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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

hier: Mitteilungen an das Bundeszentralregister nach Nummer 25 b) aa) NamÄndVwV

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Artikel 10 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) ist die Mitteilungspflicht über Namensänderungen an das Bundeszentralregister in einem neuen § 20a des Bundeszentralregistergesetzes ausdrücklich den Meldebehörden übertragen worden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Juni 1998 ist die in Nummer 25 b) aa) NamÄndVwV geregelte Mitteilung der Namensänderungsbehörden an das Bundeszentralregister mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr zulässig und hat deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für alle nach dem 31. Mai 1998 wirksam werdenden Namensänderungen zu unterbleiben.

Eine entsprechende Änderung der Verwaltungsvorschrift ist im Rahmen einer geplanten grundle­genden Überarbeitung beabsichtigt.

Die Meldebehörden des Landes wurden mit Rundschreiben Nr. 5/1998 des Referates I/6 des Ministeriums des Innern vom 16. April 1998 über die Neuregelung informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Acker