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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren für die Jahre 2025/2026 (VVPlusBus 2025/2026)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren für die Jahre 2025/2026 (VVPlusBus 2025/2026)
vom 10. Oktober 2025
(ABl./25, [Nr. 44], S.695)

Der PlusBus trägt als qualitativ hochwertiges Verkehrsangebot zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs bei und wird damit den in § 2 des ÖPNV-Gesetzes formulierten Zielen und Grundsätzen umfassend gerecht. Das Angebot von PlusBus-Verkehren und damit ein gut vernetzter Taktverkehr steigert die Attraktivität des ÖPNV vor Ort. Auf der Grundlage des § 11 Absatz 5 des ÖPNV-Gesetzes legt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zum Ausgleich der Mehrkosten für PlusBus-Verkehre der Aufgabenträger für den kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kommunale Aufgabenträger) gemäß § 3 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes nach Maßgabe des Haushalts fest:

1 PlusBus-Verkehre

1.1 Die Aufgabenträger des kommunalen ÖPNV erhalten für die nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren (VV PlusBus) vom 24. August 2018 (ABl. S. 843) eingerichteten PlusBus-Verkehre in den Jahren 2025 und 2026 eine zusätzliche Zuweisung von 0,40 Euro je tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer mit PlusBussen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit folgender Einschränkung:

  • Je Linie sind für Fahrten an Werktagen außer Samstagen maximal 15 Fahrtenpaare, an Wochenenden maximal zwölf Fahrtenpaare und an Feiertagen maximal sechs Fahrtenpaare berücksichtigungsfähig.

1.2 Die PlusBus-Verkehre müssen die in Nummer 1.1 und Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren (VV PlusBus) vom 24. August 2018 (ABl. S. 843) enthaltenen Kriterien und Voraussetzungen erfüllen.

2 Verfahren

2.1 Die Höhe der Zuweisung wird jährlich neu berechnet. Für die Auszahlung im Jahr 2025 werden die tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer des Jahres 2023 und für die Auszahlung im Jahr 2026 werden die tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer des Jahres 2024 zugrunde gelegt.

2.2 Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg übergibt dem Landesamt für Bauen und Verkehr unverzüglich eine Aufstellung der bestehenden beziehungsweise beendeten PlusBus-Markenvereinbarungen inklusive der Fahrplankilometer je Linie für die Jahre 2023 und 2024.

2.3 Das Landesamt für Bauen und Verkehr übergibt dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg unverzüglich eine Aufstellung über die Höhe der tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer der Aufgabenträger in den Jahren 2023 und 2024. Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg prüft und bestätigt die vom Landesamt für Bauen und Verkehr vorgelegten Werte unverzüglich.

2.4 Der Antrag auf finanziellen Ausgleich für die Leistungen nach Nummer 1.1 für die Auszahlung im Jahr 2026 muss nach Aufforderung des Landesamtes für Bauen und Verkehr in der genannten Frist gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem kommunalen Aufgabenträger und dem Leistungsersteller (Auszüge aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag),
  • der vereinfachte Nachweis gemäß Nummer 3 und
  • eine Aufstellung über die Höhe der tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer des Jahres 2024 sowie
  • die vollständigen Fahrpläne des Jahres 2024 je PlusBus-Linie.

2.5 Nach Eingang der vollständigen Anträge nach Nummer 2.4 erhalten die kommunalen Aufgabenträger vom Landesamt für Bauen und Verkehr bis zum 30. November 2025 einen Zuweisungsbescheid über die auf sie entfallenden Beträge für PlusBus-Verkehre.

2.6 Die Auszahlung im Jahr 2026 erfolgt zum 15. Februar (1. Rate), 15. Mai (2. Rate), 15. August (3. Rate) und 15. November (4. Rate).

2.7 Für das Jahr 2025 werden für die Bewilligungen die im Jahr 2023 tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer für die bis 31. Dezember 2023 eingerichteten PlusBus-Verkehre zugrunde gelegt. Die finanziellen Mittel werden auf der Grundlage der im Jahr 2024 eingereichten Anträge noch im Jahr 2025 ausgezahlt.

3 Vereinfachter Nachweis

Ein vereinfachter Nachweis der kommunalen Aufgabenträger muss mindestens zum Inhalt haben, dass der kommunale Aufgabenträger die Mittel zweckgebunden an den Ersteller der Leistung auf der Grundlage eines gültigen öffentlichen Dienstleistungsauftrages weitergeleitet hat.

4 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.