Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verwaltungsvorschriften über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (VV-Zulassung Vorbereitungsdienst)

Verwaltungsvorschriften über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (VV-Zulassung Vorbereitungsdienst)
vom 1. Dezember 1992
(Abl. MBJS/93, [Nr. 13], S.590)

Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.231)

Auf Grund des § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 66 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258), geändert durch das Kindertagesstättengesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Allgemeines

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums, die nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder nach Gleichstellung einer außerhalb des Landes Brandenburg abgelegten Lehramtsprüfung den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im Land Brandenburg aufnehmen wollen, sind die Zulassungen für den Fall, daß die Zahl der Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst die Ausbildungskapazitäten der Studienseminare übersteigt, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beschränken.

2 - Ausbildungskapazität

(1) Die Kapazitätsgrenzen ergeben sich aus der höchstmöglichen Anzahl an Ausbildungsplätzen, die aufgrund der vorhandenen Studienseminare und der jeweils zugeordneten Fachseminare zur Verfügung stehen.

(2) Das Verfahren wird hinsichtlich der verschiedenen Lehrämter jeweils gesondert durchgeführt.

3 - Bewerbungstermin

(1) Die Anträge für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind dann rechtzeitig gestellt, wenn sie mit allen für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen einzureichenden Unterlagen zu dem Termin beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingegangen sind, der als letztmöglicher Bewerbungstermin bekanntgegeben worden ist.

(2) Anträge, denen nicht entsprochen werden kann, müssen gemäß Nummer 7 zu jedem neuen Bewerbungstermin wiederholt werden, damit eine zusammenhängende Wartezeit anerkannnt werden kann. Dabei sind Angaben über die Anzahl der gestellten Anträge zu machen.

4 - Auswahlkriterien

(1) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Anzahl der Ausbildungsplätze übersteigt, sind vorab bis zu 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle schwerwiegender Härte und von den verbleibenden Ausbildungsplätzen

  1. 65 vom Hundert nach der Rangfolge der Gesamtnoten der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
  2. 35 vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit (gemäß Nummer 7) zu vergeben.

(2) Bei Gleichrangigkeit der Bewerbungen innerhalb des jeweiligen Auswahlkriteriums sind die verbleibenden Ausbildungsplätze zunächst zu gleichen Teilen an Frauen und Männer zu vergeben. Danach verbleibende Ausbildungsplätze werden nach dem höheren Lebensalter vergeben.

5 - Auswahl bei schwerwiegender Härte

(1) Die Auswahl der Bewerbungen wegen schwerwiegender Härte setzt voraus, daß eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht nach den Nummern 6 und 7 erfolgen kann.

(2) Eine schwerwiegende Härte liegt dann vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. eine Schwerbehinderung im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes nachweist,
  2. mindestens einem in häuslicher Gemeinschaft mit ihr oder ihm lebenden minderjährigen unverheirateten Kind oder einer pflegebedürftigen Person überwiegend Unterhalt gewährt,
  3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält,
  4. nach Aufnahme des Lehrerstudiums länger als sechs Monate ununterbrochen krank war und dieses durch geeignete Unterlagen nachweist oder
  5. eine zusammenhängende Wartezeit nach Nummer 7 von mindestens zwei Jahren nachweist.

(3) In dem Bewerbungsschreiben ist auch auf das Vorliegen möglicher Gründe für eine Auswahl wegen schwerwiegender Härte hinzuweisen. Zum Nachweis geeignete Unterlagen sind beizufügen.

(4) Sofern die Anzahl der Bewerbungen mit Voraussetzungen nach Absatz 2 die Zahl der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte übersteigt, ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der mehr als einen Grund für die Annahme einer außergewöhnlicher Härte nachweist, zu bevorzugen. Dabei zählt jedes Kind oder jede Person im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b als ein Härtegrund. Bei gleicher Anzahl von Härtegründen ist nach dem höheren Lebensalter zu entscheiden.

6 - Auswahl nach Leistung und Eignung

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung für ein Lehramt gemäß § 67 des Ersten Schulreformgesetzes. Die Gesamtnote wird als Zahl mit einer Stelle nach dem Komma für die Rangbildung berücksichtigt.

(2) Kann nur ein Teil der Bewerbungen mit gleicher Gesamtnote zugelassen werden, sind Bewerbungen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung

  1. einer Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer,
  2. eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  3. eines Pflichtwehrdienstes, eines Zeitwehrdienstes mit einer nicht mehr als auf zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit oder eines Ersatzdienstes in der Bundesrepublik Deutschland,

vorrangig zu berücksichtigen. Im übrigen sind bei Bewerbungen mit gleicher Gesamtnote für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Erfahrungen nach einem Berufsabschluß und einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten als weiteres bevorzugendes Kriterium heranzuziehen.

7 - Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Auswahl der Bewerbungen nach Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Wartezeit) setzt voraus, daß eine Zulassung nicht nach Nummer 6 erfolgen kann.

(2) Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst rechtzeitig gestellt worden ist. Die Zeit nach einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag, nach nicht bestandener Prüfung oder nach Rücknahme eines Antrages auf Zulassung gilt nicht als Wartezeit.

(3) Unter Bewerbungen mit gleicher Wartezeit ist der Bewerberin oder dem Bewerber mit besserer Leistung und Eignung der Vorzug zu geben. Nummer 6 findet entsprechende Anwendung.

8 - Ausbildungsort

Bei der Zuweisung an das Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes ist nach Möglichkeit die Wohnortnähe der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen. Werden bei Bewerbungen für die Bevorzugung eines Ausbildungsortes überprüfbare, besondere Umstände wie etwa örtliche Bindungen wegen der Betreuung eigener Kinder nachgewiesen, können diese bei der Zuweisung an das Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes bevorzugt berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung an das Studienseminar eines bestimmten Ausbildungsortes besteht nicht.

9 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Dezember 1992 in Kraft.

Potsdam, den 1. Dezember 1992

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

In Vertretung
Der Staatssekretär
Dr. Gerd Harms