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Verwaltungsvorschriften über Planungsberater an Oberstufenzentren im Land Brandenburg (VV-Planungsberater - VVPlaBer)
Verwaltungsvorschriften über Planungsberater an Oberstufenzentren im Land Brandenburg (VV-Planungsberater - VVPlaBer)
vom 4. April 1995
(Abl. MBJS/95, [Nr. 8], S.287)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.231)
Auf Grund des § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 55 Abs. 5 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg (1. SRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Allgemeines
(1) Für die Beratung in Angelegenheiten der Raum- und Ausstattungsplanung von Oberstufenzentren können Planungsberaterinnen und Planungsberater für folgende Berufsfelder und Schwerpunkte eingesetzt werden, wenn für konkrete Bauvorhaben der Planungsvorlauf gesichert werden muß:
- Wirtschaft und Verwaltung
- Metalltechnik
- Elektrotechnik
- Bautechnik
- Holztechnik
- Textiltechnik und Bekleidung
- Chemie/Physik/Biologie
- Drucktechnik
- Farbtechnik und Raumgestaltung
- Gesundheit
- Körperpflege
- Ernährung und Hauswirtschaft
- Agrartechnik
- Monoberufe und
- Sozialwesen.
(2) Für die Berufsfelder Wirtschaft und Verwaltung, Elektrotechnik, Bautechnik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie für den Schwerpunkt Sozialwesen können jeweils bis zu zwei, für das Berufsfeld Metalltechnik können bis zu drei Planungsberaterinnen und Planungsberater, für alle weiteren in Absatz 1 genannten Berufsfelder kann jeweils eine Planungsberaterin oder ein Planungsberater eingesetzt werden. Die Anzahl der Planungsberaterinnen und -berater stellt in der Regel je Berufsfeld die Obergrenze dar. Sie sind für alle Oberstufenzentren im Land Brandenburg tätig.
2 - Aufgaben
(1) Die Planungsberaterinnen und Planungsberater wirken bei der pädagogisch-organisatorischen Programm- und Durchführungsplanung für Räume und Ausstattungen von Oberstufenzentren mit
- inhaltlich: bei der Konzept- und Umsetzungsplanung für Räume und Ausstattungen von Oberstufenzentren entsprechend den Rahmenplänen,
- regional: als federführende Beratung und Betreuung der Bauplanungsgruppen an den Oberstufenzentren im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt im Hinblick auf die Raum- und Ausstattungsplanung,
- berufsfeldbezogen: bei der berufsfeldbezogenen Beratung von Bauplanungsgruppen an den Oberstufenzentren weiterer Landkreise oder kreisfreier Städte,
- koordinierend: bei der Information, Abstimmung und Koordination zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde, den staatlichen Schulämtern, Schulträgern und Oberstufenzentren bei der Programm- und Durchführungsplanung für Räume und Ausstattungen im Rahmen der landesweiten Entwicklung der Oberstufenzentren.
(2) Die Planungsberaterinnen und Planungsberater unterstützen das staatliche Schulamt im Rahmen der ihnen zugewiesenen Beratungs-, Koordinierungs- und Planungsaufgaben.
3 - Bestellung der Planungsberaterinnen und Planungsberater
(1) Die Planungsberaterinnen und Planungsberater werden von den regional zuständigen Schulrätinnen und Schulräten für berufliche Bildung im Einvernehmen mit dem jeweiligen staatlichen Schulamt vorgeschlagen und von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestätigt.
(2) Planungsberaterinnen und Planungsberater sollen über mehrjährige Erfahrungen als Lehrkräfte in der beruflichen Bildung verfügen und die erforderliche Qualifikation in einem der unter Nummer 1 Abs.1 aufgeführten Berufsfelder und Schwerpunkte nachweisen. Sie sollen darüber hinaus Erfahrungen in Beratungs-, Planungs- und/oder Koordinierungstätigkeit haben.
(3) Die Planungsberaterinnen und Planungsberater werden jeweils für ein Schuljahr bestellt. Im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde kann die Bestellung verlängert werden.
4 - Anrechnungsstunden
Für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Planungsberaterin oder Planungsberater werden nach Maßgabe über die jeweils gültige VV-Unterrichtsorganisation zur Verfügung stehenden VZE Anrechnungsstunden in folgendem Umfang gewährt:
- in den Berufsfeldern Wirtschaft und Verwaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Holztechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheit, Ernährung und Hauswirtschaft, Agrartechnik, in den Monoberufen und im Schwerpunkt Sozialwesen bis zu zwölf Unterrichtsstunden pro Woche
- in den Berufsfeldern Textiltechnik und Bekleidung, Chemie/Physik/Biologie, Drucktechnik und Körperpflege bis zu sechs Unterrichtsstunden pro Woche
5 - Schlußbestimmung
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Mai 1995 in Kraft.
Potsdam, den 4. April 1995
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter