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Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze

Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze
vom 9. Februar 2006

Es wurde die Frage aufgeworfen, wie der Wert für Bodenschätze in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG zu erfassen ist. Ich bitte, dazu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundstücks nach § 2 GrEStG ist der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 S. 1). Dies hat zur Folge, dass grunderwerbsteuerlich dem Grundstück alles zuzurechnen ist, was zu ihm nach Maßgabe der §§ 93 bis 96 BGB gehört. Dazu gehören auch die Bodensubstanzen. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GrEStG die Mineralgewinnungsrechte. Es handelt sich dabei um Rechte an bergfreien Bodenschätzen (z. B. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas - vgl. § 3 Abs. 3 Bundesberggesetz - BBergG) aufgrund staatlicher Bewilligung und Verleihung. Demgegenüber stehen die grundeigene Bodenschätze (z. B. Bims, Dachschiefer, Kalkstein, Kies, Lehm, Sand, Ton, Torf - vgl. § 3 Abs. 4 BBergG) im Eigentum des Grundstückseigentümers. Da diese Bodenschätze Bestandteile des Grundstücks i. S. d. § 2 GrEStG sind, sind sie bei der Grunderwerbsteuer zu erf assen; der darauf entrichtete Kaufpreis ist Teil der Bemessungsgrundlage.

Wird die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemessen, ist Bemessungsgrundlage der Bedarfswert im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Durch die Verweisung des § 138 Abs. 3 BewG auf die Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG werden die (grundeigenen) Bodenschätze ausgeklammert. Sie gehören weder zum Grundvermögen noch zum Grundstücksbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne und scheiden daher bei der Bedarfswertermittlung aus. Ein gesonderter Ansatz dieser grundeigenen Bodenschätze mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) neben dem Bedarfswert kommt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 GrEStG nicht in Betracht.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.