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Änderung des § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
Hinweise zur Verzinsung von Forderungen
Änderung des § 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
Hinweise zur Verzinsung von Forderungen
vom 3. März 2005
Hinweise zur Verzinsung von Forderungen, Ergänzung meines u. g. Schreibens
Mein Schreiben vom 10. Januar 2005; Gesch-Z. 21 - H 1299.044 - 01/05
Mit bezeichnetem Schreiben habe ich den Ressorts Hinweise zur Verzinsung von Forderungen [unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderung des § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg durch Artikel 1 Nr. 18 a und b des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. I 2003, S. 298 ff.)] und zur Verfahrenshinweise bis zur noch ausstehenden Anpassung der VV/VVG zu § 44 LHO gegeben.
Bei diesem an die entsprechende Bundesregelung angelehnten Schreiben hat sich unter Punkt I.2 durch Außerachtlassung der Regelung des Brandenburgischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts für die Einführung des Euro (BbgEuroAnpG vom 21.12.1998; GVBl. I 1998, S. 305) eine Ungenauigkeit für den Zeitraum 01.01.2002 bis 03.04.2002 eingeschlichen, die dazu führen könnte, dass bei Rückforderungen für diesen Zeitraum die Zinsen um 0,14 Prozentpunkte zu hoch berechnet würden. Statt der zutreffenden 5,57 % Zinsen (= 3 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB von damals 2,57 %) würden 5,71 % Zinsen (= 3 Prozentpunkte über DÜG-Zinssatz von damals 2,71 %) berechnet. Rückwirkend zum 01.01.2002 setzte Artikel 1 Nr. 18 a i. V. m. Artikel 34 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (GVBl. I 2003, S. 298 ff.) als Bezugsgröße den Basiszinssatz nach § 247 BGB fest.
Dementsprechend berichtige ich Punkt I.2 und ergänze die Punkte I.1 und I.3 meines Bezugsschreibens wie folgt, die Änderungen sind kursiv hervorgehoben:
„Damit ergeben sich für die Verzinsung von Erstattungsansprüchen gem. § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung folgende Berechnungsgrundlagen:
- Ab dem 1. Januar 1999 tritt gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) i. V. m. § 49 a Abs. 3 VwVfGBbg i. d. F. des § 1 Abs. 1 Brandenburgisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts für die Einführung des Euro vom 21.12.1998 (BbgEuroAnpG - GVBl. I , S. 305) an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der jeweilige Basiszinssatz.
Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach dem DÜG - Aufgrund der Befristung in § 1 Abs. 1 S. 1 BbgEuroAnpG trat der Basiszinssatz nach § 1 DÜG nur bis zum Ablauf des 31.12.2001 an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen. Ab dem 01.01.2002 tritt der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an die Stelle des Diskontsatzes (§ 49 a Abs. 3 VwVfGBbg i. d. F. des Art. 1 Nr. 18 a des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 - GVBl. I , S. 298 ff).
Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB - Ab dem 24. Dezember 2003 gilt die im Gesetz zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17.12.2003 (a. a. O.) enthaltene Änderung des § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg (Artikel 1 Nr. 18 b; Artikel 34).
Verzinsung: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB“
Um Beachtung dieser Hinweise wird gebeten.