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Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV)

Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV)
vom 12. November 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 28], S.372)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I. S. 78) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - zu § 1 Abs. 3 bis 5 SopV -
Sonderpädagogische Förderung

(1) Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung in allen Förderschwerpunkten und im autistischen Verhalten berücksichtigen die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland zu den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten.

(2) Die allgemeine Förderung der Schule wird für Schülerinnen und Schüler durch einen individuellen Lernplan auf der Grundlage der prozessbegleitenden Diagnostik und Förderung umgesetzt. Der individuelle Lernplan beinhaltet insbesondere die Lernausgangslage, Zielsetzung der Förderung, Umfang und Inhalt der Fördermaßnahmen, fachliche Verantwortlichkeit, Überprüfung der Ergebnisse. Der individuelle Lernplan wird durch die Klassenlehrkraft unter Beteiligung der unterrichtenden Lehrkräfte und Eltern regelmäßig fortgeschrieben. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die allgemeine Förderung durch die sonderpädagogische Förderung erweitert und unterstützt.

(3) Zu vorbeugenden Maßnahmen gehören:

  1. individualisierende und differenzierende Arbeits- und Unterstützungsformen im Unterricht,
  2. Beratung und Information der Eltern, der Schülerin oder des Schülers, zum Lern- und Entwicklungsstand und zu individuellen Fördermöglichkeiten
  3. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich.

2 - zu § 2
Aufgaben und Organisation der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sind gemäß § 100 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes Träger mindestens einer Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB). Zur besseren wohnortnahen Versorgung können Nebenstellen der SpFB eingerichtet werden. Die Zusammenarbeit der SpFB der einzelnen Landkreise wird durch das staatliche Schulamt koordiniert. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt stellt das erforderliche verwaltungsfachliche und technische Personal.

(2) Die Lehrkräfte der SpFB nehmen unterstützende und beratende Aufgaben gegenüber den Schulen mit gemeinsamem Unterricht sowie für Förderschulen und Förderklassen wahr. Sie diagnostizieren im Rahmen des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens auf der Grundlage der für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt entsprechenden Handreichung. Im Rahmen der Durchführung von Feststellungsverfahren leisten die SpFB neben den pädagogischen auch technische und verwaltende Aufgaben.

(3) In der SpFB sollen sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte aller Schulstufen tätig sein. Die sonderpädagogischen Fachrichtungen sind dabei nach dem regionalen Bedarf anteilig zu berücksichtigen, sofern nicht übergreifende Aufgaben durch eine andere SpFB erfüllt werden.

(4) Das staatliche Schulamt kann gemäß den ihm übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten eine SpFB innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs mit kreisübergreifenden Aufgaben beauftragen. Das für Schule zuständige Ministerium kann einer durch das staatliche Schulamt bestimmten SpFB auch schulamtsübergreifende oder landesweite Aufgaben für einzelne sonderpädagogische Förderschwerpunkte übertragen.

(5) Die Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Hören“ und „Sprache“, Wilhelm-von-Türk-Schule, übernimmt als Leiteinrichtung für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ landesweite Aufgaben. Sie kooperiert mit den sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen zu Fragen im Zusammenhang mit Schwerhörigkeit, Gehörlosigkeit oder Auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung. Die Unterstützung richtet sich an Schülerinnen und Schüler, an Lehrkräfte und Eltern.

(6) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“, Marie-und-Hermann-Schmidt-Schule übernimmt als Leiteinrichtung für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ landesweite Aufgaben. Sie kooperiert mit den sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen zu Fragen im Zusammenhang mit Sehbehinderungen. Die Unterstützung richtet sich an Schülerinnen und Schüler, an Lehrkräfte und Eltern.

(7) Die Lehrkräfte der SpFB kooperieren insbesondere mit der schulpsychologischen Beratung, den Frühförder- und Beratungsstellen, den regional zuständigen Ämtern und Diensten, den gemeinsamen Servicestellen gemäß § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin – Brandenburg sowie mit den Leiteinrichtungen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Hören“ bzw. „Sehen“.

(8) Die in der SpFB tätigen Lehrkräfte sind durch das staatliche Schulamt zu bestimmen. Die für die Aufgaben in der SpFB vorgesehene Arbeitszeit soll gegenüber der Arbeitszeit für den Einsatz im Unterricht überwiegen und an ganzen Tagen wahrgenommen werden.

(9) Für koordinierende Tätigkeiten wird jeweils eine Lehrkraft beauftragt und eine Abwesenheitsvertretung bestimmt. Die koordinierende Lehrkraft

  1. stellt insbesondere sicher, dass einheitliche Verwaltungsabläufe und Aufgabenwahrnehmung gemäß § 2 Abs. 1 der Sonderpädagogik–Verordnung, der notwendige personelle Einsatz sowie die Umsetzung der entsprechenden Standards für den gemeinsamen Unterricht gewährleistet sind,
  2. begleitet im Auftrag des staatlichen Schulamtes den Lehrkräfteeinsatz an allgemeinen Schulen gemäß Abschnitt 4 der Sonderpädagogik–Verordnung,
  3. bereitet Entscheidungen des staatlichen Schulamtes im Rahmen des Feststellungsverfahrens vor,
  4. ermittelt jährlich für den Träger der SpFB den Sachkostenbedarf.

(10) Die in der SpFB tätigen Lehrkräfte mit dem Aufgabenschwerpunkt Diagnostik arbeiten entsprechend ihrer Qualifikation in einem Diagnostik-Team. Verbindliche Grundlage für die Diagnostik ist die von dem für Schule zuständigen Ministerium herausgegebene Handreichung.

(11) Zur sonderpädagogischen Diagnostik und Anfertigung sonderpädagogischer Stellungnahmen sowie zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung kann die SpFB sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Auftrag des staatlichen Schulamtes einbeziehen. Die Vertreter von Jugend- und Sozialhilfeeinrichtungen sind zu den sonderpädagogischen Feststellungsverfahren einzuladen.

12) Im Rahmen der Beantragung eines Feststellungsverfahrens und der Begleitung der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in die Schule werden Fachkräfte der Kindertagesstätten, Lehrkräfte und Eltern durch die SpFB sonderpädagogisch beratend und begleitend unterstützt. Darüber hinaus können im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einzelfall Beratungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten zu Fragen der gemeinsamen Erziehung erfolgen. Informationen, die von den Lehrkräften der SpFB oder durch sie beauftragte Lehrkräfte der Förderklassen und Förderschulen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung gemäß § 2 Abs.1 der Sonderpädagogik-Verordnung sowie ihrer präventiven und schulischen Diagnostik und Beratungstätigkeit gewonnen wurden, können nach Einwilligung der Eltern der zuständigen Schule zugeleitet werden.

(13) Im Rahmen der Nachsorge erfolgt die weitere Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unterricht oder in einer Förderschule oder Förderklasse sonderpädagogisch betreut wurden und für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht.

(14) Die Förderung noch nicht schulpflichtiger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich des Hörens, Sehens oder der sprachlichen Entwicklung erfolgt im Bedarfsfall gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch Lehrkräfte der SpFB in der Form individueller und kleingruppenbezogener Beratungs- und Fördermaßnahmen innerhalb der Kindertagesstätten, innerhalb der häuslichen Frühförderung oder in den Räumen der SpFB.

(15) Die Lehrkräfte der SpFB dokumentieren ihre Tätigkeiten. Die Dokumentation wird durch die mit der Koordinierung beauftragte Lehrkraft nach standardisierten Vorgaben des staatlichen Schulamtes zusammengefasst und dem staatlichen Schulamt vorgelegt.

3 - zu § 3 SopV -
Feststellungsverfahren

(1) Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen vorgesehen, wenn davon auszugehen ist, dass die sonderpädagogische Förderung ihnen ermöglicht, ihr Recht auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Bevor ein Antrag gestellt wird, soll durch die zuständige Schule eine Beratung der Eltern oder der Schülerin oder des Schülers, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen.

(2) Das für die besuchte Schule der Schülerin oder des Schülers zuständige staatliche Schulamt, bei Kindern, die noch keine Schule besuchen, das für die zuständige Grundschule zuständige staatliche Schulamt, entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt ein Diagnostik-Team. Eine Lehrkraft dieses Teams übernimmt den Vorsitz des Förderausschusses. Die den Vorsitz führende Lehrkraft informiert die Eltern über die Einleitung des Verfahrens und lädt sie zu den Beratungen und der Förderausschusssitzung ein.

(3) Die für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte vorgegebene Handreichung ist für die Durchführung der Feststellungsverfahren verbindlich. Die darin enthaltenen Formulare sind zu verwenden.

(4) Der Antrag auf ein Feststellungsverfahren kann bis zu einem Jahr vor Beginn der Schulpflicht über die für den Wohnort zuständige Grundschule oder direkt bei dem staatlichen Schulamt gestellt werden. Die allgemeinen Schulen haben darauf hinzuwirken, dass angenommener sonderpädagogischer Förderbedarf bis zum Ende der Jahrgangsstufe 4 festgestellt wird. Bei Anträgen ab der Jahrgangsstufe 5 hat die Schulleitung der bisher besuchten Schule ausführlich zu begründen, warum ein Feststellungsverfahren nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt wurde.

(5) Bei der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ soll mit Einwilligung der Eltern das Jugendamt in die Beratungen des Förderausschusses einbezogen werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen zur Vermeidung einer Verfestigung der Auffälligkeiten in einem abgestuften Verfahren durch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, möglichst in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe, in der allgemeinen Schule durch sonderpädagogische Beratung einer Lehrkraft der SpFB unterstützt werden.

Die außerschulische und schulische Förderung soll im Rahmen der Gespräche zum individuellen Lernplan regelmäßig abgestimmt werden.

(6) Zusätzlich zu der gemäß § 4 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung erforderlichen Beteiligung von Kostenträgern sind mit Einwilligung der Eltern Stellungnahmen und Gutachten einzuholen, insbesondere des Gesundheitsamtes und bei Bedarf der schulpsychologischen Beratung und der Einrichtungen der Frühförderung.

(7) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Stufe II soll in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres abgeschlossen sein. Die Zeitdauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung soll zwölf Monate nicht übersteigen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Förderausschusses legt die Dauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung fest und beauftragt eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft der zuständigen Schule mit der fachlichen Unterstützung oder führt im Ausnahmefall diese selbst durch. Die förderdiagnostische Lernbeobachtung berücksichtigt folgende Standards:

  1. Die förderdiagnostische Lernbeobachtung wird vorwiegend in den Jahrgangsstufen 1 und 2 durchgeführt. Zur Absicherung der Lernbeobachtung soll die Klassenlehrkraft durch eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft der Schule unterstützt werden.
  2. Die Förderung der allgemeinen Schule wird durch diese sonderpädagogische Unterstützung und eine prozessbegleitende und vertiefende sonderpädagogische Diagnostik erweitert. Zu den Aufgaben des Lehrkräfteteams gehören insbesondere die individuelle Förderung für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf auf der Grundlage der individuellen Lernpläne, die gemeinsame Unterrichtsplanung und die monatlichen Fallbesprechungen. Die Ergebnisse der Lernbeobachtung sowie der nächsten Lernschritte sind schriftlich festzuhalten.
  3. Die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sind intensiv in die Lernplanung einzubeziehen und in regelmäßigen Abständen über den Verlauf der förderdiagnostischen Lernbeobachtung zu informieren.

(8)  Die Feststellungsverfahren sind für die Schülerinnen und Schüler, Eltern und die Schulen in freier Trägerschaft kostenfrei.

4 - zu § 4 SopV -
Förderausschuss

(1) Soweit erforderlich, soll die Bildungsempfehlung folgende Aussagen und Empfehlungen enthalten und begründen:

  1. Aussagen zu den Förderschwerpunkten und dem Lernort unter Berücksichtigung des Elternwunsches oder eine Begründung für ein alternatives Angebot, wenn die personellen, räumlichen oder sächlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte oder die gemäß § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständige allgemeine Schule nicht vorhanden sind und auch in absehbarer Zeit nicht geschaffen werden können,
  2. Aussagen zu einer möglichen Befristung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Absatz 2,
  3. Benennung der Rahmenlehrpläne, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll,
  4. Aussagen zum Nachteilsausgleich gemäß Absatz 2,
  5. Empfehlungen zu baulichen Veränderungen und speziellen sächlichen Hilfen für den gemeinsamen Unterricht,
  6. Aussagen zur Zumutbarkeit einer täglichen Schülerbeförderung und zu einer eventuellen Kostenbelastung für die Eltern unter Berücksichtigung der Satzung des Trägers der Schülerbeförderung,
  7. Aussagen über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten einer Wohnheimunterkunft,
  8. Empfehlungen für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten, die außerschulische Betreuung und Förderung in Verantwortung der Eltern und für Unterstützungsmaßnahmen für die Familie.

Die Erarbeitung der Bildungsempfehlung erfolgt in der Regel einvernehmlich. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, sind die abweichenden Positionen in der Bildungsempfehlung darzustellen. Die Bildungsempfehlung wird zusammen mit allen weiteren Unterlagen des Förderausschusses dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung zugestellt.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung, der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und den Verordnungen der beruflichen Schulen unterrichtet werden und einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „Hören“, „Sehen“, „soziale und emotionale Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“ oder bei autistischem Verhalten haben, können im gemeinsamen Unterricht einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Der Nachteilsausgleich wird vom Förderausschuss beschrieben und vom staatlichen Schulamt entschieden. Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den Vorgaben der Sekundarstufe I-Verordnung bzw. der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung unterrichtet werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Prüfungsausschuss bzw. bei Abiturprüfungen die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende, den Nachteilsausgleich fest. Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf die Veränderung der äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung insbesondere durch

  1. Veränderung des zeitlichen Rahmens,
  2. Verwendung personeller und technischer Hilfsmittel,
  3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,
  4. schriftliche statt mündliche Leistungsnachweise oder
  5. eine individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation.

Zeitlich begrenzt kann in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in einzelnen Fächern auf Beschluss der Klassenkonferenz die Leistungsbewertung mit Noten durch eine schriftliche Information zur Lernentwicklung ergänzt oder ersetzt werden.

(3) Die Eltern können als Mitglied des Förderausschusses nach § 4 der Sonderpädagogikverordnung im Feststellungsverfahren

  1. Vorschläge unterbreiten,
  2. zu den Sitzungen des Förderausschusses eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen,
  3. in sämtliche Stellungnahmen Einsicht nehmen und an allen Beratungen teilnehmen,
  4. und sind über mögliche finanzielle Auswirkungen, insbesondere Schülerfahrt- oder Wohnheimkosten, zu beraten.

(4) Stellt der Förderausschuss fest, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, werden neben der Begründung Empfehlungen für die weitere Förderung im Rahmen der Möglichkeiten der allgemeinen Schule gegeben, soweit diese erforderlich sind.

5 - zu § 5 SopV -
Entscheidung des staatlichen Schulamtes

(1) Die mit der Koordinierung beauftragte Lehrkraft der zuständigen SpFB prüft die Bildungsempfehlung und die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, inhaltliche Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit und leitet sie dem staatlichen Schulamt zu.

(2) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet, ob und in welchem Förderschwerpunkt sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf vor, entscheidet das staatliche Schulamt unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Eine mögliche Befristung gemäß § 5 Absatz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung ist Teil der Entscheidung. Stehen dem Elternantrag auf Besuch einer bestimmten allgemeinen Schule sachliche Gründe entgegen, hat das staatliche Schulamt diese gegenüber den Eltern darzulegen. Soll einem Elternantrag auf Aufnahme in eine Förderschule oder Förderklasse entsprochen werden, erfolgt die Entscheidung über eine möglichst wohnungsnahe Aufnahme. Liegt kein Antrag der Eltern vor, ist davon auszugehen, dass gemeinsamer Unterricht in Wohnungsnähe gewünscht ist.

(3) Soweit die Eltern die Beschulung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Wohnung zuständigen staatlichen Schulamtes wünschen, sind sie über schulische Alternativen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs zu beraten. Halten die Eltern an ihrem Wunsch fest, ist mit dem für die gewünschte Schule zuständigen staatlichen Schulamt gemeinsam zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme, insbesondere freie Kapazitäten, erfüllt sind. Die Entscheidung trifft das für die Wohnung zuständige staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für die Förderschule zuständigen staatlichen Schulamt. Das zuständige staatliche Schulamt informiert die SpFB und die betroffenen Schulen über die Entscheidung.

(4) Sind bei einem Elternantrag auf gemeinsamen Unterricht in der örtlich zuständigen oder der gewünschten Schule und in zumutbar erreichbaren anderen allgemeinen Schulen auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten die notwendigen räumlichen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen nicht vorhanden und können sie auch nicht geschaffen werden, wird die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage der Entscheidung des zuständigen staatlichen Schulamtes in eine möglichst wohnungsnahe Förderschule oder Förderklasse aufgenommen oder zugewiesen.

(5) Das staatliche Schulamt teilt gemäß § 5 der Sonderpädagogik-Verordnung den Eltern schriftlich die Entscheidung mit. Eine Zuweisung entgegen dem Elternwillen an eine Schule in freier Trägerschaft darf nicht erfolgen.

(6) Die Gutachten, Berichte, Niederschriften und sonstigen Unterlagen des Förderausschusses mit personenbezogenen Daten werden in der aufnehmenden Schule den Schülerakten beigelegt. Die Aufbewahrung, Übermittlung, Aussonderung und Vernichtung richten sich nach den Bestimmungen der Datenschutzverordnung Schulwesen.

6 - zu § 6 Abs. 2 SopV -
Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz bestimmt für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf jährlich auf der Grundlage der individuellen Lernpläne Art und Umfang der weiteren sonderpädagogischen Förderung. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ beantragt die Schule zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 ein erneutes Feststellungsverfahren gemäß § 3 Sonderpädagogik-Verordnung.

7 - zu §§ 7 bis 11 SopV -
Gemeinsamer Unterricht

(1) Das staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation. Das staatliche Schulamt sichert in Abstimmung mit der zuständigen SpFB, dem Schulträger sowie, wenn erforderlich, mit anderen Leistungsträgern die erforderlichen Rahmenbedingungen.

(2) Der gemeinsame Unterricht wird auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften durchgeführt. Für eine spezielle fachrichtungsspezifische Unterstützung ist die SpFB zuständig.

(3) Jede Lehrkraft ist verpflichtet, auch in den Klassen mit gemeinsamem Unterricht Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten und sich für die Arbeit in diesen Klassen entsprechend fortzubilden. Sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte sollen förderschwerpunktübergreifend in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ sowie „Sprache“ eingesetzt werden. Die dafür notwendige Qualifikation ist im Rahmen einer Fortbildung zu erwerben.

(4) Gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ soll grundsätzlich im Verbund mit Maßnahmen von Trägern der Jugendhilfe, die besondere Projekte in Verbindung mit Schule anbieten, erfolgen. Dazu soll eine inhaltliche Abstimmung zwischen der Schule und Jugendamt erfolgen.

8 - zu § 8 Abs. 2 und § 13 SopV -
Sonstiges pädagogisches und sonstiges Personal

(1) Sonstiges pädagogisches Personal gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes wird an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“ „Hören“ und „Sehen“, im gemeinsamen Lernen und im gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“, „geistige Entwicklung“ oder im autistischen Verhalten eingesetzt.

(2) Sonstiges Personal des Schulträgers leistet in den Förderschulen und im gemeinsamen Unterricht gemäß Absatz 1 unterstützende und insbesondere therapeutische Maßnahmen überwiegend außerhalb des Unterrichts.

(3) Personal gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, das durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Träger der Jugendhilfe finanziert wird, erbringt einzelfallbezogene Hilfen für Schülerinnen und Schüler. Für die organisatorische und fachliche Einordnung dieses Personals im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Schule trifft die Schulleitung mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist insbesondere festzulegen, welche Weisungsbefugnisse auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen werden.

9 - zu § 12 Abs. 2 SopV -
Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten

(1) Bei Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten liegt eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vor, die meist mit einer Mehrfachbehinderung verbunden ist. Die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler ist durch sensorische, motorische, emotionale und soziale Probleme erschwert. Von zentraler Bedeutung sind Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Interaktion und ein eingeschränktes Interesse sowie repetitive, stereotype Verhaltensmuster.

(2) Die sonderpädagogische Stellungnahme für Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten wird durch eine sonderpädagogische Fachkraft auf der Grundlage einer fachärztlichen Diagnose erstellt und bezieht die Ergebnisse freier und gebundener Verhaltensbeobachtungen mit ein. Innerhalb des Diagnose- und Beurteilungsprozesses ist ein interdisziplinäres Team aus Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern, Therapeutinnen und Therapeuten sowie die Eltern einzubeziehen.

(3) Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten können in allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht oder in einer ihrem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Förderschule oder Förderklasse unterrichtet werden. Es ist bei der Auswahl der Schule darauf zu achten, dass diese Schülerinnen und Schüler konstante Bezugspersonen, eine feste Gruppenstruktur, eine klare Struktur des Tagesablaufs und eine vorbereitete Reiz arme Umgebung, zu der die Arbeitsplatzgestaltung und Rückzugsmöglichkeiten zählen, benötigen.

(4) Die Bildungsinhalte des festgelegten Bildungsgangs müssen unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und der Lernvoraussetzungen vermittelt werden. Für die Leistungsbewertung gelten die individuellen Regelungen des Nachteilsausgleichs gemäß Nummer 4 Abs. 2. Insbesondere der Einsatz technischer Hilfsmittel zur Überwindung von Einschränkungen in der Kommunikation ist hierbei einzubeziehen.

(5) Für die Koordinierung des Einsatzes von entsprechend qualifiziertem Personal oder für die Qualifikation der im Unterricht einzusetzenden Lehrkräfte sind die SpFB zuständig. Die in den SpFB tätigen Lehrkräfte mit besonderer Qualifikation oder Erfahrungen im Unterricht mit Schülerinnen und Schülern mit autistischem Verhalten stehen den Schulen für eine regelmäßige Beratung und Begleitung zur Verfügung. Sie sollen eine vorbereitende oder begleitende Fortbildung für die im Unterricht tätigen Lehrkräfte anbieten oder anderweitige Angebote vermitteln.

10 - zu § 13 Abs. 1, 2 und 3 SopV -
Besondere Organisationsformen der Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Sprache“

(1) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Sprache“ arbeiten auf regionaler Ebene mit den Grund-, Ober- und Gesamtschulen zusammen und bieten in Verbindung mit den zuständigen SpFB präventive und schulübergreifende Förderangebote an.

(2) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ können in Abstimmung mit der zuständigen SpFB innerhalb ihres Netzwerkes im Rahmen des zur Verfügung stehenden sonderpädagogischen Lehrkräftepools zeitlich begrenzte präventive Förderangebote für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 einer Grundschule ihres Netzwerkes anbieten. Ein Feststellungsverfahren ist nicht erforderlich. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen trotz dieser Fördermaßnahmen sonderpädagogischer Förderbedarf zu vermuten ist, sollen bis spätestens zum Ende der Jahrgangsstufe 4 ein Feststellungsverfahren und der Übergang in den gemeinsamen Unterricht oder in die Förderschule erfolgen.

(3) Förderschulen können auf der Grundlage eines vom staatlichen Schulamt genehmigten besonderen pädagogischen Konzepts und im Benehmen zwischen den Schulträgern Unterrichtseinheiten in den Räumen von allgemeinen Schulen ihres regionalen Netzwerkes erteilen sowie gemeinsame Projekte und Unterrichtseinheiten mit Klassen der allgemeinen Schulen durchführen.

(4) Das staatliche Schulamt ermittelt im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium den Bedarf für die Errichtung von Förderklassen und setzt sich mit dem zuständigen Schulträger in Verbindung. Die Errichtung erfolgt gemäß § 104 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch den Schulträger und bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Für die Klassengröße gelten die VV- Unterrichtsorganisation.

(5) Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ können für die Jahrgangsstufen 1 und 2 eingerichtet werden. Sie werden durch eine entsprechend sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft geführt. Der Unterricht findet binnendifferenziert statt. Die Arbeit in der Förderklasse erfolgt in enger Kooperation in der Regel mit den Parallelklassen. Nach Abschluss der sonderpädagogischen Förderung, in der Regel nach der Jahrgangsstufe 2, besuchen die Schülerinnen und Schüler die zuständige allgemeine Schule oder auf Antrag der Eltern und nach Gestattung durch das zuständige staatliche Schulamt eine Klasse der bisher besuchten Schule.

11 - zu § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 SopV -
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“

(1) Die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ haben in ihrem Erscheinungsbild ein komplexes Beziehungsgefüge von individueller Schädigung sowie personalen und sozialen Faktoren, das in sich nicht statisch ist. Neben den Beeinträchtigungen in der geistigen Entwicklung sind insbesondere Beeinträchtigungen der Motorik, der Wahrnehmung, der Sprache und des Sozialverhaltens in unterschiedlicher Ausprägung und Kombination zu berücksichtigen. Besondere Anforderungen an eine individuelle Förderung stellen Schülerinnen und Schüler, die in mehreren Entwicklungsbereichen so erheblich beeinträchtigt sind, dass gleichzeitig verschiedene Förderschwerpunkte im Sinne einer schweren Mehrfachbehinderung zur Anwendung kommen.

(2) Der Unterricht in Schulen oder Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ richtet sich nach den für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ geltenden curricularen Vorgaben. Er wird durch Lehrkräfte erteilt. Lehrkräfte im Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler sind

  1. Personen, die über eine im Land Brandenburg anerkannte Lehrbefähigung für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ verfügen sollen und
  2. sonderpädagogische Fachkräfte, die über eine geeignete sonderpädagogische Ausbildung verfügen, mindestens jedoch über eine Ausbildung als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge (Fachschule).

Die Lehrkräfte werden durch sonstiges pädagogisches Personal gemäß Nummer 8 Abs. 1 und sonstiges Personal gemäß Nummer 8 Abs. 2 unterstützt.

(3) Die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal arbeiten als pädagogisches Kernteam. Das pädagogische Kernteam ist gemeinsam für die Gestaltung des Unterrichts und die Durchführung individueller sonderpädagogischer Maßnahmen verantwortlich. Sie leisten innerhalb des Unterrichts neben ihren unterrichtlichen Aufgaben anteilig gruppenbezogene, sonderpädagogische Hilfestellungen und pflegerische Maßnahmen.

(4) Schülerinnen und Schülern, die nicht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule lernen, soll die weitestgehende Selbstverwirklichung in sozialer Integration ermöglicht werden. Dafür sollen die Schulleitungen und Lehrkräfte der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ Organisationsformen des gemeinsamen Lernens mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in gemeinsamer Verantwortung mit den jeweiligen Schulleitungen und Lehrkräften allgemeiner Schulen entwickeln. Ausgehend von den individuellen Voraussetzungen sind schrittweise und in abgestufter Form die Möglichkeiten der Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler an den gemeinsamen Projekten und Unterrichtseinheiten abzusichern. Individuell angepasst soll schrittweise und mit zunehmendem Umfang gemeinsamer Unterricht für möglichst alle Schülerinnen und Schüler der miteinander kooperierenden Klassen angeboten werden.

12 - zu § 14 Abs. 3 SopV -
Dauer des Schulbesuchs

Die Entscheidung über die Berechtigung zum Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „geistige Entwicklung“ nach Erfüllung der Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, trifft im Einzelfall das für die besuchte Förderschule in öffentlicher oder in freier Trägerschaft zuständige staatliche Schulamt. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnung sich im Zuständigkeitsbereich eines anderen staatlichen Schulamtes im Land Brandenburg befindet sowie für Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnung sich in einem anderen Bundesland befindet.

13 - zu § 9 Abs. 2 und 15 Abs. 3 SopV -
Begegnung mit fremden Sprachen

Die Begegnung mit fremden Sprachen ist für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ab Jahrgangsstufe 1 anzubieten. Die Begegnung mit einer fremden Sprache ist in die Fächer und Lernbereiche integriert. Die Begegnungssequenzen umfassen in der Regel 10 bis 20 Minuten. Für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache werden keine Noten erteilt. In der Regel ist die Begegnungssprache Englisch. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

14 - zu § 15 Abs. 5 SopV
Unterricht in Deutscher Gebärdensprache

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ weitere Begegnungssprache. In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 ist die Deutsche Gebärdensprache im Rahmen der personellen und sächlichen Voraussetzungen als Wahlunterricht anzubieten.

(2) In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ ist die Deutsche Gebärdensprache als Wahlpflichtfach gemäß § 11 Abs. 3 der Sekundarstufe I-Verordnung im Rahmen der Kontingentstundentafel und der personellen und sächlichen Voraussetzungen anzubieten.

15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung vom 2. August 2007 (ABl. MBJS S. 223), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften vom 28. November 2012 (ABl. MBJS S. 467) geändert worden sind, außer Kraft.

Potsdam, den 12. November 2018

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst