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Vorläufige Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Vorläufige Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 16. Juni 2005
(JMBl/05, [Nr. Sondernummer I], S.2)
zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 7. Februar 2017
(JMBl/17, [Nr. 3], S.18)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Allgemeine Verfügung vom 4. Januar 2016
(JMBl/16, [Nr. 1], S.3)
Aus Anlass der Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und - soweit diesem Gericht Zuständigkeiten übertragen werden - im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:
I.
Die nachstehenden Justizverwaltungsvorschriften sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
- aufgehoben -
2.
- aufgehoben -
3.
- aufgehoben -
4.
- aufgehoben -
5.
- aufgehoben -
6.
- aufgehoben -
7.
- aufgehoben -
8.
- aufgehoben -
9.
- aufgehoben -
10.
- aufgehoben -
11.
- aufgehoben -
12. Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und den Präsidenten des Finanzgerichts des Landes Brandenburg
Organisationsverfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (3240-I.2), JMBl. S. 193, mit der Maßgabe:
Die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg übertragenen Aufgaben werden - jeweils für ihr Gericht - von den Präsidenten der Verwaltungsgerichte wahrgenommen. Die Vorbereitung der Entscheidung über Ernennungen und Entlassungen von Richtern wird dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit nicht Auskünfte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einzuholen sind.
13.
- aufgehoben -
14.
- aufgehoben -
15.
- aufgehoben -
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31. Dezember 2017.
Potsdam, den 16. Juni 2005
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger