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Verwaltungsvereinbarung zu den Modalitäten der Planung einer Elbebrücke im Zuge der Landstraße 66 und der späteren Staatsstraße 21 bis zur Bundesstraße 182

Verwaltungsvereinbarung zu den Modalitäten der Planung einer Elbebrücke im Zuge der Landstraße 66 und der späteren Staatsstraße 21 bis zur Bundesstraße 182
vom 18. Dezember 2001

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Straßenbauamt Döbeln-Torgau und dem Brandenburgischen Straßenbauamt Cottbus

zu den Modalitäten der Planung einer Elbebrücke im Zuge der Landstraße 66 und der späteren Staatsstraße 21 bis zur Bundesstraße 182

Präambel

  1. Diese Vereinbarung wird auf der Grundlage der zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Verkehr und Straßenbau und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr am 17.07.2001 unterzeichneten „Vereinbarung für die Planung und den Bau einer Elbebrückezwischen der Landstraße 66 in Brandenburg zur Anbindung an die Bundesstraße 182 im Freistaat Sachsen“ abgeschlossen. Diese ist Grundlage dieser Vereinbarung.
  2. Die Planungsleistungen für die Verlegung der Ortsdurchfahrt Mühlberg im Zuge der L 66 werden durch das Brandenburgische Straßenbauamt Cottbus durchgeführt mit der zeitlichen Zielstellung, dass gemäß Artikel 5 mit Verkehrsfreigabe der Elbebrücke der Netzanschluss auf Brandenburger Seite über die L 66 sichergestellt wird.

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

  1. Die brandenburgische Landstraße L 66 und die westlich der Elbe verlaufende nBundesstraße B 182 sollen im Raum Mühlberg verknüpft werden.
  2. Zu diesem Zweck sind im Einzelnen folgende Baumaßnahmen teilweise auf dem Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen und teilweise auf dem Hoheitsgebiet des Landes Brandenburg erforderlich.
    • Bau einer Elbebrücke und einer Vorlandbrücke zwischen den Hochwasserschutzdämmen
    • Anschluss der künftigen S 21 an die B 182 im Westen
    • Anschluss an die bestehende L 66 im Bereich des HW-Schutzdammes im Osten
  3. Damit entsteht ein verkehrswirksamer Abschnitt mit selbstständiger Verkehrsfunktion.

Artikel 2
Planung/Bauausführung

  1. Das Straßenbauamt Döbeln-Torgau übernimmt für die im Artikel 1 genannten Baumaßnahmen die Planungsleistungen für die Leistungsphasen 1, 2 und 3.1 nach § 55 HOAI. Für die Verkehrsanlagen, die in die Baulast des Landes Brandenburg übergehen, erhält das Straßenbauamt Döbeln-Torgau die Planungshoheit.
  2. Zum Planungsablauf werden folgende Modalitäten vereinbart:
    1. Die Verkehrsuntersuchung erfolgt auf der Basis der bereitsvorliegenden flächendeckenden Verkehrsnachfrageberechnung des Freistaates Sachsen durch PTV Dresden. Bei Erfordernis wird dieses das Büro IVV Aachen für den Raum Brandenburg miteinbeziehen.
    2. Die Vorplanung wird auf der Basis der vom Brandenburgischen Straßenbauamt Cottbus bereits übergebenen Unterlagen erstellt. Eine südliche Umgehung von Mühlberg scheidet im Vorfeld aus (Begründung ist der Vereinbarung beigefügt.)
    3. Das Straßenbauamt Döbeln-Torgau stellt die Unterlagen zur Bestätigung der Vorplanung (Vorschlag der Vorzugsvariante) zusammen und leitet die vorgezogene TöB-Anhörung ein. Das Brandenburgische Straßenbauamt Cottbus hat hierzu eine Liste der zu beteiligenden TöB des Landes Brandenburg übergeben.
    4. Nach Abwägung aller Stellungnahmen wird der Vorschlag der Vorzugsvariante mit dem Brandenburgischen Straßenbauamt Cottbus abgestimmt und danach an beide zuständigen Ministerien zur Bestätigung übergeben.
  3. Das Straßenbauamt Döbeln-Torgau wird die Vorentwurfsunterlagen der Brücke entsprechend den Haushaltsregelungen der Länder den jeweiligen Straßenbaubehörden zur Genehmigung vorlegen. Aus Basis der genehmigten Haushaltsunterlagen werden die weiteren Planungsschritte des Vorhabens entsprechend Punkt 3 der Grundsatzvereinbarung der Ministerien ergänzend festgelegt und die Vereinbarung fortgeschrieben.Hier sollen insbesondere die Maßnahmen wie folgt geregelt werden:Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Einzelheiten über Ausschreibung und Vergabe, Zahlungsmodalitäten, Bauoberleitung, Grunderwerb, Kostenteilung, Baulastträgerschaft.

Artikel 3
Verantwortliche der Länder

  1. 1. Zur schnelleren Klärung etwaiger Differenzen wird von sächsischer und brandenburgischer Seite je ein Verantwortlicher auf übergeordneter Ebene benannt:

    Sachsen: Frau Weber, RP Leipzig
    Brandenburg: Herr Dr. Dörner, MSWV

    die gegebenenfalls unter Einbeziehung von weiterem Fachpersonal eine schnelle Einigung herbeiführen.

Artikel 4
Zeitlicher Ablauf

  1. Planung und Realisierung des Vorhabens sollen so erfolgen, dass möglichst kurzfristig die Nutzung der Verkehrsanlagen beginnen kann.
  2. Danach ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf für die Planung der Brücke (in Verantwortung des Straßenbauamtes Döbeln-Torgau):
    • Verkehrsuntersuchung 10/01
    • Abschluss Vorplanung einschließlich Bestätigung durch beide Länder 05/02
    • Abschluss Vorentwurf einschließlich Prüfung und Bestätigung durch beide Länder 10/02
    • Antrag Planfeststellung 12/02
    • Planfeststellungsbeschluss 10/03
    • Ausschreibung und Vergabe 08/03 - 12/03
    • Verkehrsfreigabe 10/05

Artikel 5
Geltungsdauer

  1. Diese Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden Straßenbauämtern geändert oder aufgehoben werden. Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bedarf der Schriftform.

Artikel 6
Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Amtsleiter in Kraft.

Straßenbauamt Döbeln-Torgau                       Brandenburgisches Straßenbauamt Cottbus

Datum: 18.12.01                                           Datum: 18.12.2001

gez. Nast                                                     gez. Herrn
Amtsleiter                                                    Amtsleiter