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VV zu Buchungen und Zahlungen
Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins - VVTuZ)

VV zu Buchungen und Zahlungen
Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins - VVTuZ)

vom 3. August 2015

geändert durch Vorschrift vom 21. September 2017

Vorschriften zu Buchungen und Zahlungen

hier: Änderung des Erlasses „VV zu Buchungen und Zahlungen – Tilgungsfolge und Zinsberechnung (Tilgung und Zins – VVTuZ)“ vom 03. August 2015, AZ.: 27-H 2011/2015/01/05

Die im o. g. Erlass für Unterzahlungen festgelegte Bestimmung, die Hauptforderung vor der Nebenforderung zu verbuchen, wenn neben dem Kassenzeichen ein weiteres, klar der Hauptforderung zugewiesenes Ordnungsmerkmal (z. B. Aktenzeichen) im Verwendungszweck aufgeführt ist, führt in der praktischen Umsetzung zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für die Landeshauptkasse infolge unumgänglicher Korrekturbuchungen. Ursächlich hierfür ist die im SAP-System hinterlegte Systematik, eine Zuordnung der Einzahlungen zu den offenen Sollstellungen per Kassenzeichen vorzunehmen, wobei grundsätzlich Nebenforderungen vor Hauptforderungen getilgt werden. Die Anwendung eines derartigen Verfahrens hat die Folge, dass jede per Kassenzeichen eingelesene und ebenfalls mit einem Aktenzeichen im Verwendungszweck versehene Einzahlung nicht nach der Erlassbestimmung verbucht wird und anschließend manuell berichtigt werden muss. Um die manuell vorzunehmenden Korrekturbuchungen zukünftig zu reduzieren und die für die Beitreibungsleistungen anfallenden Kosten weitgehend zu decken, werden die Bestimmungen hinsichtlich der Kriterien für die Tilgungsfolge geändert. Darüber hinaus bitte ich, die Festlegungen zur Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu beachten.

Für die Reihenfolge der Tilgung wird folgendes bestimmt:

  1. Hat ein Schuldner mehrere Beträge zu zahlen und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung bestimmt (s. auch § 366 Abs. 1 BGB).
  2. Trifft der Schuldner keine Bestimmung und reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so ist die Zahlung zunächst auf Strafen oder Bußen in Geld, Zwangsgelder und Kosten, dann auf Zinsen bzw. Säumniszuschläge und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt die Kasse die Reihenfolge der Tilgung. Anderweitige gesetzliche Reglungen bleiben unberührt (z. B. Tilgungsfolge von Steuerforderungen gemäß AO § 225).

Bearbeitungshinweise:

Die Angabe des Kassenzeichens führt ohne Ausnahme zunächst zu einer Tilgung der offenen Nebenforderungen. Erst im Anschluss an deren Begleichung werden die offenen Hauptforderungen getilgt.

Die Tilgung der Hauptforderung wird nur dann der Tilgung der Nebenforderung vorgezogen, wenn der Schuldner namentlich und ausdrücklich eine Ersttilgung der Hauptforderung per Verwendungszweck anweist. Die Nennung des Aktenzeichens reicht hierzu nicht weiter aus. Darüber hinaus wird bei innerhalb eines Tages nach dem postalischen Mahnungsversand eingehenden Einzahlungen ebenso zunächst die Hauptforderung getilgt, da hier nicht von einer Zahlung infolge der LHK-Maßnahmen ausgegangen werden kann.

Allgemeine Hinweise:

Mahngebühren werden für Kosten erhoben, die für die erfolgte Mahnung der überfälligen Hauptforderungen anfallen.

Die weiterhin von der LHK zu begleichenden Gebühren für die Vollstreckungsleistungen werden zukünftig ebenfalls als Nebenforderungen zum Soll gestellt, um diese im Falle weiterer Beitreibungsmaßnahmen gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.

Für die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen wird folgendes festgelegt:

  1. Zinsen und Säumniszuschläge sind zu berechnen, wenn der Anspruch feststeht.
  2. Die Berechnung von Zinsen und Säumniszuschlägen ist Aufgabe der anordnenden Stelle. Die Kasse kann mit der Berechnung beauftragt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde. Berechnet die Kasse die zu erhebenden Zins- und Säumniszuschlagsbeträge, so hat die anordnende Stelle die maßgebenden Berechnungsunterlagen in der Kassenanordnung anzugeben oder der Kasse in anderer Form schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei der Berechnung der Zinsen ist die deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode 30/360 anzuwenden. Hier wird angenommen, dass jeder Monat 30 Zinstage hat und das Basisjahr mit 360 Zinstagen angesetzt ist. Zudem gilt, dass bei einem Geschäft, das am 31. eines Monats endet oder beginnt, dieser Monat mit der tatsächlichen Anzahl seiner Tage berücksichtigt wird.
  4. Bei der Berechnung der Säumniszuschläge ist nach § 21 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) zu verfahren.

Für den Februar gilt außerdem Folgendes:

  • beginnt oder endet das Geschäft am 28. (bzw. im Schaltjahr am 29.) Februar, so werden die Zinsen auch nur ab bzw. bis zu diesem Tag gerechnet (kalendergenau)
  • geht der Februar als voller Monat in die Zinsberechnung ein (z. B. Beginn im Januar und Ende am 31. Dezember), so gelten auch hier 30 Zinstage für den Februar.

Als Einzahlungstag im Sinne dieses Erlasses gilt:

  1. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift oder der Wertstellung auf dem entsprechenden Landeskonto,
  2. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
  3. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen Beamten/in oder Arbeitnehmer/in, der aufgrund besonderer Weisung mit der Annahme der Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe,
  4. bei Zahlung im Wege der Verrechnung mit Ausnahme der Aufrechnung
    1. der Einzahltag nach a – c, wenn es sich um die Verrechnung von Zahlungen handelt, die im baren oder unbaren Zahlungsverkehr angenommen worden sind,
    2. der Buchungstag in den übrigen Fällen,
  5. bei Verrechnungen von Zahlungen im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüberstehen.