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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2026)
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2026)
vom 22. Januar 2026
(ABl./26, [Nr. 7], S.232)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
1.4 Ziele der Förderung sind
- Die Weiterbildungsbeteiligung und das Weiterbildungsengagement von Unternehmen und Beschäftigten soll gesteigert und die Transparenz über die Beratungs- und Förderangebote zur beruflichen Weiterbildung soll erhöht werden.
- Die Beschäftigungsfähigkeit soll verbessert und Arbeitsplätze sollen stabilisiert werden.
- Nicht ausreichend genutzte Potenziale von Arbeits- und Fachkräften sowie im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit sollen erschlossen werden.
- Die Reaktionsfähigkeit auf die Anforderungen einer sich strukturell wandelnden Arbeitswelt soll ausgebaut werden.
Die Richtlinie fokussiert die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten einschließlich haupt- und ehrenamtlich Tätiger. Die Kompetenzentwicklung setzt an individuellen und betrieblichen Entwicklungszielen an.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Sofern spezifische gleichstellungsfördernde Aktionen vorgesehen sind, so sind diese im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung (Verwendungsnachweis) zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Sofern spezifische Aktionen vorgesehen sind, so sind diese im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung (Verwendungsnachweis) zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Sofern mindestens ein spezifischer Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vorgesehen ist, so ist
dieser im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung (Verwendungsnachweis) zu dokumentieren.
2 Fördertatbestände der Richtlinie
Die Richtlinie umfasst fünf Fördertatbestände:
- Bildungsscheck für Beschäftigte
- Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
- Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
- Aufbau von wissenschaftlichen Weiterbildungsangeboten
- Servicestelle Weiterbildung Brandenburg
2.1 Bildungsscheck für Beschäftigte
2.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auf der Grundlage von individuellen Bedarfen.
Die Förderung kann auch für Weiterbildungen im Rahmen einer Nachqualifizierung (beispielsweise Ausgleichsmaßnahmen, Anpassungsqualifizierungen und Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung) genutzt werden, die zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder dem Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz dienen. Im Weiteren werden diese Qualifizierungen Anerkennungsqualifizierunen genannt. Gefördert werden nur Anerkennungsqualifizierungen, die für die Berufsanerkennung notwendig sind.
2.1.2 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg sowie Beschäftigte, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen oder einer Einrichtung im Sinne der Nummer 2.2.2.1 dieser Richtlinie nachweisen können (natürliche Personen).
2.1.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.1.3.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
2.1.3.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.1.3.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des mit dem Antrag einzureichenden Kostenvoranschlags für das ausgewählte Weiterbildungsangebot gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen und als Pauschalbetrag gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c von der Bewilligungsbehörde im Ergebnis der Antragsprüfung bei Bewilligung festgelegt.
Sofern mehrere Weiterbildungen in einem gemeinsamen Zuwendungsbescheid bewilligt werden, wird für jede Weiterbildung gesondert ein weiterbildungsbezogener Pauschalbetrag festgelegt.
2.1.3.5 Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss je Antrag beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss muss mindestens 500 Euro betragen. Eine Förderung ist jederzeit, auch mehrfach pro Kalenderjahr möglich. Die Anzahl der Weiterbildungen je Antrag und Bewilligung ist nicht begrenzt.
2.1.3.6 Nicht gefördert werden:
- Auszubildende und Studierende,
- Beschäftigte, die (auch) wirtschaftlich tätig sind (zum Beispiel Selbstständige oder Ähnliches) (Antragstellung möglich über den Fördertatbestand 2.2),
- Ausbildung, Studium, Umschulung, Aufstiegsfortbildung,
- Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
- Fachtagungen,
- Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
- Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard und/oder menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
- Maßnahmen mit Bezug zu unlauteren geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 14 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Schneeball- oder Pyramidensystem).
2.1.4 Verfahren
2.1.4.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
Nach elektronischer Antragseingangsbestätigung der ILB ist vor Bewilligung eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.1.4.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.1.4.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.4.a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises.
2.1.4.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Mit dem Verwendungsnachweis ist durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle die Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters einzureichen.
2.2 Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen
2.2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für
- Beschäftigte, haupt- und ehrenamtlich Tätige und mitarbeitende (Betriebs-/Unternehmens-)Inhaberinnen und Inhaber1,
- Freiberuflerinnen und Freiberufler und auch Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer,
die in einem oder einer der unter Nummer 2.2.2.1 genannten Unternehmen oder Einrichtungen tätig sind.
2.2.2 Zuwendungsempfangende
2.2.2.1 Zuwendungsempfangende sind
- Unternehmen sowie Einrichtungen, juristische Personen oder Personenvereinigungen (zum Beispiel Vereine) des privaten Rechts, die in Brandenburg ihren Sitz im Sinne von § 11 oder eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) unterhalten.
- Selbstständige und freiberuflich Tätige (natürliche Personen, soweit sie zugleich gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] Unternehmer oder Unternehmerin sind), die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind oder eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO mit mindestens einem Beschäftigten im Land Brandenburg unterhalten.
- Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz oder mit Betriebsstätte in Brandenburg im Sinne der §§ 11 und 12 der AO, die als Unternehmenszweck soziale, ethische oder ökologische Ziele verfolgen und deren Unternehmenszweck nicht oder nur untergeordnet mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Dazu zählen insbesondere Unternehmen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgen und als solche anerkannt sind.
2.2.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
2.2.2.3 Ausgenommen von der Förderung sind
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen von Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Weiterbildungsvorhaben gestellt worden sein.
2.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.2.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.2.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2.2.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss muss mindestens 1 000 Euro betragen. Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2.2.1 beziehungsweise Vorhaben begrenzt.
Eine Förderung ist jederzeit, auch mehrfach pro Kalenderjahr möglich. Die Anzahl der Weiterbildungen und Teilnehmenden je Antrag und Bewilligung ist nicht begrenzt. Bei mehr als 20 Weiterbildungen je Antrag soll die ILB im Vorfeld kontaktiert werden.
2.2.4.6 Nicht gefördert werden:
- Auszubildende und/oder dual Studierende der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (jeweils außer ehrenamtlich Tätige),
- berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
- Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
- Fachtagungen,
- Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
- Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden und/oder die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
- Maßnahmen, zu deren Durchführung Zuwendungsempfangende auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet sind,
- Maßnahmen mit Bezug zu unlauteren geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 14 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Schneeball- oder Pyramidensystem).
2.2.5 Verfahren
2.2.5.1 Antragsverfahren
Die schriftlichen Anträge auf Förderung gemäß Nummer 2.2.3 einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Nach elektronischer Antragseingangsbestätigung der ILB ist vor Bewilligung eine verbindliche Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
2.2.5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.2.5.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises.
2.2.5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist zur Erfolgskontrolle vorzuhalten.
2.3 Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen
2.3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Weiterbildungsbedarfe zur Unterstützung
- von Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen
- von Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
- von grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.
Die Beschäftigten müssen in einem unter Nummer 2.3.2.1 genannten Unternehmen tätig sein.
2.3.2 Zuwendungsempfangende
2.3.2.1 Zuwendungsempfangende sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO im Land Brandenburg unterhalten.
2.3.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung, im Land Brandenburg haben.
2.3.2.3 Ausgenommen von der Förderung sind
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen von Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
2.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
2.3.3.1 Eine Förderung setzt eine besonders erhebliche arbeitspolitische Bedeutung für das Land Brandenburg voraus.2
2.3.3.2 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Weiterbildungsvorhaben gestellt worden sein.
2.3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.3.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
2.3.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.3.4.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- durch Dritte erbrachte Weiterbildungsleistungen inklusive Prüfungsgebühren. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- betriebsinterne Weiterbildungen. In diesen Fällen sind ausschließlich die für die Freistellung der Teilnehmenden für Weiterbildungen während der Arbeitszeit entstehenden Personalausgaben in Höhe der Freistellungspauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 für aus dem ESF+ kofinanzierte Maßnahmen zuwendungsfähig.
2.3.4.5 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission3: kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent und große Unternehmen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss muss mindestens 1 000 Euro betragen. Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Vorhaben begrenzt.
2.3.4.6 Nicht gefördert werden:
- Auszubildende und/oder dual Studierende der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers,
- berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
- Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
- Fachtagungen,
- Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
- Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden und/oder die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexistisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
- Maßnahmen, zu deren Durchführung die Unternehmen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet sind,
- Maßnahmen mit Bezug zu unlauteren geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 14 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Schneeball- oder Pyramidensystem).
2.3.5 Verfahren
2.3.5.1 Antragsverfahren
Vor Antragstellung ist die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Koordination für Ansiedlung und Erweiterung, zu kontaktieren.
Die schriftlichen Anträge auf Förderung gemäß Nummer 2.3.3.2 einschließlich der erforderlichen Anlagen müssen im Anschluss über das Internetportal der ILB mindestens sechs Wochen vor Beginn der Arbeiten für das Weiterbildungsvorhaben gestellt worden sein (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).
2.3.5.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.3.5.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Erstattungsprinzip. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
2.3.5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Mit dem Verwendungsnachweis sind durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
- bei betriebsinternen Weiterbildungen ist von den Teilnehmenden die Teilnahme durch deren Unterschrift zu bestätigen,
- ein Sachbericht mit folgenden zusätzlichen Angaben:
- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und
- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters beziehungsweise bei betriebsinternen Weiterbildungen des antragstellenden Unternehmens ist zur Erfolgskontrolle vorzuhalten.
2.4 Aufbau von wissenschaftlichen Weiterbildungsangeboten
2.4.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Entwicklung und Einrichtung zusätzlicher weiterbildender Studienangebote - Studiengänge oder Studiengangmodule - an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg.
2.4.2 Zuwendungsempfangende sind die staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz.
2.4.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.4.3.2 Finanzierungsart: Fehlbedarf
2.4.3.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
2.4.3.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden Vorhaben von bis zu drei Jahren Laufzeit und mit bis zu 150 000 Euro Gesamtausgaben. Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:
- die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden und
- die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine vereinfachte Kostenoption nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.
2.4.3.5 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt maximal 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
2.4.3.6 Nicht gefördert werden:
Aus beihilfenrechtlichen Gründen ist die Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.4.1, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nicht möglich.
Die nach Nummer 2.4.1 gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Eine Förderung wird nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ gemäß der Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation 2022/C 414/01(ABl. C 414 vom 28.10.2022, pp. 1-38) gewährt.
2.4.4 Verfahren
2.4.4.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor dem geplanten Maßnahmenbeginn vollständig bei der ILB eingehen.
In den Anträgen sind Ausführungen zu den folgenden Punkten erforderlich:
- Darstellung der gemäß Nummer 1.6 der Richtlinie vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen,
- Zielstellung des Vorhabens und Beschreibung des geplanten Studienangebots,
- Zielgruppen, die mit dem Vorhaben angesprochen werden sollen,
- Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule und Beitrag zur Profilbildung der Hochschule,
- digitale Kompetenzen, die durch das Vorhaben entwickelt, aufgebaut und/oder gestärkt werden (sofern relevant),
- Darstellung, in welcher Weise durch das Vorhaben Maßnahmen gemäß Nummer 2.4.1 nachhaltig an der Hochschule implementiert werden sollen,
- Darstellung, welche Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 am Ende des Förderzeitraums konkret entwickelt und einsatzbereit sein sollen.
Dem Antrag ist eine plausible Finanzplanung beizufügen, die jahresspezifisch auch die Teilprojekte der beantragten Maßnahme abbildet.
2.4.4.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.4.4.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
2.4.4.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und
- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.
2.5 Servicestelle Weiterbildung Brandenburg
2.5.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird eine Servicestelle Weiterbildung Brandenburg. Diese richtet sich an alle an Weiterbildung interessierte Einzelpersonen, Unternehmen und weitere Arbeitsmarkt- und Bildungsakteure mit den folgenden Aufgaben:
- Koordinierung sowie Aufbau neuer und Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde:
Die Servicestelle vernetzt Unternehmen untereinander und mit anderen Weiterbildungsakteuren zur Entwicklung und Erprobung innovativer und passgenauer Lösungen zur Ausgestaltung der beruflichen Weiterbildung. Interessen der Beschäftigten und Unternehmen müssen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Servicestelle unterstützt bei Verbundaufbau und Organisation und sammelt zentrale Erkenntnisse aus den Weiterbildungsverbünden, bereitet die Informationen auf und stellt diese in geeigneter Weise öffentlich zur Verfügung.
Die Servicestelle ist angehalten, sich sowie die Weiterbildungsverbünde mit bestehenden Angeboten, Initiativen und Projekten auf Bundes- und Landesebene (beispielsweise Zukunftszentrum, Digitalwerk, WFBB, Bundesagentur für Arbeit) sowie transnational zu vernetzen. Bestehende Angebote, Initiativen und Projekte im Bereich der beruflichen Weiterbildung sind zu berücksichtigen. - Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung:
Auf Basis des Angebotes „Weiterbildung Brandenburg - vernetzte Weiterbildungsberatung für Beschäftigte und Unternehmen“ vernetzt die Servicestelle Beratungsstrukturen und Services im Bereich der beruflichen Weiterbildung und koordiniert die Zusammenarbeit der Akteure, um auf diese Weise den Ansatz der vernetzten Weiterbildungsberatung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Durch eine enge Verzahnung der Angebote und Kompetenzen sowie durch Bündelung personeller, finanzieller und zeitlicher Ressourcen soll das bestmögliche Beratungs- und Unterstützungsangebot für Ratsuchende identifiziert und eine integrierte Beratung im Sinne des one-stop-shop-Prinzips geschaffen werden. - Transparenz, Kommunikation und Weiterbildungskampagne:
Die Servicestelle sensibilisiert Unternehmen und Beschäftigte für das Themenfeld der beruflichen Weiterbildung. Zu diesem Zweck entwickelt sie eine Weiterbildungskampagne sowie Corporate Identity, Wort-Bildmarke, Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit sowie einen Webauftritt, der die Services der Servicestelle abbildet und als erste digitale Anlaufstelle für Unternehmen und Beschäftigte fungiert. Mindestens einmal im Jahr ist eine reichweitenstarke öffentlichkeitswirksame Veranstaltung umzusetzen. Darüber hinaus stellt die Servicestelle Transparenz über bestehende Angebote und Strukturen im Kontext beruflicher Weiterbildung her und fungiert als Impulsgeber und Themensetzer zu unterschiedlichen Aspekten der beruflichen Weiterbildung. - Nationale und transnationale Vernetzung und Austausch:
Die Servicestelle soll den nationalen und transnationalen Austausch zum Themenfeld berufliche Weiterbildung und lebenslanges Lernen anregen und kontinuierlich betreiben.
Die Servicestelle ist zuständig für die Kommunikation, regelmäßige Berichterstattung und den Austausch mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.
Die Angebote der Servicestelle sind kostenfrei und öffentlich frei zugänglich zu machen.
Weitere innovative Ansätze zur Ausgestaltung der Servicestelle Weiterbildung Brandenburg können im Antragskonzept erläutert werden.
2.5.2 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangender kann eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform sein, die ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg hat oder spätestens acht Wochen nach Bewilligung ihren Sitz, eine Betriebsstätte beziehungsweise eine Niederlassung im Land Brandenburg einrichtet.
2.5.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.5.3.1 Zuwendungsart: Projektförderung
2.5.3.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung
2.5.3.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
2.5.3.4 Bemessungsgrundlage
Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:
- die direkten Personalausgaben des oder der Zuwendungsempfangenden
- die direkten Sachausgaben einschließlich der Ausgaben für externe Leistungserbringende
- für alle indirekten Ausgaben eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.
2.5.3.5 Höhe der Zuwendung
Gefördert wird ein Vorhaben mit bis zu drei Jahren Laufzeit und mit bis zu 5,4 Millionen Euro Gesamtausgaben.
2.5.4 Verfahren
2.5.4.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen siehe Anlage der Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.
2.5.4.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg, gegebenenfalls unter Beteiligung anderer Ressorts der Landesregierung. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
2.5.4.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der Bewilligungsstelle. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
2.5.4.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des bereichsübergreifenden Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und
- gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung,
- Darstellung erzielter Ergebnisse zu den in Nummer 2.5.1 aufgeführten Aufgaben.
3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 der Richtlinie werden nach Artikel 31 AGVO gewährt.
3.2 Kumulierung
Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
3.3 Pflichten zur Transparenz gemäß AGVO
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).
3.4 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
3.5 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
- bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
- bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
- […];
- Bezeichnung des Vorhabens;
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
- Datum des Beginns des Vorhabens;
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
- Gesamtkosten des Vorhabens;
- betroffener Fonds;
- betroffenes spezifisches Ziel;
- Kofinanzierungssatz der Union;
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, beziehungsweise die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Die Veröffentlichung erfolgt unter anderem auf der Webseite https://esf.brandenburg.de.
3.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
3.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
3.8 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 26. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Weiterbildungsrichtlinie vom 10. November 2022 (ABl. S. 943), die durch den Gemeinsamen Erlass vom 30. Januar 2024 (ABl. S. 104) geändert worden ist, außer Kraft.
Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegende Anträge werden nach der Weiterbildungsrichtlinie vom 10. November 2022 (ABl. S. 943), die durch den Gemeinsamen Erlass vom 30. Januar 2024 (ABl. S. 104) geändert worden ist, beschieden.
1 (Betriebs-/Unternehmens-)Inhaberin beziehungsweise Inhaber im Sinne der Richtlinie ist jede Person, die an dem Unternehmen beteiligt ist und nicht Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer ist.
2 Nähere Hinweise dazu im Internetportal der ILB im entsprechenden Merkblatt.
3 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.
Anlage zur Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 - 2027 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2026)
Hinweis: Servicestelle Weiterbildung Brandenburg ist ein Arbeitstitel. In Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MWAEK) kann dieser umbenannt werden.
1 Zielsetzung
Die Weiterbildungsrichtlinie verfolgt das Ziel, die Weiterbildungsbeteiligung und das Weiterbildungsengagement von Brandenburgischen Unternehmen und Beschäftigten zu steigern und die Transparenz über die Beratungs- und Förderangebote zur beruflichen Weiterbildung zu erhöhen.
Über den Fördertatbestand 2.5 der Richtlinie soll daher eine Servicestelle Weiterbildung Brandenburg mit folgenden Aufgaben gefördert werden:
- Koordinierung sowie Aufbau neuer und Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde
- Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung
- Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungskampagne und Veranstaltungen
- Nationale und transnationale Vernetzung und Austausch
Die Servicestelle richtet sich mit ihren Aufgaben an alle an Weiterbildung interessierten Einzelpersonen, Unternehmen und weitere Arbeitsmarkt- und Bildungsakteure.
2 Hintergrund
Unternehmen sowie weitere Einrichtungen und ihre Beschäftigten sind durch mehrere Jahre aufeinanderfolgender Krisen und vor dem Hintergrund des mehrdimensionalen Strukturwandels herausgefordert, ihre Beschäftigten für die zukünftigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Gerade im ländlichen Raum und angesichts kleinbetrieblicher Strukturen wie im Land Brandenburg sind die Herausforderungen für Betriebe und Beschäftigte besonders groß und werden flankiert durch Passungsprobleme am Arbeitsmarkt. Weiterbildung ist hier ein elementarer Lösungsansatz, um das Potenzial von Arbeits- und Fachkräften gezielt zu heben.
Betriebliche Produktions-, Fertigungs- und Dienstleistungsprozesse unterliegen einem steten Wandel. Infolgedessen verändern sich Arbeitsanforderungen und -organisation, was einen deutlichen Effekt auf die Ausgestaltung von Tätigkeits- und Qualifikationsprofilen nach sich zieht. Um sich zukunftsfest aufzustellen, müssen Unternehmen diese Bedarfe an Weiterbildung strategisch und bedarfsgerecht erfassen und in zielgruppenadäquate Angebote umsetzen. Dabei kann es branchenspezifische und regionale Unterschiede geben oder Zugangshürden für bestimmte Gruppen in Betrieben. Durch eine Vernetzung zwischen Unternehmen und mit Akteuren der Weiterbildung in Form von Weiterbildungsverbünden kann es gelingen, zukunftsfähige und bedarfsorientierte Qualifizierungen über Betriebsgrenzen hinweg durch innovative Formate umzusetzen. Eine proaktive Begleitung der Unternehmen und Beschäftigten ist hierbei der bestmögliche Ansatz, um für eine zukunftsfähige Weiterbildungskultur zu sensibilisieren und Betriebsabläufe für Weiterbildung zu öffnen.
Es stellt sich auch die Frage, wie verbindliche Kooperationen so ausgestaltet werden können, dass Ratsuchende leicht und schnell ein passendes Beratungs-, Förder- oder Weiterbildungsangebot in der umfänglichen Bildungslandschaft in Brandenburg finden.1 Im Zusammenspiel mit den vielfältigen Entwicklungen auf Bundesebene sowie den im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie zwischen Bund, Ländern und Sozialpartnern verhandelten Themen gilt es daher umso mehr, alle Potenziale zu heben und insbesondere die Zugänge zu beruflicher Weiterbildung durch die Gestaltung vernetzter Weiterbildungsberatung niedrigschwellig und nutzerorientiert zu optimieren und dadurch für mehr Transparenz auf dem Weiterbildungsmarkt zu sorgen.
Durch eine zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit zur Tätigkeit der Servicestelle sollen Weiterbildungsinteressierte, Unternehmen, Beschäftigte und weitere Arbeitsmarkt- und Bildungsakteure über die Erkenntnisse und Handlungsansätze zur Gestaltung von Weiterbildungsverbünden und zur vernetzten Weiterbildungsberatung im Land Brandenburg informiert und sensibilisiert werden. Die Umsetzung einer Weiterbildungskampagne soll insbesondere dazu beitragen, ein positives Narrativ des lebensbegleitenden Lernens zu vermitteln. Ziel ist es, kontinuierlich breitenwirksam und zielgruppenübergreifend die positiven Aspekte beruflicher Weiterbildung zu vermitteln und über die Beratungs- und Förderangebote zu informieren.
3 Anforderungen an einzureichende Antragskonzepte und Auswahlkriterien im Fördertatbestand 2.5 Servicestelle Weiterbildung Brandenburg
Zur Antragstellung ist ein aussagefähiges Antragskonzept einzureichen, das eine Kurzbeschreibung des Projektes (circa 100 bis 250 Wörter) sowie Angaben zu den Zielsetzungen, zu zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Das Antragskonzept soll 15 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen:
- Vorstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
- Kurzdarstellung des Standorts oder der Standorte der Servicestelle
- Ausführungen zu Koordinierung sowie Aufbau neuer und Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde
- Ausführungen zu Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung
- Ausführungen zu Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungskampagne und Veranstaltungen
- Ausführungen zur nationalen und transnationalen Vernetzung und Austausch
- Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
- Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling
a. Vorstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Kurzdarstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer institutionellen Struktur mit Nachweis der Rechtsform.
- Darzustellen sind zudem fachliche Expertise und Erfahrungen
- im Themengebiet beruflicher (auch betrieblicher) Weiterbildung und Transformation in der Arbeitswelt
- in der Beratung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und Beschäftigten sowie in Koordination, Auf- und Ausbau von Weiterbildungsverbünden und/oder Netzwerken im Rahmen beruflicher Weiterbildung
- in der Umsetzung von Arbeitsmarktförderungen des Bundes und/oder des Landes, insbesondere aus Mitteln der Strukturfonds
- in der Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit und im Veranstaltungsmanagement sowie in der Konzeption fachlicher Inputs, Workshops und niedrigschwelliger Lernangebote
- mit Bezug auf die Aufgaben der Servicestelle
- in der Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern
- in der Umsetzung der beihilfenrechtlichen Vorgaben.
Die praktischen Erfahrungen und fachliche Expertise sollen sich insbesondere auf den deutschsprachigen Raum beziehen. Wünschenswert sind Erfahrungen im Land Brandenburg.
Erfahrungen und Expertise sind durch jeweils mindestens zwei Referenzen nachzuweisen. Es sind Angaben über die Ausführung von einschlägigen und vergleichbaren Aufgaben aus dem Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrags beizubringen.
b. Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Es ist darzustellen, mit welchem Personal die fachliche Umsetzung des Projektes sichergestellt werden soll (Beschreibung der Kompetenzen vorhandenen Personals oder Anforderungsprofil mit Bezug auf neu einzustellendes Personal). Bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil ist in der Regel eine Vergütung bis analog Entgeltgruppe E13 TV-L möglich, zum Beispiel beim Einsatz von Projektleiterinnen oder Projektleitern, wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder Dozentinnen oder Dozenten (Hochschulabschluss auf Masterniveau).
Das vorgesehene Personal soll insgesamt ausreichende Expertise im Themengebiet beruflicher (auch betrieblicher) Weiterbildung und Transformation in der Arbeitswelt mindestens mit Bezug zum deutschsprachigen Raum, wünschenswert im Land Brandenburg, mitbringen. Es werden umfangreiche Kenntnisse in der Organisations- und Prozessberatung und Erfahrungen in Bezug auf Netzwerkarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen erwartet. Kompetenzen in der Entwicklung und Gestaltung von Marketingmaßnahmen und Logos, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Arbeit mit Internet und sozialen Medien, Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen sind ebenfalls darzustellen.
Der Antargsteller oder die Antragstellerin trägt dafür Sorge, dass das für die Aufgabenerfüllung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen, Kompetenzen und Kenntnisse verfügt. Bei einem Ausscheiden des vorgesehenen Personals während der Projektlaufzeit ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
c) Kurzdarstellung des Standorts oder der Standorte der Servicestelle
Zu beschreiben ist der Standort beziehungsweise die Standorte, an denen die Aufgaben erbracht werden sollen. Dabei sind die räumlichen Gegebenheiten und die Erreichbarkeit für die Zielgruppen darzustellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss mindestens einen Standort in Präsenz für Dialog- und Netzwerkprozesse sowie Beratungs- und Weiterbildungsangebote in Brandenburg betreiben.
d) Ausführungen zu Koordinierung sowie Aufbau neuer und Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde
Unter diesem Gliederungspunkt soll das geplante Vorgehen zur Umsetzung der Koordinierung sowie zum Aufbau neuer und zum Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde beschrieben werden.
Zur Definition von Weiterbildungsverbünden: Weiterbildungsverbünde sind Netzwerke, bei denen mehrere Unternehmen und Akteure der Weiterbildungslandschaft sowie regionale Arbeitsmarktakteure Kooperationen eingehen, um Weiterbildungsmaßnahmen ressourceneffizient über Betriebsgrenzen hinaus zu organisieren und durchzuführen. Im Fokus stehen der Austausch unter den Partnern eines Verbundes, die Identifikation der Weiterbildungsbedarfe in den Betrieben sowie die Beratung zu und Recherche nach geeigneten Weiterbildungsangeboten beziehungsweise die Konzeption neuer Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem ermittelten Bedarf der Unternehmen des Verbundes.2
Die Servicestelle
- unterstützt bei Verbundaufbau sowie Organisation und vernetzt Unternehmen untereinander und mit anderen Weiterbildungsakteuren zur Entwicklung und Erprobung innovativer und passgenauer Lösungen zur Ausgestaltung der beruflichen Weiterbildung. Die Servicestelle ist angehalten, sich sowie die Weiterbildungsverbünde mit bestehenden Angeboten, Initiativen und Projekten auf Bundes- und Landesebene zu vernetzen.
- sammelt zentrale Erkenntnisse aus den Weiterbildungsverbünden, bereitet die Informationen auf und macht die Ergebnisse in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Der Austausch und Wissenstransfer zwischen den Verbünden sowie die Identifikation von Gelingensbedingungen und die Entwicklung von Empfehlungen zur zukünftigen Ausgestaltung von Verbundweiterbildung stehen dabei im Mittelpunkt. Bestehende Informationsmaterialien sind zu berücksichtigen.
- stärkt die nachhaltige Kooperationskompetenz von Unternehmen und weiteren Arbeitsmarkt- beziehungsweise Weiterbildungsakteuren.
Inhalte der Arbeit im Weiterbildungsverbund können zum Beispiel sein:
- effizientere und betriebsübergreifende Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen und Nutzung von Synergien gemeinsamer Planung und Umsetzung von Weiterbildungsaktivitäten,
- kooperative Verzahnung von Ausbildung und Zusatzqualifikation und Weiterbildung,
- gegenseitiger Austausch von best-practice-Ansätzen, beispielsweise zu Methoden zur Erreichung von nicht weiterbildungsaffinen Beschäftigten (zum Beispiel Ältere, Geringqualifizierte),
- Ausstattung der Beschäftigten mit zukunftsweisenden Kompetenzen und/oder zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit,
- Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung der in einem Verbund organisierten Unternehmen durch Entwicklung, Optimierung und Ausweitung von Qualifizierungsaktivitäten beziehungsweise durch Anpassung und/oder Konzipierung von Weiterbildungsmaßnahmen oder -modulen beziehungsweise Weiterbildungscurricula anhand identifizierter Qualifizierungsbedarfe,
- kooperative Etablierung flexibler Lehr- und Lernformen (zum Beispiel E-Learning, selbst organisiertes Lernen etc.),
- aktive Lernprozessgestaltung und -begleitung in KMU, um auf diese Weise Lernprozesse in den Unternehmen sichtbar zu machen, daraus niedrigschwellige Lernangebote am Arbeitsplatz zu konzipieren und die Beschäftigten beim Thema Weiterbildung mitzunehmen.
Ziel ist es, eine systematische und langfristige Weiterbildungsplanung im Unternehmen zu etablieren, zu verstetigen oder weiterzuentwickeln. Interessen von Beschäftigten und Unternehmen müssen durch die Servicestelle gleichermaßen berücksichtigt werden.
e) Ausführungen zu Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung
Unter diesem Gliederungspunkt soll das geplante Vorgehen zur Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung beschrieben werden.
Zur Definition von vernetzter Weiterbildungsberatung: Unter vernetzter Weiterbildungsberatung (beziehungsweise vernetzte Bildungsräume oder Weiterbildungsagenturen) verstehen sich Strukturen der Zusammenarbeit regionaler Partner im Bereich der beruflichen Weiterbildungsberatung und/oder -förderung. Im Fokus steht
- die enge Verzahnung der Angebote und Kompetenzen dieser Akteure
- die Bündelung personeller, finanzieller und zeitlicher Ressourcen der Akteure
- ein gemeinsamer Außenauftritt der Akteure unter einer einheitlichen Dachmarke
mit dem Ziel, gemeinsam das bestmögliche Beratungs- und Unterstützungsangebot für Ratsuchende, zum Beispiel Unternehmen oder Beschäftigte, zu identifizieren und eine integrierte Beratung im Sinne eines one-stop-shop-Prinzips zu schaffen.
Durch die flächendeckende Vernetzung von Akteuren soll ein möglichst niedrigschwelliger Zugang für Unternehmen und Beschäftigte entstehen, um auf diese Weise die Transparenz zu den Weiterbildungs-, Beratungs- und Förderangeboten zu erhöhen.
Die Zusammenarbeit im Netzwerk findet unter Wahrung der jeweiligen Aufgabenhoheit der Akteure statt. Die Akteure haben sowohl hinsichtlich ihres Aufgabenzuschnitts sowie in Bezug auf die zu erreichende Zielgruppe Berührungspunkte, die es im Sinne von Synergieeffekten strukturierter miteinander zu verzahnen und in den Beratungsprozess einzubringen gilt.
Das Angebot „Weiterbildung Brandenburg - vernetzte Weiterbildungsberatung für Beschäftigte und Unternehmen“ ist ein Zusammenschluss des Zukunftszentrums Brandenburg, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH und der fünf regionalen Agenturen für Arbeit und wird aktuell durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEK) koordiniert. Die Koordination und die Erweiterung des Netzwerks soll durch die Servicestelle übernommen werden.
Die Servicestelle
- vernetzt Beratungs- und Förderstrukturen sowie Services im Bereich der beruflichen Weiterbildung miteinander und koordiniert die Zusammenarbeit der Akteure, um auf diese Weise den Ansatz der vernetzten Weiterbildungsberatung fortzuführen und weiterzuentwickeln,
- ist erste Anlaufstelle für Ratsuchende zu allen Fragen und Anliegen der beruflichen Weiterbildung und bindet dazu die Akteure der vernetzten Weiterbildungsberatung in geeigneter Weise ein (beispielsweise durch Verweisberatung). Ratsuchende sollen den Service nach dem Prinzip „aus einer Hand“ wahrnehmen,
- etabliert einen gemeinsamen Außenauftritt (einschließlich einer virtuellen Präsenz) der Akteure unter einer einheitlichen Dachmarke,
- stimmt Prozesse und Strukturen mit den Partnern ab unter Berücksichtigung lokaler Gestaltungsspielräume und in einem regelmäßigen Dialog, um harmonisierte Verwaltungsprozesse und gemeinsame Standards zu etablieren und Angebote verbindlich aufeinander auszurichten,
- definiert gemeinsame Standards in der Zusammenarbeit mit den Partnern hinsichtlich des Antwortmanagements und der Beratung (Weiterleitungskriterien, Umsetzungsstandards, Antwortzeiten, Absprachen zur Verantwortung des erstangesprochenen Akteurs im weiteren Prozess, zum Umfang der Verweisberatung und zur Zusammenarbeit in der Folgeberatung),
- konzipiert mit den Akteuren gemeinsame Beratungsangebote, zum Beispiel gemeinsame Beratungsgespräche oder „Sprechstunden“ vor Ort bei verschiedenen Partnern oder im Rahmen aufsuchender Beratung oder durch gemeinsame physische Präsenz der Kooperation, zum Beispiel durch (temporär) gemeinsam genutzte Räumlichkeiten,
- regelt die die Verbindlichkeit der Zusammenarbeit in geeigneter Form, beispielsweise Letter of Interest,
- erarbeitet mit den Akteuren ein gemeinsames, kodifiziertes Verständnis, wann vernetzte Weiterbildungsberatung erfolgreich ist.
Auf Grundlage einer verbindlicheren und strukturierten Zusammenarbeit der beteiligten Akteure soll das bereits hohe Beratungsniveau im Sinne einer vernetzten Weiterbildungsberatung weiter optimiert werden.
f) Ausführungen zu Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungskampagne und Veranstaltungen
Unter diesem Gliederungspunkt soll das geplante Vorgehen zur Etablierung einer Weiterbildungskampagne Brandenburg sowie zur Umsetzung von Veranstaltungen, Impulsen, Workshops oder Ähnlichem beschrieben werden.
Die Servicestelle sensibilisiert Unternehmen, insbesondere KMU, und Beschäftigte beziehungsweise alle an Weiterbildung interessierten Einzelpersonen für das Themenfeld der beruflichen Weiterbildung und adressiert diese gezielt. Zu diesem Zweck entwickelt sie eine mit den voranstehenden Aufgaben zusammenhängende Weiterbildungskampagne „Weiterbildung Brandenburg“ und setzt diese um.
Ziel der Kampagne ist es, das Narrativ von Weiterbildung positiv aufzuladen und die Reichweite der Förder- und Beratungsangebote im Bereich der beruflichen Weiterbildung zu erhöhen und einen best-practice-Transfer zu gewährleisten. Dabei ist ein kontinuierlicher und ausgewogener Marketing-Mix unter Einbindung zeitgemäßer sozialer Medien einzusetzen. Denkbar sind unter anderem zielgruppen-, themen- oder branchenspezifische Schwerpunkte.
Mindestens einmal im Jahr ist eine reichweitenstarke öffentlichkeitswirksame Veranstaltung zu einem im Bereich Weiterbildung liegenden Schwerpunkt in Abstimmung mit dem MWAEK umzusetzen.
Die Servicestelle entwickelt eine Corporate Identity, Wort-Bildmarke, Materialien für Öffentlichkeitsarbeit sowie einen Webauftritt etc., der die Services der Servicestelle abbildet und als erste digitale Anlaufstelle, auch im Sinne der vernetzten Weiterbildungsberatung, für Unternehmen und Beschäftigte oder weitere Ratsuchende fungiert.
Es wird ein Methodenmix aus analogen und digitalen Angeboten, Services und Aktivitäten erwartet, der den Zugang für die zu erreichenden Zielgruppen gewährleistet.
Darüber hinaus stellt die Servicestelle Transparenz über bestehende Angebote und Strukturen im Kontext beruflicher Weiterbildung her und fungiert als Impulsgeber und Themensetzer zu unterschiedlichen Aspekten der beruflichen Weiterbildung. Denkbar sind beispielsweise:
- Impulsvorträge, Lernnuggets, Workshopreihen oder Ähnliches zu Themen wie zukunftsfähige Lernkultur, zielgruppenspezifische Weiterbildungsangebote, future skills, Teilqualifizierungen, Matching und Erfassung von Weiterbildungsbedarfen, Erreichbarkeit spezifischer Zielgruppen (Ehrenamt, Geringqualifizierte etc.)
- die Sensibilisierung zu digitalen Tools und KI, die das Lehr und Lernverhalten sowie die Angebotslandschaft verändern (wie Chatbots, Learning-Apps, Gamification), oder
- Unterstützung bei der methodisch-didaktischen Aufbereitung von Lehr-und Lernsettings, um einen geeigneten Weg zwischen persönlicher Lernbegleitung einerseits sowie digitalbasierten Weiterbildungsangeboten andererseits gelingend zu gestalten.
g) Ausführungen zur nationalen und transnationalen Vernetzung und Austausch
Unter diesem Gliederungspunkt soll das geplante Vorgehen für nationale und transnationale Vernetzung und Austausch beschrieben werden.
Die Förderung des gegenseitigen Lernens ist ein Grundpfeiler europäischer Beschäftigungspolitik. Daher soll die Servicestelle den nationalen und transnationalen Austausch anregen und kontinuierlich betreiben. Hierzu sollen Austausche und Kooperationen national und transnational organisiert werden. In diesem Kontext ist die Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner über den gesamten Durchführungszeitraum sicherzustellen, soweit diese nicht bereits selbst Zuwendungsempfangende sind.
h) Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Hier ist zu erläutern, wie die Servicestelle im Rahmen der Beratung und Vernetzung die Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt. Zudem ist zu beschreiben, wie geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Weiterbildungsteilhabe und Bildungschancen Berücksichtigung in der Arbeit der Servicestelle finden. Auch das Ziel der Nichtdiskriminierung ist zu berücksichtigen. Es sollen möglichst konkrete und praktisch umsetzbare Ausführungen zur Berücksichtigung umwelt- und nachhaltigkeitsbezogener (beispielsweise Berücksichtigung CO2-Fußabdruck von Veranstaltungen etc.) sowie sozialbezogener Aspekte dargestellt werden.
i) Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling+
Zu den geplanten Aufgaben ist ein Arbeits- und Finanzierungsplan zu erstellen. Zudem ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen, Methoden und Standards der Qualitätssicherung der Antragstellerin oder des Antragstellers die Projektsteuerung erfolgen soll und die Qualität der Projektumsetzung gesichert wird.
4 Bewertung
Die fachliche Bewertung des Antragskonzepts erfolgt nach den in der folgenden Tabelle dargestellten Kriterien a bis i. Die einzelnen Bewertungskriterien werden wie folgt gewichtet:
|
Bewertungskriterium |
Maximal zu |
Gewichtung |
Maximale Punktzahl nach Gewichtung |
|
a) Vorstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin |
30 |
30 |
9 |
|
b) Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung |
|||
|
c) Kurzdarstellung des Standorts oder der Standorte der Servicestelle |
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d) Ausführungen zu Koordinierung sowie Aufbau neuer und Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde |
30 |
50 |
15 |
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e) Ausführungen zur Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung |
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f) Ausführungen zu Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungskampagne und Veranstaltungen |
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g) Ausführungen zur nationalen und transnationalen Vernetzung und Austausch |
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h) Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung |
30 |
10 |
3 |
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i) Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling |
30 |
10 |
3 |
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Summe |
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100 |
30 |
Das Konzept wird je Kriterium wie folgt bewertet:
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Punktzahl laut Bewertungsschema |
Beschreibung |
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Ungenügend: unter 5 Punkte |
Insgesamt nicht überzeugende Darstellungen, die den Erwartungen nicht entsprechen. |
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Mangelhaft: 5 - 9 Punkte |
Die Darstellungen überzeugen kaum und lassen eine Ausführung erwarten, die den Erwartungen nur vereinzelt entspricht. |
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Ausreichend: 10 - 14 Punkte |
Die Darstellungen überzeugen stellenweise und lassen eine Ausführung erwarten, die den Erwartungen teilweise entspricht. |
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Befriedigend: 15 - 19 Punkte |
Die Darstellungen überzeugen überwiegend und lassen eine Ausführung erwarten, die den Erwartungen entspricht. |
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Gut: 20 - 24 Punkte |
Die Darstellungen überzeugen insgesamt und lassen eine Ausführung erwarten, die den Erwartungen vollumfänglich gerecht wird. |
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Sehr gut: 25 und mehr Punkte |
Die Darstellungen überzeugen in jeder Hinsicht und lassen eine Ausführung erwarten, die über den Erwartungen liegt. |
Das Konzept muss je Bewertungskriterium mindestens 15 Punkte erreichen.
1 Vgl. Abschlussbericht NWS Themenlabor „Beratungsstrukturen in der Weiterbildung“, 2021, S. 3.
Verwaltungsvorschriften