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Verwaltungsvorschriften über die schulpsychologische Beratung (VV-Schulpsychologische Beratung - VVpsyBer)

Verwaltungsvorschriften über die schulpsychologische Beratung (VV-Schulpsychologische Beratung - VVpsyBer)
vom 28. März 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 5], S.265)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Januar 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 1], S.2)

Außer Kraft getreten am 31. März 2014 durch Zeitablauf vom 6. Januar 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 1], S.2)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 133 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze

(1) Die schulpsychologische Beratung unterstützt die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte und berät Schulen bei Störungen des Schullebens durch psychosoziale Konflikte. Sie wird bei schulaufsichtlichen Entscheidungen mit vorwiegend psychologischen Fragestellungen beteiligt, um dadurch zur individuell bestmöglichen Gestaltung des Bildungsweges einer Schülerin oder eines Schülers sowie zur Erfüllung des allgemeinen schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages gemäß § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes beizutragen. Die Inanspruchnahme einer schulpsychologischen Beratung durch Schülerinnen, Schüler, Eltern oder Lehrkräfte ist freiwillig und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

(2) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen die Voraussetzungen für die Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes gemäß § 27 oder § 52 Abs. 3 der Schullaufbahnverordnung erfüllen.

(3) Es stehen grundsätzlich für bis zu 10.000 Schülerinnen und Schüler eine Schulpsychologin oder Schulpsychologe, für bis zu 20.000 Schülerinnen und Schüler 2 Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen und für bis zu 30.000 Schülerinnen und Schüler eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt 3 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Rahmen der im Haushaltsplan verfügbaren Stellen zur Verfügung.

2 - Aufgaben

(1) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten Schulen bei präventiven Maßnahmen, Konfliktbearbeitungen und der pädagogisch-psychologischen Arbeit mit Schülerinnen und Schülern, die Beeinträchtigungen und Störungen im Lernen und Verhalten oder besondere Begabungen in bestimmten Fächern oder Lernbereichen aufweisen.

(2) Sie arbeiten an den Schulen insbesondere mit den Lehrkräften zusammen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule oder vergleichbaren Institutionen als Beratungslehrkräfte ausgebildet wurden und für besondere pädagogisch-psychologische Beratungen zur Verfügung stehen.

(3) Sie beraten Eltern, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Lernen und Verhalten und bei Entscheidungen zur weiteren Schullaufbahn von Schülerinnen und Schülern.

(4) Sie diagnostizieren schulbezogen bei allen psychologisch-pädagogischen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Lernen und Verhalten von Schülerinnen und Schülern und veranlassen oder vermitteln Unterstützungsmaßnahmen oder halten kurzzeitige psychologische Hilfen im Rahmen einer Krisenintervention vor und vermitteln weiterführende Unterstützungsmaßnahmen.

(5) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen leiten Trainingsgruppen mit pädagogisch-psychologischen Schwerpunkten. Diese Trainingsgruppen werden nach Bedarf für Schülerinnen und Schüler eingerichtet.

(6) Sie führen Fortbildungen mit Gruppen von Lehrkräften und schulinterne Fortbildungen zu pädagogisch-psychologischen Fragestellungen durch und bieten Einzel- und Gruppensupervisionen sowie zielorientierte psychologische Veranstaltungen für Lehrkräfte oder Mitglieder von Schulleitungen an.

(7) Bei Bedarf werden Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zur Vorbereitung von schulaufsichtlichen Entscheidungen herangezogen. Dies gilt insbesondere bei Entscheidungen über Widersprüche gegen Zurückstellungen vom Schulbesuch, die Ablehnung der vorzeitigen Einschulung oder die Zuweisung in eine Förderschule. Bei psychologischen Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Veränderung von Schule, auch bei entsprechenden Schulversuchen und bei der Entwicklung sowie Anwendung von Verfahren der Leistungsmessung und der Schülerbewertung sind sie von der Schulaufsicht zu beteiligen.

(8) Die schulpsychologische Beratung arbeitet mit den sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen zusammen. Eine Kooperation und Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erziehungsberatungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Jugend- und Sozialämter, der regionalen Frühförder- und Beratungsstellen sowie anderer psychosozialer Dienste für Kinder und Jugendliche ist im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger der Einrichtung möglich.

3 - Organisation

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen ihre Aufgaben entsprechend ihrer regionalen Zuständigkeit schulformübergreifend für alle Schulen wahr und bestimmen einvernehmlich den sonstigen inneren Geschäftsablauf. Die Rechte der Dienstaufsicht bleiben hierdurch unberührt. Die schulpsychologische Beratungsstelle soll in der Gemeinde, in der das staatliche Schulamt angesiedelt ist, eingerichtet werden. Die Einrichtung zusätzlicher Außenstellen ist bei Bedarf möglich.

4 - Arbeitsweise

(1) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden auf Antrag von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Mitgliedern von Schulleitungen tätig.

(2) Die Beratung auf einen entsprechend begründeten Antrag minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist ohne Zustimmung der Eltern zulässig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich, bedürfen sie des Einverständnisses der Eltern, soweit durch deren Information nicht das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wird. Bei einer dringenden Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist unverzüglich das Jugendamt zu unterrichten.

(3) Werden Schulpsychologinnen und Schulpsychologen auf Antrag von Eltern oder minderjährigen Schülerinnen oder Schülern tätig, sind die Eltern jeweils über die Ergebnisse der schulpsychologischen Beratung zu informieren, Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Weitergabe der Ergebnisse an Dritte ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern oder volljährigen Schülerinnen oder Schüler möglich.

(4) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, im Benehmen mit der Schulleitung und den beteiligten Lehrkräften Unterrichtsbesuche durchzuführen und an den Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen. Ihnen ist gemäß Datenschutzverordnung Schulwesen in Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Schulakten zu gewähren.

(5) Welche Methoden der Beratung, Diagnostik oder psychologischen Intervention im konkreten Fall von den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen angewendet werden, richtet sich nach der jeweiligen Fragestellung und ist ihrer fachlichen Entscheidung im Rahmen der wissenschaftlichen und berufsethischen Standards überlassen. Schulpsychologische Beratungen und Untersuchungen werden in der Regel ohne Anwesenheit Dritter durchgeführt. Im Einverständnis mit den Betroffenen kann zusätzliche fachliche Hilfe hinzugezogen werden.

(6) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der Dokumentationspflicht. Die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie Datenschutzmaßnahmen erfolgen gemäß § 14 der Datenschutzverordnung Schulwesen.

(7) Das staatliche Schulamt stellt der schulpsychologischen Beratung einen Leitfaden zur Erstellung des Tätigkeitsberichts zur Verfügung. Der Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Schuljahr wird am Ende des Schuljahres dem staatlichen Schulamt vorgelegt.

5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 2006 in Kraft und am 31. März 2014 außer Kraft.

Potsdam, den 28. März 2006

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht