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Verwaltungsvorschriften über den Einsatz von Schulweglotsen (VV-Schulweglotsen - VV-Schulo)

Verwaltungsvorschriften über den Einsatz von Schulweglotsen (VV-Schulweglotsen - VV-Schulo)
vom 29. Januar 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 2], S.60)

Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Ziele und Aufgaben

(1) Der Schulweglotsendienst hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule, zu schulischen Einrichtungen und zu besonderen schulischen Veranstaltungen vor Gefahren im Straßenverkehr zu schützen.

(2) Schulweglotsen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind Schülerinnen und Schüler als Schülerlotsen und ehrenamtlich tätige Erwachsene als Verkehrshelfer.

2 - Träger und Versicherungsschutz

(1) Die Schulträger sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 99 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes verantwortlich für die Durchführung des Schulweglotsendienstes.

(2) Für Schulweglotsen besteht bei ihrer Ausbildung und im Einsatz der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Brandenburg.

(3) Die Schulträger sorgen für den Haftpflichtdeckungsschutz von Schulweglotsen gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 7 des BbgSchulG.

3 - Einrichtung des Schulweglotsendienstes

(1) Die Anregung zur Einrichtung eines Schulweglotsendienstes kann von der Schule, den Eltern, dem Schulträger, der örtlichen Polizeidienststelle, der Straßenverkehrsbehörde oder der Verkehrswacht ausgehen.

(2) Über die Einrichtung oder Aufhebung eines Schulweglotsendienstes an einem bestimmten Gefahrenpunkt entscheidet der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulleitung unter vorheriger Anhörung der Schulkonferenz. Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der örtlichen Polizeidienststelle und der Verkehrswacht.

(3) Die Schulleitung beantragt über den Schulträger bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dass die Einsatzstelle durch das Zeichen 356 der Straßenverkehrsordnung (StVO) “Verkehrshelfer“ gemäß § 42 Abs. 7 StVO kenntlich gemacht wird.

(4) Der Schulweglotsendienst wird jeweils für die Schülerinnen und Schüler eines Schulstand-ortes eingeführt. Schülerinnen und Schüler von Grund- und Förderschulen können auch vom Lotsendienst einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule betreut werden, soweit die Entfernung dies zulässt.

(5) Die Leitung und Organisation des Einsatzes obliegt der Schulleitung oder von ihr hierzu beauftragten Lehrkräften. Dabei stehen die Beraterinnen und Berater für Verkehrs- und Mobilitätserziehung den Schulen als Ansprechpartner zur Verfügung.

4 - Ausbildung der Schulweglotsen

(1) Die Schulleitung ist dafür verantwortlich, dass die Schulweglotsen vor ihrem Einsatz eine Ausbildung erhalten. Dabei wird die Schule durch die örtliche Polizeidienststelle und die örtliche Verkehrswacht unterstützt.

(2) Die Ausbildung richtet sich nach dem “Leitfaden Schülerlotsen Land Brandenburg“ , herausgegeben durch die Landesverkehrswacht Brandenburg e. V.

(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Schulweglotsen einen Ausweis, der sie für ihre Tätigkeit legitimiert.

5 - Einsatz der Schulweglotsen

(1) Der Einsatz als Schulweglotse ist freiwillig und erfolgt bei Minderjährigen nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Auswahl erfolgt aufgrund der persönlichen Eignung für die besondere Verantwortung im Lotsendienst im Einvernehmen mit der Klassen- und Schulleitung. Grundsätzlich sollen Schülerlotsen erst dann zum Einsatz kommen, wenn sie das 11. Lebensjahr vollendet haben. Die Schule kann den Einsatz von Eltern und anderen ehrenamtlichen Verkehrshelfern zulassen.

(2) Schulweglotsen haben keine polizeilichen Befugnisse und keine Funktion zur Regelung des Verkehrs. Sie haben das Recht, die Schülerinnen und Schüler möglichst in Gruppen über die Straße zu führen.

(3) Der Einsatzbereich von Schulweglotsen ist dadurch geschützt, dass sich etwa 50 m vor der gefährlichen Stelle das Verkehrszeichen “Verkehrshelfer“ (Zeichen 356 StVO) befindet. Der Einsatz ist so zu organisieren, dass vor Beginn und nach Ende des Unterrichtes eine wirksame Schulwegsicherung gewährleistet ist. Für jeden Einsatzort sind mindestens zwei Schülerinnen und Schüler zu bestimmen. Erwachsene Verkehrshelfer können die Schulwegsicherung auch allein durchführen. Es ist darauf zu achten, dass die gegebenen Verkehrsverhältnisse nicht zu einer Gefährdung oder Überforderung der Schülerlotsen führen. Noch nicht erfahrenen Lotsen sowie Lotsen an Verkehrsbrennpunkten ist eine erwachsene Aufsichtsperson zur Seite zu stellen.

(4) Die Einsätze der Schulweglotsen sind von der Schulleitung in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren.

6 - Ausrüstung

Die Schulleitung veranlasst die Anschaffung der Ausrüstung für den Lotsendienst durch den Schulträger bei der Deutschen Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Brandenburg e. V. Diese stellt die Ausrüstung kostenlos zur Verfügung. Ein Muster des Bestellscheins ist als Anlage beigefügt oder kann aus dem Internet unter

http://www.verkehrswacht-verlag.de/download/Bestellformular.pdf

heruntergeladen werden. Die Überlassung der Ausrüstung an die Schulweglotsen erfolgt leihweise für die gesamte Zeitdauer der Teilnahme am Lotsendienst.

7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Gleichzeitig treten die VV-Schülerlotsen vom 13. Juli 1992 (ABl. MBJS S. 447) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Januar 2008

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlagen