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Regelung zur Bau- und Unterhaltungslast einer Stützmauer im Bereich der Brücke über die Ucker im Zuge der Bundesstraße 198, Abschnitt 250, St. 0640 in Prenzlau - BW-Nr. 5B198009

Regelung zur Bau- und Unterhaltungslast einer Stützmauer im Bereich der Brücke über die Ucker im Zuge der Bundesstraße 198, Abschnitt 250, St. 0640 in Prenzlau - BW-Nr. 5B198009
vom 28. September 1999

Vereinbarung

zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, für diese handelnd das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, dieses vertreten durch das Brandenburgische Straßenbauamt Strausberg, Ernst-Thälmann-Str. 75, 15344 Strausberg, endvertreten durch den Amtsleiter

- Straßenbauverwaltung -

und der

Stadt Prenzlau, Am Steintor 4, 17291 Prenzlau, vertreten durch den Bürgermeister

- Stadt Prenzlau -

über

die Bau- und Unterhaltungslast einer Stützmauer im Bereich der Brücke über die Ucker der Bundesstraße 198, Abschnitt 250, St. 0,640 in Prenzlau (Bw.-Nr. 5B198009)

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Prenzlau und die Straßenbauverwaltung Strausberg kommen überein, auf der Grundlage der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR -) vom 02.01.76 und der vorhandenen geteilten Baulast an dem o. g. Bauwerk die Baulastgrenze im Bereich der südlichen Flügelmauer und der sich anschließenden Stützmauer zu regeln.

(2) Art und Umfang der zu unterhaltenden Bauwerksteile der südlichen Flügelwand/Stützmauer ergeben sich aus der anliegenden Bauwerksskizze. Sie sind gekennzeichnet durch die Baulastgrenze, die am Übergang der Mauerwerksmuster von Natursteinen auf flache, in Längsrichtung orientierte Steine in einem Abstand von 11,70 m (h= 1,45) von der vorderen Widerlagerwand festgelegt wird.

(3) Rechtliche Grundlagen der Vereinbarung sind das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994 in seiner gültigen Fassung, die Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinie - ODR -) vom 02.01.76 und die sonst für die Straßenbauverwaltungen geltenden Rechtsvorschriften und Richtlinien.

§ 2
Baulast und Unterhaltung

(1) Die Straßenbauverwaltung hat die Bau- und Unterhaltungslast für das komplette Brückenbauwerk, im Detail im Bereich der südlichen Flügelwand von der Widerlagerwand bis zu dem örtlich sichtbaren Steinwechsel im Abstand von 11,70 m wahrzunehmen.

(2) Die Stadt Prenzlau hat die Bau- und Unterhaltungslast der sich anschließenden kompletten Stützmauer ab dem Steinwechsel wahrzunehmen.

(3) Die Straßenbauverwaltung und die Stadt Prenzlau vereinbaren im Fall von Baumaßnahmen an den in Ihrer Baulast befindlichen Bauwerksteilen den jeweils Anderen rechtzeitig von dem Vorhaben zu informieren, mit dem Ziel, wenn es sinnvoll ist, eine gemeinsame Baumaßnahmen auf dem Wege einer gegenseitigen Kostenbeteiligung zu veranlassen.

§ 3
Schlussbestimmungen

(1) Die Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung wirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer von 6 Jahren. Sie verlängert sich automatisch um jeweils 3 Jahre, wenn die Vereinbarung nicht von einer Seite spätestens 6 Monate vor dem Ablauf schriftlich aufgekündigt wird.

(3) Als Arbeitsverantwortliche werden benannt:

Für die Stadt Prenzlau:

..........................................................................

Für die Straßenbauverwaltung Strausberg:

  • für Überwachung und Prüfung: Herr Ali Tel. (03341) 479 135
  • für Instandsetzungsarbeiten: Herr Otte Tel. (03341) 479 171

(4) Die Vereinbarung ist 4-fach gefertigt. Davon erhalten:

2 Ausfertigungen die Stadt Prenzlau
2 Ausfertigungen das BSBA Strausberg

Prenzlau, den ............................                                    Strausberg, den ............................

Für die Stadt Prenzlau                                                    für das BSBA Strausberg

Bürgermeister                                                                Amtsleiter

Stempel/Amtssiegel                                                       Stempel/Amtssiegel