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Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien der Lehramtsstudiengänge (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)

Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien der Lehramtsstudiengänge (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)
vom 22. Februar 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 3], S.58)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. März 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 6], S.78)

Außer Kraft getreten am 30. September 2016 durch Zeitablauf vom 26. März 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 6], S.78)

Auf Grund des § 22 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und anerkannte Ersatzschulen im Land Brandenburg, die sich als Ausbildungsschulen an den schulpraktischen Studien im Rahmen der lehramtsbezogenen Studiengänge an der Universität Potsdam beteiligen.

2 - Ziele

(1) Die schulpraktischen Studien sind integrativer Bestandteil der Bachelor- und Masterstudiengänge für ein Lehramt. Durch sie werden neben den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien langfristig und zielgerichtet die Voraussetzungen für ein professionelles Lehrerhandeln geschaffen. Die schulpraktischen Studien gewährleisten, dass von den Studierenden pädagogische Praxis erfahren und wissenschaftlich reflektiert werden kann und ermöglichen ihnen die Begegnung mit Schule, Unterricht und anderen pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern.

(2) Die Studierenden sollen in den schulpraktischen Teilen der schulpraktischen Studien (Schulpraktika) einen möglichst umfassenden Einblick in die Aufgaben von Schule und Schulverwaltung, in die Arbeit der schulischen Mitwirkungsgremien, in die Elternarbeit und die Zusammenarbeit der Schule mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen erhalten.

3 - Ausbildungsschulen

(1) Die Schulpraktika in den Bachelor- und Masterstudiengängen werden in der Regel an Schulen in öffentlicher Trägerschaft durchgeführt (Ausbildungsschulen). Anerkannte Ersatzschulen können Ausbildungsschulen sein, wenn der Schulträger und das Landesinstitut für Lehrerbildung ihre Zustimmung erteilen.

(2) Ausbildungsschulen für Studierende in den Bachelorstudiengängen für das Lehramt für die Primarstufe und in den Studiengängen für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen mit einer Schwerpunktbildung auf die Primarstufe sollen Grundschulen oder Oberschulen, die mit einer Grundschule zusammengefasst sind, sein.

(3) Ausbildungsschulen für Studierende in den Studiengängen für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sollen Oberschulen oder Gesamtschulen sein.

(4) Ausbildungsschulen für Studierende in den Studiengängen für das Lehramt an Gymnasien sind Gymnasien, Gesamtschulen oder berufliche Gymnasien.

(5) Ausbildungsschulen für Studierende in den Bachelorstudiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) sind Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen oder berufliche Gymnasien.

4 - Zuweisung der Studierenden zu den Ausbildungsschulen

(1) Die Zuweisung der Studierenden zu den Ausbildungsschulen erfolgt

  1. für die Schulpraktika im Bachelorstudiengang und für das psychodiagnostische Praktikum im Masterstudiengang gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung durch die Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule und
  2. für das Schulpraktikum im Masterstudiengang durch die Hochschule auf der Grundlage des in der Anlage zu diesen Verwaltungsvorschriften dargestellten Verfahrens.

(2) Die Hochschule informiert die Ausbildungsschulen und die zuständige Schulbehörde über die erfolgten Zuweisungen der Studierenden zu den Ausbildungsschulen

5 - Rechtsstellung der Studierenden

(1) Mit der Zuweisung der Studierenden an die jeweilige Ausbildungsschule wird kein Ausbildungsverhältnis mit dem Land Brandenburg oder mit der Ausbildungsschule begründet.

(2) Die Studierenden unterliegen während der Schulpraktika dem Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Ausbildungslehrkräfte, soweit schulische Belange berührt sind.

(3) Die Studierenden haben über die im Rahmen der Schulpraktika bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder anderen Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.

(4) Den Studierenden ist im Rahmen der Schulpraktika die Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen sowie an den Sitzungen der schulischen Gremien gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes unter Beachtung von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu ermöglichen.

6 - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Verantwortung für die Durchführung der Schulpraktika obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Praktikumsordnung der Hochschule zu beachten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt für die Dauer des Schulpraktikums geeignete Lehrkräfte zu Ausbildungslehrkräften und weist ihnen die Studierenden zu. Bei der Bestellung sind insbesondere Lehrkräfte zu berücksichtigen, die an Fortbildungsmaßnahmen für Ausbildungslehrkräfte teilgenommen haben oder teilnehmen werden.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft bei der Übertragung weiterer dienstlicher Aufgaben, insbesondere bei Aufsichten und Unterrichtsvertretungen, sowie bei Entscheidungen über die Gewährung von Anrechnungsstunden angemessen berücksichtigen. Sie oder er gewährleistet, dass die Ausbildungslehrkräfte die Unterrichtsbesuche gemäß Nummer 7 Absatz 2 im erforderlichen Maße durchführen können.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Schulpraktika gegenüber den Ausbildungslehrkräften hinsichtlich der Ausbildungsaufgaben weisungsberechtigt. Sofern der Einsatz der Studiereden an der Schule über die Aufgabenstellung für das Schulpraktikum hinausgeht, ist das Einvernehmen mit der Hochschule herzustellen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert sich regelmäßig über den Ausbildungsstand der oder des Studierenden und wertet mit ihr oder ihm und der Ausbildungslehrkraft gemeinsam die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung durchgeführten Tätigkeiten und Beobachtungen aus.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich in angemessenen Abständen über den Ausbildungsstand der Studierenden informieren. Sie oder er wertet individuell mit ihnen und den jeweiligen Ausbildungslehrkräften die im Rahmen des Schulpraktikums durchgeführten Tätigkeiten und Beobachtungen am Ende des Schulpraktikums aus und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der schulpraktischen Ausbildung entsprechend den Vorgaben der Hochschule.

7 - Aufgaben der Ausbildungslehrkräfte

(1) Die Ausbildungslehrkräfte nehmen ihre Aufgabe gegenüber der ihr zugewiesenen Studierenden eigenverantwortlich wahr und legt auf der Grundlage der jeweiligen Aufgabenstellung für das Schulpraktikum gemeinsam mit den Studierenden und in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Termin- und Stundenplan für Unterrichtsbesuche und Hospitationen, den Unterricht gemäß Nummer 10 Absatz 2 und 3 sowie die Teilnahmeverpflichtung an schulischen Veranstaltungen und Sitzungen der schulischen Gremien unter Beachtung der Vorgaben der Hochschule fest. Sofern Studierende im Schulpraktikum Unterricht erteilen, tragen die Ausbildungslehrkräfte die Gesamtverantwortung für diesen Unterricht. Darüber hinaus

  1. informieren sie die oder den Studierenden über die Situation in den Klassen oder Kursen, in denen Hospitationen durchgeführt und Unterricht erteilt werden soll,
  2. erläutern sie in der Auswertung der Hospitationen die von den Studierenden im Unterricht der Ausbildungslehrkräfte durchgeführt wurden, den eigenen Unterricht,
  3. leiten sie die Studierenden zum Unterrichten an und werten den Unterricht gemeinsam mit ihnen aus und
  4. beraten sie die Studierenden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts gemäß Nummer 10 Absatz 3.

(2) Sofern die Studierenden Unterricht gemäß Nummer 10 Absatz 3 erteilen, sollen die Ausbildungslehrkräfte zur Feststellung und Dokumentation des Ausbildungsstandes sowie zur Beratung der Studierenden regelmäßig den Unterricht besuchen. Dabei richtet sich die Anzahl der Unterrichtsbesuche nach dem jeweiligen Ausbildungsstand der Studierenden.

8 - Kooperation der Ausbildungspartner

(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Schulpraktika arbeiten die Ausbildungsschulen mit der Hochschule, im Schulpraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung auch mit der zuständigen Schulbehörde, als Kooperationspartner eng zusammen. Soweit vonseiten der außerschulischen Kooperationspartner Aufgaben an die Studierenden im Rahmen der Schulpraktika übertragen werden sollen, die schulische Belange berühren, ist darüber mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Einvernehmen herbeizuführen.

(2) Den Ausbilderinnen und Ausbildern der Hochschule und den in das Schulpraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung einbezogenen Seminarleiterinnen und -leitern soll unter Berücksichtigung der Situation in der Klasse oder in dem Kurs und nach vorheriger Anmeldung die Möglichkeit gegeben werden, die Studierenden bei Hospitationen zu begleiten. Sie können den Unterricht der Studierenden in Hospitationen und Gruppenhospitationen besuchen und anschließend diesen gemeinsam mit ihnen reflektieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob und zu welchem Zeitpunkt Hospitationen möglich sind.

(3) Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder einem rechtswidrigem Verhalten der Studierenden ist die Hochschule unverzüglich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren. Die Hochschule entscheidet nach Anhörung der betreffenden Studierenden und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ob und unter welchen Auflagen das Schulpraktikum fortgesetzt werden kann.

9 - Schulpraktika im Bachelorstudiengang

Die Organisation der Schulpraktika obliegt der Hochschule. Die Durchführung der Schulpraktika liegt in der Verantwortung der jeweiligen Ausbildungsschule.

10 - Schulpraktika im Masterstudiengang

(1) Die im Masterstudiengang zu absolvierenden Schulpraktika und ihr zeitlicher Umfang richten sich nach den Bestimmungen gemäß § 5 Absatz 1 und 2 der Bachelor-Master-Abschluss-Verordnung. Das Schulpraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung umfasst Hospitationen, angeleiteten und begleiteten Unterricht sowie andere, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten einer Lehrkraft.

(2) Der angeleitete Unterricht wird von den Ausbildungslehrkräften gemeinsam mit den Studierenden geplant, durchgeführt und nachbereitet. Bei der Durchführung übernehmen die Studierenden den Unterricht in einzelnen Phasen oder arbeiten in Unterrichtsabschnitten mit einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Schülergruppen

(3) Der begleitete Unterricht ist selbstständiger Unterricht im Sinne von § 5 Absatz 5 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung. Er wird durch die Studierenden selbst geplant, durchgeführt und ausgewertet. Die Ausbildungslehrkräfte begleiten diesen Unterricht, in dem sie die Studierenden bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts beraten, an diesem je nach Ausbildungsstand beobachtend, jedoch in der Regel nicht eingreifend teilnehmen und ihn gemeinsam mit den Studierenden auswerten. Die gemeinsame Auswertung des Unterrichts soll dabei nach zunehmend längeren Unterrichtsphasen erfolgen

(4) Der Unterricht gemäß Absatz 3 beginnt ab der dritten Woche des Schulpraktikums mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich und beträgt ab der 12. Woche mindestens acht Unterrichtsstunden wöchentlich. Über den konkreten Umfang dieses Unterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Ausbildungsstandes der oder des Studierenden auf Vorschlag der Ausbildungslehrkraft An die Stelle des Unterrichts gemäß Satz 1 können im Umfang von bis zu 20 Prozent des Unterrichtsvolumens Tätigkeiten wie zum Beispiel Förderunterricht, Leitung von Arbeitsgemeinschaften oder Projekten und Hausaufgabenbetreuung treten

(5) Der Unterricht gemäß Absatz 2 und 3 findet in der Regel in den Klassen oder Kursen statt, in denen die Ausbildungslehrkräfte planmäßig unterrichten. Unterricht gemäß Absatz 3 in anderen Klassen oder Kursen sowie Vertretungsunterricht sollen den Studierenden nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) Am Ende des Schulpraktikums gemäß Absatz 1 Satz 2 führen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Ausbildungslehrkräfte mit den Studierenden individuelle Abschlussgespräche durch, in dem Hinweise zu weiteren Entwicklungsschwerpunkten gegeben werden.

11 - Besondere Bestimmungen

Lehramtsstudierende aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Ausland können gemäß diesen Bestimmungen Schulpraktika an den öffentlichen Schulen im Land Brandenburg durchführen, sofern die festgelegte Ausbildungskapazität der jeweiligen Schule nach der Zuweisung gemäß Nummer 4 Absatz 1 nicht ausgeschöpft ist. Lehramtsstudierende aus dem Ausland müssen die erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen.

12 - aufgehoben

13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2010 in Kraft und am 30. September 2016 außer Kraft.

Potsdam den 22. Februar 2010

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlagen