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Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien in den lehramtsbezogenen Studiengängen an der Universität Potsdam (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)
Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien in den lehramtsbezogenen Studiengängen an der Universität Potsdam (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)
vom 4. Oktober 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 28], S.418)
Aufgrund des § 6 der Lehramtsstudienverordnung vom 6. Juni 2013 (GVBl. Nr. 45) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und anerkannte Ersatzschulen im Land Brandenburg, die sich an der Durchführung der schulpraktischen Studien im Rahmen der lehramtsbezogenen Studiengänge an der Universität Potsdam beteiligen.
2 - Ziele
Die schulpraktischen Studien sind integrativer Bestandteil des lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiums an der Universität Potsdam. Ihre Ziele richten sich nach der von der Universität Potsdam erlassenen Hochschulordnung für die im lehramtsbezogenen Studium vorgesehenen schulpraktischen Studien.
3 - Ausbildungsschulen
Alle Grundschulen, Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und berufliche Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg sind Ausbildungsschulen. Sie stellen den Lehramtsstudierenden der Universität Potsdam im Rahmen ihrer personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten Plätze für die Durchführung der schulpraktischen Studien (Ausbildungsplätze) zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen können abweichend von Satz 1 auch Förderschulen und andere berufliche Schulen Ausbildungsschulen sein, wenn an diesen die ordnungsgemäßen Anforderungen der jeweiligen schulpraktischen Studien erfüllt werden können. Die Verpflichtung zur Ausbildung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bleibt von der Verpflichtung gemäß Satz 2 unberührt.
Die Universität Potsdam kann zum Zweck der Zuweisung von Lehramtsstudierenden an die Ausbildungsschulen ein mit dem für Schule zuständigen Ministerium abgestimmtes Verfahren zur Erfassung der für die schulpraktischen Studien zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze durchführen. Im Rahmen dieses Verfahrens meldet jede Ausbildungsschule insbesondere die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze und die ihnen jeweils zugeordneten Fächer oder Fachkombinationen. Die Universität Potsdam informiert das für Schule zuständige Ministerium und das jeweilige staatliche Schulamt über das Ergebnis des durchgeführten Verfahrens.
Anerkannte Ersatzschulen können Ausbildungsschulen sein, wenn der Schulträger seine Zustimmung erteilt.
4 - Zuweisung der Studierenden zu den Ausbildungsschulen
Die Universität Potsdam weist die Studierenden den Ausbildungsschulen zu. Soweit ein Verfahren gemäß Nummer 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Meldungen der Ausbildungsschulen. Eine Abweisung von Studierenden durch die Ausbildungsschulen, die auf der Grundlage des Verfahrens gemäß Nummer 3 Absatz 2 zugewiesen worden sind, ist in der Regel nicht statthaft.
Die Universität Potsdam informiert die Ausbildungsschulen rechtzeitig vor Beginn der schulpraktischen Studien über die ihnen zugewiesenen Studierenden. Sie informiert auch das jeweilige staatliche Schulamt und das für Schule zuständige Ministerium über die Zuweisung von Studierenden, die das Schulpraktikum im Masterstudium absolvieren.
Die Zuweisung einer oder eines Studierenden zu einer Ausbildungsschule erfolgt nach Prüfung des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses durch die Universität Potsdam. Das Ergebnis der Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses wird der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule mit der Zuweisung des Studierenden mitgeteilt. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses durch den Studierenden kann von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule nicht verlangt werden.
5 - Rechtsstellung der Studierenden
Mit der Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsschule wird kein Ausbildungsverhältnis mit dem Land Brandenburg oder mit der Ausbildungsschule begründet.
Soweit ausnahmsweise mit den Studierenden für die Dauer der schulpraktischen Studien ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zur Absicherung des Unterrichts (Vertretungsunterricht) an der Ausbildungsschule im Rahmen des dafür vorgesehen Schulbudgets begründet werden soll, bedarf dies der Zustimmung der Universität Potsdam. Der Umfang der Beschäftigung darf die Erfüllung der Aufgabenstellungen im Rahmen der schulpraktischen Studien nicht beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der Ausbildungsschule bleibt davon unberührt.
Die Studierenden unterliegen während der schulpraktischen Studien dem Weisungsrecht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsschule sowie der Ausbildungslehrkräfte, soweit schulische Belange berührt sind.
Die Studierenden haben über die im Rahmen der schulpraktischen Studien bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder anderer Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.
Den Studierenden ist im Rahmen der schulpraktischen Studien die Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen sowie an den Sitzungen der schulischen Gremien unter Beachtung von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu ermöglichen.
6 - Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsschule
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule trägt unter Beachtung der Maßgaben der jeweiligen Hochschulordnung der Universität Potsdam die Verantwortung der für die Durchführung der Teile der schulpraktischen Studien, die an der Ausbildungsschule zu absolvieren sind.
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule bestellt für die Dauer schulpraktischen Studien geeignete Lehrkräfte zu Ausbildungslehrkräften und weist ihnen die Studierenden zu. Bei der Bestellung sind insbesondere Lehrkräfte zu berücksichtigen, die an Fortbildungsmaßnahmen für Ausbildungslehrkräfte teilgenommen haben oder teilnehmen sollen. Außerdem soll die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft bei der Übertragung weiterer dienstlicher Aufgaben insbesondere bei Aufsichten und Vertretungsunterricht sowie bei Entscheidungen über die Gewährung von Anrechnungsstunden angemessen berücksichtigt und Unterrichtsbesuche im erforderlichen Maße ermöglicht werden.
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule ist im Rahmen der schulpraktischen Studien gegenüber den Ausbildungslehrkräften hinsichtlich der Ausbildungsaufgaben weisungsberechtigt. Sofern der Einsatz der Studierenden an der Ausbildungsschule über die Aufgabenstellung für die schulpraktischen Studien hinausgeht, ist das Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Universität Potsdam (Praktikumsbeauftragte oder Praktikumsbeauftragter) herzustellen. Der Umfang der übertragenen Aufgaben darf die Erfüllung der Aufgabenstellungen im Rahmen der schulpraktischen Studien nicht beeinträchtigen. Nummer 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule soll sich in angemessenen Abständen über den Ausbildungsstand der Studierenden informieren. Sie oder er wertet individuell mit ihnen und den jeweiligen Ausbildungslehrkräften die im Rahmen schulpraktischen Studien durchgeführten Tätigkeiten und Beobachtungen am Ende schulpraktischen Studien aus und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der schulpraktischen Studien nach Maßgabe der Vorgaben der Universität Potsdam.
7 - Aufgaben der Ausbildungslehrkräfte
Die Ausbildungslehrkräfte nehmen ihre Aufgaben gegenüber den ihnen zugewiesenen Studierenden eigenverantwortlich wahr und legen auf der Grundlage der jeweiligen Aufgabenstellung für schulpraktischen Studien gemeinsam mit den Studierenden und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule den Termin- und Stundenplan für Hospitationen, den gegebenenfalls zu erteilenden Unterricht sowie die Teilnahmeverpflichtung an schulischen Veranstaltungen und Sitzungen der schulischen Gremien nach Maßgabe der Vorgaben der von der Universität Potsdam erlassenen Hochschulordnung fest. Sofern Studierende im Rahmen der schulpraktischen Studien Unterricht erteilen, tragen die Ausbildungslehrkräfte die Verantwortung für diesen Unterricht. Darüber hinaus
- informieren sie die Studierenden über die Situation in den Klassen oder Kursen, in denen Hospitationen durchgeführt oder Unterricht erteilt werden sollen,
- erläutern sie in der Auswertung der Hospitationen, die von den Studierenden im Unterricht der Ausbildungslehrkräfte durchgeführt wurden, den eigenen Unterricht,
- leiten sie die Studierenden zum Unterrichten an und werten diesen Unterricht gemeinsam mit ihnen aus und
- beraten sie die Studierenden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts.
8 - Kooperation der Ausbildungspartner
Bei der Vorbereitung und Durchführung der schulpraktischen Studien arbeiten die Ausbildungsschulen mit den Praktikumsbeauftragten des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung der Universität Potsdam und den weiteren beauftragten Lehrpersonen der Universität Potsdam sowie dem staatlichen Schulamt als Kooperationspartner eng zusammen. Soweit vonseiten der außerschulischen Ausbildungspartner Aufgaben an die Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Studien übertragen werden sollen, die schulische Belange berühren, ist darüber mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule Einvernehmen herbeizuführen.
Soweit die Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Studien selbständig Unterricht erteilen sollen, ist den Betreuerinnen und Betreuern der Universität Potsdam sowie weiteren beauftragten Personen unter Berücksichtigung der Situation in der Klasse oder in dem Kurs und nach vorheriger Anmeldung die Gelegenheit zum Besuch dieses Unterrichts zu geben. Sie können den Unterricht der Studierenden in Hospitationen und Gruppenhospitationen besuchen und anschließend diesen gemeinsam mit ihnen und den Ausbildungslehrkräften reflektieren. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule entscheidet, ob und zu welchem Zeitpunkt Hospitationen möglich sind.
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder bei rechtswidrigem Verhalten der Studierenden ist die oder der Praktikumsbeauftragte unverzüglich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren. Sie oder er entscheidet nach Anhörung der betreffenden Studierenden und im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule, ob und unter welchen Auflagen die schulpraktischen Studien an der Ausbildungsschule fortgesetzt werden können.
9 - Organisation und Durchführung der schulpraktischen Studien
Die Organisation der schulpraktischen Studien obliegt der Universität Potsdam. Die Durchführung der schulpraktischen Studien erfolgt auf der Grundlage der von der Universität Potsdam dazu erlassenen Hochschulordnung und liegt in der Verantwortung der Ausbildungsschule.
10 - Besondere Vorschriften
Lehramtsstudierende aus anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Ausland können schulpraktische Studien an den Ausbildungsschulen durchführen, wenn die Ausbildung der ihnen zugewiesenen Lehramtsstudierenden der Universität Potsdam sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gewährleistet und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen möglich ist. Lehramtsstudierende aus dem Ausland müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen. Nummer 5 gilt entsprechend.
11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die VV-schulpraktische Studien vom 22. Februar 2010 (ABl. MBJS S. 58), die zuletzt durch Verwaltungsvorschriften vom 26. März 2014 (ABl. MBJS S. 78) geändert worden sind, außer Kraft.
Potsdam, den 4. Oktober 2016
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Günter Baaske