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Änderung des § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
Hinweise zur Verzinsung von Forderungen

Änderung des § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
Hinweise zur Verzinsung von Forderungen

vom 10. Januar 2005

Mein Schreiben vom 15. September 2004; Gesch-Z. 21 - H 1299.044 - 02/04

Mit bezeichnetem, nachrichtlich allen Ressorts übermittelten Schreiben, hatte ich u. a. auf die Änderung des § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg hingewiesen und Verfahrenshinweise bis zur noch ausstehenden Anpassung der VV/VVG zu § 44 LHO gegeben. Aufgrund noch bestehenden Informationsbedarfes gebe ich zur Neuregelung des § 49 a Abs. 3 und 4 VwVfG Bbg folgende Hinweise:

I.

Die Regelung der Verzinsung in § 49 a Abs. 3, S. 1 VwVfG Bbg wurde durch Artikel 1 Nr. 18 a und b des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. I 2003, S. 298 ff.) wie folgt geändert: Die Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ werden durch das Wort „Basiszinssatz“ (Buchst. a) und die Angabe „drei vom Hundert“ durch die Angabe „fünf Prozentpunkte“ (Buchst. b) ersetzt.

§ 49 a Abs. 3, S. 1 VwVfG Bbg lautet nunmehr: „Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.“

Damit ergeben sich für die Verzinsung von Erstattungsansprüchen gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung folgende Berechnungsgrundlagen:

  1. Ab dem 1. Januar 1999 tritt gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der jeweilige Basiszinssatz.
    Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach dem DÜG
  2. Ab dem 4. April 2002 wird durch das an diesem Tag in Kraft getretene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz (VersKapAG) das DÜG aufgehoben und tritt an die Stelle des Diskontsatzes und des Basiszinssatzes gemäß DÜG der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
    Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
  3. Ab dem 24. Dezember 2003 gilt die im Gesetz zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. I 2003, S. 298 ff.) enthaltene Änderung des § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg.
    Verzinsung: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB

Die Deutsche Bundesbank gibt im Bundesanzeiger Anpassungen des Basiszinssatzes zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt; außerdem können die jeweils anzuwendenden Basiszinssätze unter www.bundesbank.de abgerufen werden.

II.

Gleichzeitig hat § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg mit Wirkung vom 24. Dezember 2003 durch Einfügung eines neuen Satzes 2 folgende Fassung erhalten:

„Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“

Ich bitte um Beachtung dieser veränderten Gesetzesregelungen.

III.

Bis zur Änderung der VV/VVG zu § 44 LHO bitte ich, bei Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden weiterhin nach VV/VVG Nr. 8 zu § 44 LHO zu verfahren; bei Nrn. 8.5 und 8.6 ist jedoch nunmehr der geltende Zinssatz zu beachten.

Ferner bitte ich, in die den künftigen Zuwendungsbescheiden beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (z. B. ANBest-I Nr. 9.3 und 9.4, ANBest-P Nr. 8.3 und 8.4, ANBest-G Nr. 9.3 und 9.4) den geänderten Zinssatz aufzunehmen.

Für auf Grundlage der bisherigen Regelung ergangene Zuwendungsbescheide gebe ich noch folgende Hinweise:

Wurde im Zuwendungsbescheid entsprechend der durch die VV/VVG zu § 44 LHO (VVG) vorgegebenen Verzinsungsregelung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden festgelegt, dass „der Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG jährlich zu verzinsen (ist)“, so führt dies dazu, dass die unter I.1 und I.2 dargestellten Veränderungen der Rechtslage hinsichtlich des DÜG zu berücksichtigen sind, die Veränderungen des Zinssatzes aufgrund der Änderung des § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg jedoch nicht eintritt.

Gleiches gilt, wenn der Zuwendungsbescheid lediglich eine Verzinsung von „3 % über Diskontsatz“ ohne Hinweis auf das VwVfG Bbg festlegt.

Änderung dieser Vorschrift vom 03.03.2005