Boden- und Gewässerschutzes erfüllt wurden. Dabei ist in Brandenburg das geltende technische Regelwerk, die „Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014
(BTR RC-StB 14)“, eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 1/2015 - Verkehr vom 20. Januar 2015 (ABl. S. 94) zu beachten.

Dem Straßenbaulastträger entstehen durch diesen Prozess jedoch regelmäßige Folgekosten, die nur durch einen Verzicht auf den Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen vermieden werden können. Mit diesem Ansatz sollen schadstoffhaltige Ausbaustoffe im Sinne eines Lebenszyklusansatzes der Straßenbauwerke aus dem Baustoffkreislauf ausgeschleust werden. Ziel ist es, die Aufwendungen zur Entsorgung der mit Teer/Pech belasteten Ausbaustoffe bei künftigen Erneuerungsmaßnahmen der Straßen zu senken und gleichzeitig die Belastungen nachfolgender Generationen beim Umgang mit solchen Materialien im Straßenbau zu reduzieren.

Hiermit werden die Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt. Ab dem 1. Januar 2017 ist der Wiedereinbau von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen nicht mehr zugelassen.

Die in den BTR RC-StB 14 beschriebenen Einbaumöglichkeiten für die Verwertungsklassen B und C sind nicht mehr anzuwenden. Das betrifft die Abschnitte 6.2.4 Bautechnische Eigenschaften und 6.3.4 Güteüberwachung vollständig und die Abschnitte 7.1.4 Einbau und 7.2.3 Bautechnische Anforderungen teilweise sowie alle damit verbundenen Anhänge.

Die Verfahren der thermischen Verwertung oder thermischen Behandlung, die zu einer Schadstoffeliminierung führen, sollen gemäß den Vorgaben des Bundes grundsätzlich bevorzugt vorgesehen werden. Diese Verfahren sind kapazitätsbedingt im Land Brandenburg derzeit vorrangig der Entsorgung des als gefährlich eingestuften Straßenaufbruchs (PAK > 100 mg/kg) vorbehalten. Ebenso ist die Beseitigung von gefährlichem teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch auf bestimmten Brandenburger Deponien zulässig.

Straßenausbaustoffe 25 mg/kg < PAK ≤ 100 mg/kg (nicht gefährlicher Abfall)  können auch anderen geeigneten Entsorgungswegen wie der stofflichen Verwertung im Deponiebau oder im Bergversatz sowie gegebenenfalls der Beseitigung durch Deponierung zugeführt werden.

Um dem Entstehen neuer Altlasten zu begegnen, insbesondere der Umleitung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch, zum Beispiel verstärkt in Kreis- und Gemeindestraßen oder in den privaten Wegebau, ist aus Gründen der Vorsorge ein landesweit einheitliches Vorgehen sinnvoll.

Den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg wird in Abstimmung mit dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Anwendung dieses Erlasses empfohlen.