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Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden
vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 54], S.1599)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Gemeinsamen Erlass des MLUL und MIK vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 54], S.1599)

Bei der Vorbeugung und Abwehr von Waldbränden ist das Zusammenwirken der unteren Forstbehörde (Landesbetrieb Forst Brandenburg), der Aufgabenträger für den örtlichen und den überörtlichen Brandschutz sowie gegebenenfalls der Katastrophenschutzbehörden erforderlich. Der Erlass trifft Ausführungen über die Zuständigkeiten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der Aufgabenträger nach § 20 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33), und § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202).

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Waldbrandgefahrenklassen

Zur Kennzeichnung der territorialen Waldbrandgefährdung werden Wälder in die nachfolgend aufgeführten Waldbrandgefahrenklassen eingeteilt:

  • Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr A1,
  • Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr  A,
  • Gebiete mit mittlerer Waldbrandgefahr B,
  • Gebiete mit geringer Waldbrandgefahr C.

Für Brandenburg sind nur Gebiete mit sehr hoher Waldbrandgefahr (A1) und Gebiete mit hoher Waldbrandgefahr (A) ausgewiesen. Durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) wird gemäß § 22 Absatz 1 LWaldG für die Waldflächen der Oberförstereien innerhalb eines Landkreises/der kreisfreien Städte eine einheitliche Waldbrandgefahrenklasse bestimmt (Anlage 1).

1.2 Waldbrandgefahrenstufen

Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefahr wird in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres gemäß § 22 Absatz 2 LWaldG für den jeweiligen Landkreis und die kreisfreien Städte eine Waldbrandgefahrenstufe festgelegt:

Waldbrandgefahrenstufe 1 sehr geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 2 geringe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 3 mittlere Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 4 hohe Gefahr
Waldbrandgefahrenstufe 5 sehr hohe Gefahr

Die Waldbrandgefahrenstufen werden auf der Internetseite des MLUL veröffentlicht und täglich aktualisiert.

2 Waldbrandvorbeugung

2.1 Wasserentnahmestellen und An- und Abfahrtswege

Löschwasserentnahmestellen gemäß § 20 Absatz 1 LWaldG sind in großen, zusammenhängenden und brandgefährdeten Waldgebieten an geeigneten Gewässern beziehungsweise durch die Anlage künstlicher Löschwasserentnahmestellen (zum Beispiel Flachspiegelbrunnen, unterirdische Wasserreservoire) entsprechend den Festlegungen nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) zu errichten. Sie sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen und einsatzbereit zu unterhalten. Sie müssen durch Löschfahrzeuge jederzeit gut erreichbar sein. Die Festlegung und die Erfassung der Löschwasserentnahmestellen sowie der dazu notwendigen An- und Abfahrtswege erfolgt durch die untere Forstbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Aufgabenträgern gemäß § 2 Absatz 1 BbgBKG. Ein für den Waldbrandschutz notwendiges Hauptwegesystem ist durch die untere Forstbehörde festzulegen. Die Löschwasserentnahmestellen, die dazu notwendigen An- und Abfahrtswege sowie das für den Waldbrandschutz notwendige Hauptwegesystem sind in Waldbrandschutzkarten gemäß Nummer 4.1 darzustellen.

2.2 Waldbrandalarmplan und Waldbrandschutzbeauftragte

Jährlich zum 1. März wird durch die untere Forstbehörde ein Waldbrandalarmplan erstellt beziehungsweise aktualisiert und den Regionalleitstellen für Brand- und Katastrophenschutz sowie des Rettungsdienstes im Land Brandenburg (RLS), den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem MLUL und dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zur Verfügung gestellt. Der Waldbrandalarmplan wird Bestandteil der durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellenden Katastrophenschutzpläne. Der Waldbrandalarmplan enthält Angaben zur Verantwortlichkeit und Erreichbarkeit.

Für jeden Landkreis/jede kreisfreie Stadt wird ein Waldbrandschutzbeauftragter aus der territorial zuständigen Oberförsterei (Anlage 2) benannt. Der Waldbrandschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung des vorbeugenden Waldbrandschutzes und vertritt den Landesbetrieb Forst Brandenburg in den Fachgremien der Landkreise/kreisfreien Städte.

Das zuständige Fachreferat des MLUL benennt einen Waldbrandschutzbeauftragten für das Land.

2.3 Arbeitsgruppe Schutz der Wälder

Der Landkreis kann eine Arbeitsgruppe Schutz der Wälder als fachlich koordinierendes Gremium bilden. Es wird empfohlen, die benachbarten Landkreise/kreisfreien Städte in die Arbeitsgruppen einzubeziehen.

2.4 Brandwache

Die Entscheidung zur Stellung einer Brandwache nach Abschluss der Brandbekämpfung erfolgt durch den Einsatzleiter der Feuerwehr. Der nach § 35 Absatz 1 BbgBKG zur Brandwache verpflichtete Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte ist durch die untere Forstbehörde zu ermitteln und zu benachrichtigen. Ist dieser nicht ermittelbar, nicht erreichbar beziehungsweise nicht in der Lage eine ordnungsgemäße Brandwache zu stellen, übernimmt die untere Forstbehörde die Brandwache. Gemäß § 35 Absatz 2 BbgBKG ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet. Die Übergabe oder Übernahme von Waldbrandflächen zur Brandwache wird vor Ort durch den Einsatzleiter der Feuerwehr sowie den zur Brandwache Verpflichteten oder die untere Forstbehörde protokolliert.

3 Waldbrandfrüherkennung und Alarmierung

3.1 Überwachung

Das Land unterhält auf Grundlage von § 20 Absatz 3 LWaldG ein landesweites Überwachungssystem zur Waldbrandfrüherkennung („Fire Watch“). Es ist entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Die Auswertung, Erfassung und Weiterleitung registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklungen erfolgt über die Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde, die ab ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3 zu besetzen sind.

3.2 Alarmierung

Bei einem auf Grund registrierter oder gemeldeter Rauchentwicklungen festgestellten Waldbrand erfolgt die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen RLS und des Diensthabenden der zuständigen Oberförsterei.

Über die RLS erfolgt die Alarmierung der Kräfte und Mittel gemäß den vorhandenen Alarm- und Ausrückeordnungen der zuständigen Aufgabenträger.

Die Waldbrandzentrale unterrichtet die RLS unverzüglich bei bekannt gewordenen Änderungen der Lage. Erhalten die RLS oder die untere Forstbehörde Waldbrandmeldungen, die nicht über die Waldbrandzentralen eingegangen sind, informieren sie sich darüber unverzüglich gegenseitig.

3.3 Diensthabendensystem

Für die Zeit der Waldbrandgefahr (in der Regel vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres) ist für die Oberförstereien ein Diensthabendensystem einzurichten.

4 Waldbrandbekämpfung

4.1 Waldbrandschutzkarten

Als Waldbrandschutzkarten sind in den Oberförstereien und den RLS, den Landkreisen/kreisfreien Städten, dem Koordinierungszentrum Krisenmanagement des Landes Brandenburg und den Waldbrandzentralen der unteren Forstbehörde digitalisierte und/oder analoge topografische Karten mit dem UTM-System ETRS 89 im Maßstab 1 : 50 000 vorzuhalten, die Angaben zur Waldeinteilung, zu den Standorten des Überwachungssystems, zur Befahrbarkeit der Waldwege und zu Löschwasserentnah-mestellen beinhalten. Die aktuellen Fachdaten werden durch die untere Forstbehörde zur Verfügung gestellt.

4.2 Einsatzleitung und Mitwirkung in den Führungsstäben

Dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr obliegt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBKG die Einsatzleitung bei der Waldbrandbekämpfung. Dieser wird durch einen Verantwortlichen der örtlich zuständigen Oberförsterei unterstützt. § 9 Absatz 1 Satz 2 BbgBKG bleibt hiervon unberührt.

Ein Verantwortlicher der Oberförsterei übernimmt die Funktion und Aufgaben des Fachberaters Forst in der Einsatzleitung vor Ort.

Der Leiter der Oberförsterei oder ein Vertreter übernimmt die Funktion und die Aufgaben des Fachberaters Forst im Koordinierungsstab/Katastrophenschutzstab des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Der Waldbrandschutzbeauftragte des Landes übernimmt die Funktion und Aufgaben des Fachberaters Forst im Koordinierungszentrum Krisenmanagement (KKM) des MIK.

4.3 Einsatz von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Waldbrandbekämpfung

Die Anforderung von Luftfahrzeugen und Löschwasseraußenlastbehältern zur Unterstützung der bodengebundenen Waldbrandbekämpfung erfolgt durch die örtlichen oder überörtlichen Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BbgBKG über die RLS.

Der Einsatz von Luftfahrzeugen der Bundespolizei erfolgt auf Anforderung über das KKM.

Die Anforderung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr erfolgt über das örtlich zuständige Kreisverbindungskommando. Das KKM ist entsprechend zu informieren.

Bei der Anforderung von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung hat die entsprechende Kostenübernahmeerklärung des Anfordernden vorzuliegen.

Die Aufgaben des Landes nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 BbgBKG bleiben hiervon unberührt.

Für den Einsatz von Luftfahrzeugen haben die Landkreise/kreisfreien Städte in den Einsatzunterlagen unter anderem geeignete Lande- und Arbeitsflugplätze, die materiellen Ressourcen zur Einsatzsicherung sowie mögliche Löschwasserentnahmestellen zu erfassen.

5 Übungen

Die Landkreise/kreisfreien Städte sollen unter Beteiligung der zuständigen Oberförstereien regelmäßig eine Katastrophenschutzübung mit dem Schwerpunkt der Waldbrandbekämpfung durchführen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Anlagen