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Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
(Kurzinformation Ertragsteuern, Ausgabe 64/03)
Nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
(Kurzinformation Ertragsteuern, Ausgabe 64/03)
vom 15. Oktober 2003
Das Finanzgericht (FG) des Saarlands hat mit Gerichtsbescheid vom 5.8.2002 (FG Saarland v. 05.08.2002, EFG 2002, 1435) entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den ehemaligen Gesellschafter einer inzwischen beendeten GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen können (entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH). Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH VIII R 64/02).
Nach der durch die bisherige BFH-Rechtsprechung bestätigten Verwaltungsauffassung können die o. a. Schuldzinsen weder als Aufwendungen im Rahmen des § 17 EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit - wenn der Gesellschafter Arbeitnehmer der GmbH ist - berücksichtigt werden.
Ich bitte, an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen im Hinblick auf das anhängige Verfahren (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 361 AO kann nicht gewährt werden, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Verwaltungssauffassung bestehen, die auch der ständigen BFH-Rechtsprechung entspricht.