Suche
Verwaltungsvereinbarung Glienicker Brücke
Verwaltungsvereinbarung Glienicker Brücke
vom 1. Juli 1999
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienstes (einschließlich der Durchführung des Winterdienstes), der Bauwerksunterhaltung sowie der Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf Bundesstraßen;
hier auf der Bundesstraße B 1, westlicher Teil der Glienicker Brücke.
Träger der Straßenbaulast ist der Bund. Die Länder Berlin und Brandenburg üben die Auftragsverwaltung des Bundes aus (Art. 90 Abs. 2 GG).
Zwischen dem
Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Württembergische Straße 6
10702 Berlin
- im Folgenden Land Berlin genannt -
und dem Land Brandenburg, vertreten durch das
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Henning-von-Tresckow-Str. 2 - 8
14467 Potsdam
- im Folgenden Land Brandenburg genannt -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
(1) Das Land Berlin übernimmt auf folgendem im Land Brandenburg gelegenen Straßenabschnitt (Betreuungsstrecke) den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst und den Winterdienst sowie für das Bauwerk die Unterhaltung wie ein Verkehrssicherungspflichtiger:
Bundesstraße B 1 von Landesgrenze Berlin/Brandenburg bis Ortsdurchfahrtsgrenze Stadt Potsdam mit der westlichen Hälfte des Bauwerkes 14 (Glienicker Brücke).
Die Betreuungsstrecke und das Bauwerk, soweit sie Gegenstand der Vereinbarung sind, sind aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich.
Das Bauwerk 14 steht unter Denkmalschutz.
(2) Als Vereinbarungsbestandteile des Bauwerkes 14 gelten das westliche Widerlager, die westliche Flügelwand mit Brüstung sowie der westliche Überbau und der westliche Strompfeiler. Die Treppenanlagen vor der Flügelwand und die Kolonnaden sind keine Bestandteile des Brückenbauwerkes und daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(3) Die Landesgrenze zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin verläuft in der Mitte des Bauwerkes 14.
(4) Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Lageskizze der Glienicker Brücke als Anlage 1 und der Plan Ansicht/Draufsicht der Glienicker Brücke als Anlage 2.
§ 2
(1) Die bauliche Unterhaltung des Bauwerkes 14 beinhaltet alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des Bauwerks, der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit, die zur Erfüllung aller Anforderungen an Sicherheit und Ordnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, insbesondere Wartung, Inspektion, Überwachung, Prüfung und Instandsetzung.
(2) Das Land Berlin stellt das Land Brandenburg von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei. Diesbezügliche Forderungen werden vom Land Berlin bearbeitet und ggf. Rechtsstreitigkeiten in Vertretung des Landes Brandenburg durchgeführt.
§ 3
Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der übrigen den Ländern obliegenden Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. den Straßengesetzen der Länder Berlin und Brandenburg sowie Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden werden durch diese Verwaltungsvereinbarung nicht berührt..
§ 4
Das Land Berlin behebt von Dritten am Betreuungsbauwerk und der Betreuungsstrecke verursachte Schäden, nimmt die Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger (ggf. gerichtlich) wahr und vereinnahmt die Schadensersatzleistungen.
Das Land Brandenburg tritt hiermit die insoweit entstehenden Ansprüche an das Land Berlin ab.
§ 5
(1) Das Land Berlin führt die Bauwerksüberwachung nach DIN 1076 Ziffer 5
- Abschnitt 5.1 laufende Beobachtung
- Abschnitt 5.2 Besichtigung durch.
Es unterrichtet das Land Brandenburg über Veränderungen der Tragfähigkeiten, der lichten Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten des Bauwerks.
(2) Das Land Berlin führt die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 Ziffer 6
- Abschnitt 6.1 Einfache Prüfung alle 3 Jahre
- Abschnitt 6.2 Hauptprüfung alle 6 Jahre durch.
Es unterrichtet das Land Brandenburg über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen und übergibt diesem ein Exemplar des aktuellen Prüfberichtes.
(3) Das Land Berlin veranlasst die Beseitigung der bei den Bauwerksüberwachungen und -prüfungen festgestellten Mängel.
§ 6
Bauvorbereitung, Auftragsvergabe, Bauüberwachung und Überwachung der Gewährleistung obliegen dem Betreuungspflichtigen. Festgestellte Mängel werden durch das Land Berlin dem Land Brandenburg angezeigt.
§ 7
(1) Dir zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ausgetauscht.
(2) Über wichtige Vorkommnisse erfolgt eine gegenseitige Unterrichtung, das betrifft insbesondere Forderungen Dritter, unerlaubte Anbauvorhaben oder Sondernutzungen.
(3) Bei Gefahr im Verzug leisten sich beide Länder gegenseitig Amtshilfe.
§ 8
Im Falle zu befürchtender Umweltschäden aus Havarien, Ölunfällen und dgl. ergreift das Land Berlin erste Sicherungsmaßnahmen und informiert unverzüglich das Land Brandenburg. Die Beseitigung der Umweltschäden obliegt dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in Verbindung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 9
(1) Die Kosten für jährliche Unterhaltungsarbeiten an dem im Land Brandenburg gelegenen Teil des Bauwerks 14 werden bis zu einem Betrag von 100 000 DM endgültig aus den dem Land Berlin zugewiesenen Mitteln des Bundesfernstraßenhaushaltes getragen.
(2) Sind darüber hinaus Maßnahmen, die die in Abs. 1 genannten Kosten wesentlich übersteigen, ist über die Form und den Ablauf der Finanzierung sowie ggf. über die haushaltsmäßige Einstellung der Maßnahme, Vorfinanzierung, abschlagsweise Mittelzuweisung, Abrechnung etc. eine geeignete Regelung im beiderseitigen Einvernehmen zutreffen.
(3) Die aus der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung dem Land Berlin entstehenden Verwaltungskosten erstattet das Land Brandenburg in Höhe von 10 v. H. der Baukosten (brutto), die auf den zum Land Brandenburg gehörenden Teil des Bauwerks 14 aufgewendet wurden.
(4) Bis zum 31.03. des Folgejahres legt das Land Berlin eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und die auf den Brandenburger Teil der Brücke entfallenden Kosten vor. Anhand dessen werden die zu erstattenden Verwaltungskosten berechnet.
(5) Das Land Berlin ist zu keiner Zeit verpflichtet, mit Mitteln seines Landeshaushalts in Vorleistung zu gehen.
§ 10
(1) Zuständige Behörde des Landes Berlin für die vereinbarten Aufgaben auf der Betreuungsstrecke des § 1 Abs. 1 ist die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abteilung Verkehrswegebau; für den konstruktiven Teil (Bauwerk) die Abteilung Brückenbau.
(2) Zuständige Behörde des Landes Brandenburg für die vereinbarten Aufgaben ist das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, vertreten durch das Brandenburgisches Straßenbauamt Potsdam.
§ 11
Diese Vereinbarung tritt am 01. des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft und gilt bis zum 31.12.2000. Sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht 6 Monate vor dem Ende des laufenden Jahres von einer der Vereinbarungsparteien gekündigt wird.
Die Kündigung sowie Änderungen bedürfen der Schriftform.
§ 12
Diese Verwaltungsvereinbarung wird 2-fach gefertigt. Jedes Land erhält eine Ausfertigung.
Berlin, den 07.05.99 Potsdam, den 10.06.99
Senatsverwaltung für Bauen, Ministerium für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr Berlin Wohnen und Verkehr Brandenburg
Im Auftrag Im Auftrag
Bühring Vollpracht
(Senatsdirigent) (Ministerialdirigent)