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Verwaltungsvereinbarung zu Planung, Bau und Erhaltung -Neubau Elbebrücke Mühlberg- Neubau der Staatsstraße S 21 in Sachsen; Verlegung der Landstraße L 66 in Brandenburg
Verwaltungsvereinbarung zu Planung, Bau und Erhaltung -Neubau Elbebrücke Mühlberg- Neubau der Staatsstraße S 21 in Sachsen; Verlegung der Landstraße L 66 in Brandenburg
vom 10. Februar 2004
Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem
Freistaat Sachsen, dieser vertreten durch
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Verkehr (SMWA)
und
Land Brandenburg, dieses vertreten durch
Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
des Landes Brandenburg
Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr (MSWV)
zu Planung, Bau und Erhaltung
Neubau Elbebrücke Mühlberg
Neubau der Staatsstraße S 21 in Sachsen
Verlegung der Landstraße L 66 in Brandenburg
Präambel
Die vorliegende Verwaltungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Planung, den Bau, die Erhaltung einschließlich der Unterhaltung einer Elbebrücke im Zuge der Landesstraße L 66 und der späteren Staatsstraße 21 bis zur Bundesstraße 182 zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Brandenburg.
Grundlage für diese Vereinbarung sind weiterhin:
- die „Vereinbarung für die Planung und den Bau einer Elbebrücke zwischen der Landstraße 66 in Brandenburg zur Anbindung an die Bundesstraße 182 im Freistaat Sachsen“ zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Verkehr und Straßenbau und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr vom 17. Juli 2001.
- die „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen betreffend die Bundesstraße B 182 sowie die Landesstraße L 66“ zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Verkehr und Straßenbau und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr vom 9. Dezember 1996.
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
- Die brandenburgische Landesstraße L 66 und die westlich der Elbe verlaufende Bundesstraße B 182 sollen im Raum Mühlberg verknüpft werden.
- Zu diesem Zweck sind im Einzelnen folgende Baumaßnahmen erforderlich:
- Neubau einer Elbebrücke
- Anschluss der neu zu bauenden Staatsstraße S 21 an die Bundesstraße B 182 westlich der Elbe
- Anschluss an die bestehende Landesstraße L 66 östlich der Elbebrücke
Damit entsteht ein verkehrswirksamer Abschnitt mit selbstständiger Verkehrsfunktion
Planung
- Der Freistaat Sachsen übernimmt für die im Artikel 1 genannten Baumaßnahmen die weiteren Planungsleistungen.
- Der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg werden die Vorentwurfsunterlage der Verkehrsverbindung entsprechend den Haushaltsregelungen genehmigen.
- Die Planfeststellungsverfahren werden von den Ländern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich separat durchgeführt. Die Planfeststellungsbehörde des Landes Brandenburg wird bei Notwendigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung des Anhörungsverfahrens von der Straßenbauverwaltung des Freistaates Sachsen unterstützt.
- Für den Grunderwerb sind die Straßenbauverwaltungen der beiden Länder auf ihrem eigenen Gebiet jeweils selbst verantwortlich.
Artikel 3
Durchführung der Baumaßnahme
- Der Freistaat Sachsen führt die in Art. 1 genannten Baumaßnahme im Einvernehmen mit dem Land Brandenburg durch. Der Freistaat Sachsen ist für die gesamte Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Vertragsabwicklung zuständig.
- Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die beiden Länder abgenommen. Die Überwachung der Gewährleistungsfrist obliegt dem Freistaat Sachsen. Mängel werden durchdas für die Erhaltung zuständige Land angezeigt.
Artikel 4
Kostenteilung der Planung und des Baues
- Die Kosten der weiteren Planungsleistungen gemäß Artikel 2 tragen der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg je zur Hälfte.
- Jedes Land trägt die auf seinem Gebiet anfallenden Grunderwerbskosten selbst.
- Die Kosten für den Bau der Elbebrücke übernehmen der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg je zur Hälfte.
- Die Kosten für den Neubau der Staatsstraße S 21 und den Anschluss an die bestehende Landesstraße L 66 außerhalb des Brückenbereichs und des Knotenpunktes mit der Bundesstraße B 182 werden anteilig nach Streckenlänge auf dem jeweiligen Territorium geteilt.
- Zahlungen sind nach Fälligkeit gemäß eines noch zu erstellenden und von beiden Seiten zu bestätigenden Zahlplanes zu leisten.
Artikel 5
Zeitlicher Ablauf
- Planung und Realisierung des Vorhabens sollen so erfolgen, dass die Verkehrsanlagen zeitnah verkehrswirksam werden können.
- Danach ergibt sich folgender voraussichtlicher zeitlicher Ablauf:
- Abschluss Vorentwurf einschließlich Prüfung und Genehmigung durch beide Länder 03/04
- Antrag Planfeststellung 04/04
- Planfeststellungsbeschlüsse 12/04
- Ausschreibung und Vergabe der Baumaßnahme 03/05
- Verkehrsfreigabe 12/06
Erhaltung (einschließlich Unterhaltung) und Winterdienst
- Gegenstand dieses Artikels ist die Erhaltung der Elbebrücke sowie der zugehörigen Anlagen im Zuge S 21/L 66 und B 182 im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 in einem standsicheren, verkehrssicheren und mangelfreien Zustand.
- Die Erhaltung und den Winterdienst auf der Staatsstraße S 21/L 66 von NK 4545 122 bis NK 4545 021 einschließlich der Elbebrücke übernimmt das LandBrandenburg. Der Freistaat Sachsen wird dabei von Ansprüchen Dritter freigestellt.
- Die Erhaltung und den Winterdienst auf der B 182 übernimmt der FreistaatSachsen. Das Land Brandenburg wird dabei von Ansprüchen Dritter freigestellt.
- Die Kosten für die Erhaltung und den Winterdienst gemäß Nr. 2 und 3 tragendie erhaltungspflichtigen Länder.
- Zu erhalten sind insbesondere die Fahrbahnen sowie Geh- und Radwege.Entwässerungseinrichtungen, Verkehrszeichen, Verkehrssicherungsanlagenim Zuge der S 21/L 66 und B 182, Widerlager, Pfeiler, Brückengeländer, Fahrbahnübergänge, Lager, Besichtigungseinrichtungen und Absturzsicherungen auf der Elbebrücke.
- Sollen die Haupttragwerksteile der Elbebrücke (Hauptträger, Pfeile, Widerlager, Gründung) ersetzt werden oder soll die Elbebrücke umgebaut werden (zum Beispiel Verbreiterung, Verstärkung zur Wiederherstellung oder Erhöhung der projektierten Tragfähigkeit) ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.
Artikel 7
Geltungsdauer
- Diese Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden Ländern geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bedarf der Schriftform.
- Die Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Straßenunterhaltung und Betriebsdienst (s. Präambel Nr. 2.) wird zum Zeitpunkt der Abnahme der Brücke und der Verkehrsanlage aufgehoben.
Artikel 8
Die Verwaltungsvereinbarung ist 4-fach gefertigt. Jedes Land erhält zwei Ausfertigungen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Abteilungsleiter in Kraft.
SMWA MSWV
Datum: 20.01.04 Datum: 10. Feb. 2004
Dr. Rohde Vollpracht
Ministerialdirigent Ministerialdirigent
Freistaat Sachsen Land Brandenburg