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Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Brückenunterhaltung und der Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (einschließlich der Bauwerksüberwachung und Durchführung des Winterdienstes) für die in der Baulast des Bundes stehende Königswegbrücke, BW-Nr.: 10 086

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Brückenunterhaltung und der Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (einschließlich der Bauwerksüberwachung und Durchführung des Winterdienstes) für die in der Baulast des Bundes stehende Königswegbrücke, BW-Nr.: 10 086
vom 28. März 1999

Zwischen dem Land Brandenburg

vertreten durch
das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Dortusstraße 30 - 34
14467 Potsdam

und dem Land Berlin

vertreten durch
die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Württembergische Straße 6
10702 Berlin

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Gegenstand und Umfang

(1) Das Land Berlin übernimmt die Verkehrssicherung, den Winterdienst und die Brückenunterhaltung i. S. d. FStrG für den im Land Brandenburg gelegenen Brückenanteil der Königswegbrücke.

(2) Der im Land Brandenburg gelegene Brückenanteil ist aus dem Lageplan der Anlage 1, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, ersichtlich.

(3) Als Bestandteile des Brückenbauwerks gelten alle Bauteile gemäß Bauwerksbuch.

§ 2
Freistellung

Das Land Berlin stellt das Land Brandenburg von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei. Diesbezügliche Forderungen werden vom Land Berlin bearbeitet und ggf. reguliert.

Die hieraus resultierenden Kosten hat das Land Berlin zu tragen.

§ 3
Weitere Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten zur Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. den Straßengesetzen der Länder Brandenburg und Berlin sowie Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden werden durch diese Verwaltungsvereinbarung nicht berührt.

§ 4
Schäden durch Dritte

Das Land Berlin behebt die Schäden, die von Dritten am Brückenbauwerk verursacht werden, und macht die Schadensersatzleistungen beim Schädiger (ggf. gerichtlich) geltend und vereinnahmt diese Leistungen.

Das Land Brandenburg tritt hiermit die insoweit entstehenden Ansprüche an das Land Berlin ab.

§ 5
Informations- und Unterrichtungspflichten

(1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden gegenseitig übergeben.

(2) Das Land Berlin unterrichtet den Brandenburgischen Straßenbaulastträger des Königsweges über allgemeine Verkehrsbeschränkungen bzw. Veränderungen der Tragfähigkeit, der lichten Durchfahrtshöhe sowie Durchfahrtsbreite des Brückenbauwerkes.

(3) Über wichtige Vorkommnisse erfolgt eine gegenseitige Unterrichtung, das betrifft insbesondere Havarien, Unfälle und dgl., Forderungen Dritter, unerlaubte Anbauvorhaben oder Sondernutzungen.

(4) Bei Gefahr im Verzuge leisten sich beide Länder gegenseitig Amtshilfe.

§ 6
Ablösung

(1) Die Kosten für die Brückenerhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung) sowie die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht (einschließlich der Durchführung des Winterdienstes) für den im Land Brandenburg gelegenen Teil des Brückenbauwerkes werden durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst. Gegenstand der Ablösung ist nur die Deckschicht oberhalb der Abdichtung des Bauwerkes.

(2) Die Berechnung des Ablösebetrages erfolgt nach Vorliegen der Schlussrechnung. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 8 Wochen nach Rechnungslegung.

(3) In dem Ablösebetrag ist die Erstattung von 10 % der Verwaltungskosten für den zum Land Brandenburg gehörenden Teil des Brückenbauwerkes enthalten.

§ 7
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden des Landes Berlin ist die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Abt. Brücken- und Tunnelbau

(2) Zuständige Behörde des Landes Brandenburg ist das Brandenburgische Autobahnamt.

§ 8
Schlussbestimmungen

(1) Die Vereinbarung tritt zum 01.01.1999 in Kraft.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3) Das Land Brandenburg teilt dem zuständigen Bundesministerium mit, dass die entsprechenden Bundesmittel ab Inkrafttreten der Vereinbarung dem Land Berlin zur Verfügung zu geben sind.

(4) Eine Kündigung der Vereinbarung ist zum Schluss eines Jahres mit halbjähriger Kündigungsfrist, erstmalig zum Jahr 2001, möglich.Das kündigende Land hat hierüber eine Mitteilung an das zuständige Bundesministerium abzugeben.

(5) Die Verwaltungsvereinbarung ist 2-fach gefertigt. Jedes Land erhält eine Ausfertigung.

Potsdam, 28.03.1999                                      Berlin, 10.02.1999

Ministerium für Stadtentwicklung,                     Senatsverwaltung für Bauen,
Wohnen und Verkehr                                       Wohnen und Verkehr

Im Auftrag                                                       Im Auftrag         

Vollpracht                                                       Bühring

Abteilungsleiter                                               Hauptabteilungsleiter Tiefbau