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Gemeinsamer Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden (Waldbranderlass)
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden (Waldbranderlass)
vom 12. Februar 2020
(ABl./20, [Nr. 10], S.229)
Außer Kraft getreten am 7. Februar 2024 durch Gemeinsamen Erlass des MIK und MLUK vom 28. März 2024
(ABl./24, [Nr. 17], S.328)
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Waldbrandgefahrenklassen
Zur Kennzeichnung der territorialen Waldbrandgefährdung werden Wälder in die nachfolgend aufgeführten Waldbrandgefahrenklassen eingeteilt:
- Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr A1
- Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr A
- Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr B
- Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr C.
Für Brandenburg sind nur Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr (A1) und Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr (A) ausgewiesen. Durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) wird gemäß § 22 Absatz 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) für die Waldflächen der Oberförstereien innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine einheitliche Waldbrandgefahrenklasse bestimmt (Anlage 1).
1.2 Waldbrandgefahrenstufen
Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefahr wird in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres gemäß § 22 Absatz 2 LWaldG für den jeweiligen Landkreis und die kreisfreien Städte eine Waldbrandgefahrenstufe festgelegt:
Waldbrandgefahrenstufe 1 - sehr geringe Gefahr,
Waldbrandgefahrenstufe 2 - geringe Gefahr,
Waldbrandgefahrenstufe 3 - mittlere Gefahr,
Waldbrandgefahrenstufe 4 - hohe Gefahr und
Waldbrandgefahrenstufe 5 - sehr hohe Gefahr.
Die Waldbrandgefahrenstufen werden auf der Internetseite des MLUK veröffentlicht und täglich aktualisiert.
2 Waldbrandvorbeugung
2.1 Gefahren- und Risikoanalyse
Gemäß der Einstufung der Waldgebiete nach Nummer 1.1 Satz 2 stellen Wälder besondere Gefahrenschwerpunkte auf den Hoheitsgebieten der kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) dar. Diese Gefahrenschwerpunkte sind in den Gefahren- und Risikoanalysen sowie in den dazugehörigen Brandschutzbedarfsplanungen zu würdigen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefahren- und Risikoanalyse ist ein Alarm- und Einsatzplan „Waldbrand“ durch die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und ein „Sonderplan Waldbrand“ durch die jeweilige untere Katstrophenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der unteren Forstbehörde und den zuständigen Fachbehörden zu erstellen und fortzuschreiben. Der Alarm- und Einsatzplan ist gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 BbgBKG abzustimmen.
Die interkommunale Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern zur gemeinsamen Bedarfsplanung ist anzustreben, bestehende Strukturen der Stützpunktfeuerwehren sind zu berücksichtigen.
2.2 Waldbrandschutzkarten
Waldbrandschutzkarten sind in den Oberförstereien und den integrierten Regionalleitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie des Rettungsdienstes im Land Brandenburg (IRLS), den Landkreisen und kreisfreien Städten, den örtlichen Aufgabenträgern, dem Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung (KKM) und den Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde als digitalisierte und analoge Karten mit dem UTM-System ETRS 89 im Maßstab 1 : 50 000 vorzuhalten, die Angaben zur Waldeinteilung, zu den Standorten des Überwachungssystems, zur Befahrbarkeit der Waldwege und zu Löschwasserentnahmestellen beinhalten. Nachrichtlich sind die Kampfmittelverdachtsflächen und die geotechnischen Sperrflächen in die Waldbrandschutzkarte zu übernehmen.
2.3 Waldbrandalarmplan und Waldbrandschutzbeauftragte
Jährlich zum 1. März wird durch die untere Forstbehörde ein Waldbrandalarmplan erstellt beziehungsweise aktualisiert und den integrierten Regionalleitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie des Rettungsdienstes im Land Brandenburg (IRLS), den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem MLUK und dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zur Verfügung gestellt. Der Waldbrandalarmplan enthält Angaben zur Verantwortlichkeit und Erreichbarkeit.
Der Waldbrandalarmplan wird Bestandteil der durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellenden Katastrophenschutzpläne.
Für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt wird ein Waldbrandschutzbeauftragter aus der territorial zuständigen Oberförsterei (Anlage 2) benannt. Der Waldbrandschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung des vorbeugenden Waldbrandschutzes und vertritt die untere Forstbehörde in den Fachgremien des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Das zuständige Fachreferat des MLUK benennt einen Waldbrandschutzbeauftragten für das Land.
2.4 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder
In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt soll unter der Leitung der unteren Katastrophenschutzbehörde eine Arbeitsgruppe Schutz der Wälder gebildet werden. Die Arbeitsgruppe tritt als fachlich koordinierendes Gremium mindestens einmal jährlich zusammen. Neben Vertretern des Brand- und Katastrophenschutzes, der unteren Forstbehörde und der Polizei sollten die benachbarten Landkreise oder kreisfreien Städte in die Arbeitsgruppe einbezogen werden.
2.5 Wasserentnahmestellen und An- und Abfahrtswege
Löschwasserentnahmestellen gemäß § 20 Absatz 1 LWaldG sind in großen, zusammenhängenden und brandgefährdeten Waldgebieten an geeigneten Gewässern beziehungsweise durch Anlage künstlicher Löschwasserentnahmestellen (zum Beispiel Löschwasserteiche, Löschwasserbrunnen und unterirdische Löschwasserbehälter) entsprechend den Festlegungen nach den jeweils eingeführten Deutschen Industrie-Normen (DIN) zu errichten. Sie sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen und einsatzbereit zu unterhalten. Sie müssen durch Löschfahrzeuge jederzeit erreichbar sein. Die Festlegung und die Erfassung der Löschwasserentnahmestellen sowie der dazu notwendigen An- und Abfahrtswege erfolgt durch die untere Forstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Aufgabenträgern gemäß § 2 Absatz 1 BbgBKG. Ein für den Waldbrandschutz notwendiges Hauptwegesystem ist durch die untere Forstbehörde festzulegen.
3 Waldbrandfrüherkennung und Meldewege
3.1 Diensthabendensystem
Für die Zeit der Waldbrandgefahr (in der Regel vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres) ist für die Oberförstereien ein Diensthabendensystem einzurichten.
3.2 Überwachung
Das Land unterhält auf Grundlage von § 20 Absatz 3 LWaldG ein landesweites Überwachungssystem zur Waldbrandfrüherkennung („Fire Watch“). Es ist entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Die Auswertung, Erfassung und Weiterleitung registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklung erfolgt über die Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde, die ab ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3 zu besetzen sind.
3.3 Meldewege
Bei einem auf Grund registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklung in einer Waldbrandzentrale festgestellten Waldbrand erfolgt die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen IRLS und des Diensthabenden der zuständigen Oberförsterei. Wird einer IRLS ein Waldbrandereignis gemeldet, so unterrichtet diese unverzüglich die zuständige Waldbrandzentrale. Die IRLS unterrichtet die für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Organisationseinheit des Landkreises entsprechend getroffener Festlegungen.
4 Waldbrandbekämpfung
4.1 Einsatzleitung und Mitwirkung in den Führungsstäben
Dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr obliegt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 BbgBKG die Einsatzleitung bei der Waldbrandbekämpfung. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 BbgBKG kann die Gesamtführung eine andere Regelung treffen.
Ein Verantwortlicher der örtlich zuständigen Oberförsterei übernimmt die Funktion und Aufgabe des Fachberaters Forst in der Einsatzleitung vor Ort.
Der Waldbrandschutzbeauftragte für den Landkreis beziehungsweise für die kreisfreie Stadt oder ein Vertreter übernimmt die Funktion und die Aufgaben des Fachberaters Forst in der Koordinierungsgruppe beziehungsweise dem Katastrophenschutzstab des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Der Waldbrandschutzbeauftragte des Landes oder ein Vertreter übernimmt die Funktion und Aufgaben des Fachberaters Forst im KKM.
4.2 Einsatz von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung
Die Anforderung von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Unterstützung der bodengebundenen Waldbrandbekämpfung erfolgt durch die örtlichen oder überörtlichen Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BbgBKG.
Die Anforderung von Luftfahrzeugen der Bundespolizei hat über das KKM zu erfolgen.
Die Anforderung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr hat grundsätzlich über das örtlich zuständige Kreisverbindungskommando zu erfolgen. Das KKM ist darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Anforderung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr kann in begründeten Fällen auch direkt über das KKM erfolgen.
Mit der Anforderung von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung beim KKM ist durch den Anfordernden die Kostenübernahme schriftlich zu erklären.
Die Aufgaben und Befugnisse des Landes nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 BbgBKG bleiben hiervon unberührt.
Für den Einsatz von Luftfahrzeugen haben die Landkreise oder kreisfreien Städte in den Einsatzunterlagen insbesondere geeignete Start- und Landeplätze, die materiellen Ressourcen zur Einsatzsicherung sowie mögliche Löschwasserentnahmestellen zu erfassen.
5 Brandwache
Die Entscheidung zur Stellung einer Brandwache nach Abschluss der Brandbekämpfung erfolgt durch den Einsatzleiter der Feuerwehr.
Der nach § 35 Absatz 1 Satz 1 BbgBKG zur Brandwache verpflichtete Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte ist durch die untere Forstbehörde zu ermitteln und zu benachrichtigen.
Ist dieser nicht ermittelbar, nicht erreichbar beziehungsweise nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Brandwache zu stellen, übernimmt die untere Forstbehörde gemäß § 35 Absatz 2 BbgBKG bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Verpflichteten die Brandwache.
Gemäß § 35 Absatz 2 BbgBKG ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Ersatz der hieraus entstandenen Kosten verpflichtet.
Die Übergabe/Übernahme von Waldbrandflächen zur Brandwache wird vor Ort durch den Einsatzleiter der Feuerwehr sowie den zur Brandwache Verpflichteten oder die untere Forstbehörde protokolliert (Anlage 3).
6 Aus- und Fortbildung und Übungen
6.1 Aus- und Fortbildung
Die Ausbildung der Führungs- und Einsatzkräfte der Feuerwehren im Rahmen des vorbeugenden und abwehrenden Waldbrandschutzes ist auf der Grundlage des § 24 Absatz 9 BbgBKG durch die örtlichen Träger des Brandschutzes, die Landkreise und das Land vorzunehmen.
6.2 Übungen
Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen unter Beteiligung der zuständigen Oberförstereien regelmäßig Übungen mit dem Schwerpunkt der Waldbrandbekämpfung unter Berücksichtigung des jeweiligen Sonderplanes „Waldbrand“ durchführen.
Die Träger des örtlichen Brandschutzes haben bei der Ausbildung und bei Übungen ihrer Feuerwehren regelmäßig Themen der Waldbrandbekämpfung einzubeziehen.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.