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Verwaltungsvorschrift über die schulpsychologische Beratung (VV-Schulpsychologische Beratung - VVpsyBer)

Verwaltungsvorschrift über die schulpsychologische Beratung (VV-Schulpsychologische Beratung - VVpsyBer)
vom 15. Oktober 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 28], S.422)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 133 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Inhaltsübersicht:

1 – Grundsätze
2 – Aufgaben
3 – Organisation
4 – Arbeitsweise
5 – Dokumentation, Verschwiegenheit und Auskunftserteilung
6 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 - Grundsätze

Schulpsychologische Beratung ist Aufgabe des Landes Brandenburg und erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Die schulpsychologische Beratung unterstützt alle an Schule Beteiligte und berät Schulen von der Primarstufe bis zur Sekundarstufe II bei Störungen des Schullebens durch psychosoziale Konflikte. Die Inanspruchnahme einer schulpsychologischen Beratung durch Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder Schulleitungen ist freiwillig und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

2 - Aufgaben

(1) Die schulpsychologische Beratung berät Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Lehrkräfte, die Schulleitungen und die Schulaufsicht. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind präventiv, in Notfällen, bei Konfliktbearbeitungen, bei psychologischen Themenbereichen, bei Beeinträchtigungen und Störungen im Lernen und Verhalten von Schülerinnen und Schülern oder bei besonderen Begabungen tätig. Sie führen an Schulen bei Bedarf Fortbildungen oder Supervisionen durch.

(2) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen diagnostizieren Schülerinnen und Schüler bei allen psychologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Lernen und Verhalten und beraten Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Regel in Abstimmung mit der regional zuständigen Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle (SpFB). Die schulpsychologische Beratung vermittelt für Schülerinnen und Schüler Unterstützungsmaßnahmen oder hält kurzzeitige psychologische Hilfen im Rahmen einer Krisenintervention vor.

b. Beratung und Unterstützung der Schulleitungen, Lehrkräfte und der Schule

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten Schulleitungen und Lehrkräfte in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Lernentwicklung und dem Verhalten stehen, sie beraten zu Fragen der Leistungsmessung - besonders im gemeinsamen Unterricht - sowie bei Entscheidungen zur weiteren Schullaufbahn. Im Rahmen von Fallbesprechungen für einzelne Schülerinnen und Schüler wird mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der SpFB zur Abgrenzung von besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, psychiatrischen Erkrankungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf eine abgestimmte Bewertung vorgenommen. Darauf aufbauend entwickeln die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ein entsprechendes Beratungsangebot für alle an Schule Beteiligte. Sie führen Veranstaltungen für Schulleitungen und Lehrkräfte der Schulen zu psychologischen Fragestellungen durch und bieten ihnen Trainingseinheiten und Beratung zur Entwicklung und Umsetzung der beruflichen Ziele und der dazu notwendigen Kompetenzen an.

c. Unterstützung der Schulaufsicht

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden bei schulaufsichtlichen Entscheidungen mit vorwiegend psychologischen Fragestellungen beteiligt, um dadurch zur individuell angemessenen entwicklungsförderlichen Gestaltung des Bildungsweges einer Schülerin oder eines Schülers sowie zur Erfüllung des allgemeinen schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages gemäß § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes beizutragen.

(3) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erziehungsberatungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Jugend- und Sozialämter, der regionalen Frühförder- und Beratungsstellen sowie anderer psychosozialer Dienste für Kinder und Jugendliche zusammen. In dieser Zusammenarbeit wird das Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger der Einrichtung angestrebt.

3 - Organisation

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen ihre Aufgaben in den staatlichen Schulämtern und den weiteren Arbeitsstellen der Schulpsychologischen Beratung schulformübergreifend wahr. Die Arbeitsstellen der schulpsychologischen Beratung werden nach Möglichkeit in räumlicher Nähe zur SpFB eingerichtet. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bestimmen einvernehmlich den sonstigen inneren Geschäftsablauf, die Rechte der Dienstaufsicht bleiben hierdurch unberührt.

4 - Arbeitsweise

(1) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden auf Antrag von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Mitgliedern von Schulleitungen beratend tätig.

(2) Die Beratung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist ohne Zustimmung der Eltern zulässig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich, bedürfen sie des Einverständnisses der Eltern, soweit durch deren Information nicht das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wird. Bei einer dringenden Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist unverzüglich das Jugendamt zu unterrichten.

(3) Werden Schulpsychologinnen und Schulpsychologen auf Antrag von Eltern oder minderjährigen Schülerinnen oder Schülern tätig, sind die Eltern jeweils über die Ergebnisse der schulpsychologischen Beratung zu informieren, Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Weitergabe der Ergebnisse an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers möglich. Das Erfordernis, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für Fallbesprechungen und andere Beratungen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Schweigepflicht zu entbinden, bleibt unberührt.

(4) Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, im Benehmen mit der Schulleitung und den beteiligten Lehrkräften Unterrichtsbesuche durchzuführen und an den Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen. Ihnen ist gemäß Datenschutzverordnung Schulwesen in Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Schulakten zu gewähren.

(5) Welche Methoden der Beratung, Diagnostik oder psychologischen Intervention im konkreten Fall von den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen angewendet werden, richtet sich nach der jeweiligen Fragestellung und ist ihrer fachlichen Entscheidung im Rahmen der wissenschaftlichen und berufsethischen Standards überlassen. Schulpsychologische Beratungen und Untersuchungen werden in der Regel ohne Anwesenheit Dritter durchgeführt.

5 - Dokumentation, Verschwiegenheit und Auskunftserteilung

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der Dokumentationspflicht. Die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie Datenschutzmaßnahmen erfolgen gemäß § 17 der Datenschutzverordnung Schulwesen.

6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft.

Potsdam, den 15. Oktober 2024

Der Minister
für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

 Steffen Freiberg