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Ausbildung von Angehörigen der Werkfeuerwehren im Land Brandenburg - Truppführerausbildung
Ausbildung von Angehörigen der Werkfeuerwehren im Land Brandenburg - Truppführerausbildung
vom 1. April 1996
Im Rahmen durchgeführter Anerkennungsverfahren bzw. Überprüfungen des Leistungsstandes von Werkfeuerwehren wurde ich auf das Problem der Ausbildung von nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren zu Truppführern und deren vergleichbare Anerkennung bei öffentlichen Feuerwehren aufmerksam gemacht. Dazu teile ich Ihnen meinen Standpunkt und meine Festlegung wie folgt mit:
Werkfeuerwehren müssen nach § 14 Abs. (2) Satz 3 BSchG in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Gemäß § 6 Abs. (5) der Werkfeuerwehrverordnung richtet sich die Qualifikation für hauptberufliche Kräfte nach den Anforderungen der Berufsfeuerwehr und für nebenberufliche Kräfte nach den Anforderungen der Freiwilligen Feuerwehr. Somit ist die Ausbildung zum Truppführer für nebenberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 2/1 und 2/2 durchzuführen.
Während die Truppführerausbildung für Angehörige der öffentlichen Feuerwehren in den Landkreisen über Kreisausbilder durchgeführt und zertifiziert wird, können Werkfeuerwehren diese Ausbildung in eigener Verantwortung durchführen und auch einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) ausstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ausbilder mindestens über eine fachliche Qualifikation des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bzw. einen Abschluss als Ingenieur für Brandschutz besitzen.
Wird ein entsprechender Nachweis (Zertifikat) im Dienstbuch bzw. Mitgliedsbuch vorgelegt, ist dieser einem vom Kreisausbilder des Landkreises ausgestellten Nachweis über die Truppführerausbildung gleichwertig.
gez. Zoschke