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Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen

Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen
vom 20. November 1992

Außer Kraft getreten

Durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25.07.1988 (BStBl I 1988, 397) ist § 34 g EStG ausgeweitet worden. Wie für Zuwendungen an politische Parteien wird nach § 34 g Nr. 2 EStG auch für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, eine Tarifermäßigung um 50 v. H. der Ausgaben, höchstens 600 DM bzw. 1.200 DM im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten, gewährt. Die Vorschrift ist im Bereich der jungen Bundesländer erstmals ab dem VZ 1991 anzuwenden (vgl. §§ 56 Nr. 2 und 52 Abs. 24 a EStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die Anwendung der Vorschrift folgendes:

  1. Die Höchstbeträge von 600 DM und 1.200 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an politische Parteien nach § 34 g Nr. 1 EStG und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34 g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander. Als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung von Sachzuwendungen wird auf § 10 b Abs. 3 EStG hingewiesen.
  2. Die Tarifermäßigung nach § 34 g Nr. 2 EStG wird nur für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen in der Rechtsform des eingetragenen oder des nichtrechtsfähigen Vereins gewährt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG ist nicht möglich. Der Zweck einer unabhängigen Wählervereinigung ist auch dann als ausschließlich auf die in § 34 g Nr. 2 Buchst. a EStG genannten politischen Zwecke gerichtet anzusehen, wenn sie gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu ihrer politischen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn eine etwaige wirtschaftliche Betätigung ihre politische Tätigkeit nicht überwiegt. Ihr Zweck ist dagegen z. B. nicht ausschließlich auf die politische Tätigkeit gerichtet, wenn sie neben dem politischen Zweck eine anderen Satzungszweck z. B. gemeinnütziger oder wirtschaftlicher Art hat.
  3. Die nach § 34 g Nr. 2 Buchst. b EStG ggf. erforderliche Anzeige gegenüber der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan kann formlos in der Zeit vom ersten Tag nach der letzten Wahl bis zu dem Tag erfolgen, an dem die Anmeldefrist für die nächste Wahl abläuft. Die Anzeige kann der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan bereits mehrere Jahre vor der nächsten Wahl zugehen. Sie muss ihr spätestens am Ende des Jahres vorliegen, für das eine Tarifermäßigung für Zuwendungen an die unabhängige Wählervereinigung beantragt wird. Spendenbestätigungen dürfen erst ausgestellt werden, wenn die Anzeige tatsächlich erfolgt ist.
  4. Nach § 34 g Satz 3 EStG wird die Steuerermäßigung für Beiträge und Spenden an eine unabhängige Wählervereinigung, die an der jeweils nächsten Wahl nicht teilgenommen hat, erst wieder gewährt, wenn sie sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. Diese einschränkende Regelung gilt nur für Beiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, die der zuständigen Wahlbehörde vor einer früheren Wahl ihre Teilnahme angekündigt und sich dann entgegen dieser Mitteilung nicht an der Wahl beteiligt haben. Sie gilt nicht für unabhängige Wählervereinigungen, die sich an einer früheren Wahl zwar nicht beteiligt, eine Beteiligung an dieser Wahl aber auch nicht angezeigt haben.

    Beispiele
    1. Der neugegründete Verein A teilt der zuständigen Wahlbehörde im Jahr 01 mit, dass er an der nächsten Kommunalwahl am 20.05.03 teilnehmen will. Er nimmt an dieser Wahl jedoch nicht teil, ebenso nicht an der folgenden Wahl im Jahr 08. Im Jahr 09 teilt er der Wahlbehörde mit, dass er an der nächsten Wahl am 05.04.13 teilnehmen will. An dieser Wahl nimmt er dann auch tatsächlich teil.

      Die Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 2 EStG kann gewährt werden für Beiträge und Spenden, die in der Zeit vom 01.01.01 bis zum 20.05.03 und vom 01.01.13 bis zum 05.04.13 an den Verein geleistet worden sind. In der Zeit vom 21.05.03 bis zum 31.12.12 geleistete Beiträge und Spenden sind nicht begünstigt, wenn der Verein bei der Wahl am 05.04.13 ein Mandat errungen hat oder noch im Jahr 13 anzeigt, dass er an der nächsten Wahl teilnehmen will.
    2. Der Verein B ist in der Wahlperiode 1 mit einem Mandat im Stadtrat vertreten. An der Wahl für die Wahlperiode 2 am 15.10.05 nimmt er nicht teil. Er hatte eine Teilnahme auch nicht angekündigt. Am 20.11.05 teilt er der zuständigen Wahlbehörde mit, dass er an der Wahl für die Wahlperiode 3 am 09.09.10 teilnehmen will.

      Die Steuerermäßigung kann für alle bis zum 09.09.10 an den Verein geleisteten Beiträge und Spenden gewährt werden.

      Nach diesem Termin geleistete Beiträge und Spenden sind nur begünstigt, wenn der Verein an der Wahl am 09.09.10 teilgenommen hat.
    3. Der Verein C wird im Jahr 01 gegründet. An der nächsten Kommunalwahl am 10.02.03 nimmt er nicht teil. Er hatte eine Teilnahme an dieser Wahl auch nicht angekündigt. Am 11.02.03 teilt er der zuständigen Wahlbehörde mit, dass er an der nächsten Wahl am 15.03.08 teilnehmen wird.

      Die Steuerermäßigung kann für Beiträge und Spenden gewährt werden, die ab dem 01.01.03 an den Verein geleistet worden sind. Nach dem 15.03.08 geleistete Beiträge und Spenden sind nur begünstigt, wenn der Verein tatsächlich an der Wahl am 15.03.08 teilgenommen hat und entweder erfolgreich war (mindestens ein Mandat) oder bei erfolgloser Teilnahme der zuständigen Wahlbehörde mitteilt, dass er auch an der folgenden Wahl teilnehmen will.
  5. Eine Teilnahme an einer Wahl liegt vor, wenn die Wähler die Möglichkeit haben, die Wählervereinigung zu wählen. Der Wahlvorschlag der Wählervereinigung muss also auf dem Stimmzettel enthalten sein.
  6. Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt durch eine Bestätigung der unabhängigen Wählervereinigung nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen des § 34 g EStG für die Gewährung der Tarifermäßigung erfüllt sind. Ein Muster für die Gestaltung der Bestätigung ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt (vgl. auch Anlage 9 a der EStR 1990).

Das Finanzamt kann auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen, soweit nicht eine gegenteilige Anweisung erfolgt. Die Bestätigung ist zu den Akten zu nehmen.

Anlagen