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Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm)

Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm)
vom 1. Juli 2010

zuletzt geändert durch Erlass vom 28. Oktober 2019

1 Grundsätze

1.1 Die Vorschrift regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Dokumentation der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen.

1.2 Zu den Anforderungen an Liegenschaftsvermessungen gehört deren Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Erfordernisse (Qualität) zu erfüllen.

1.3 Das Verfahren einer Liegenschaftsvermessung umfasst deren Vorbereitung, Durchführung und die Erstellung der Vermessungsschriften. Technische Entwicklungen und wirtschaftliche, den Verfahrensaufwand senkende Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.

1.4 Die Dokumentation der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen erfolgt in den Vermessungsschriften. Die Qualität der Vermessungsschriften ist von der Vermessungsstelle zu verantworten. Die Entscheidung über die hinreichende Qualität der Ergebnisse einer Liegenschaftsvermessung wird von der Katasterbehörde getroffen.

1.5 Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen alle Arbeiten durchgeführt werden, die zur recht- und zweckmäßigen Erledigung des Antrags und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendig sind.

1.6 Die Grundsätze des Vermessungswesens und des Verwaltungshandelns sind zu beachten. Zu den Grundsätzen des Vermessungswesens gehört insbesondere die Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft, zu den Grundsätzen des Verwaltungshandelns die Betreuungspflicht gegenüber den Beteiligten.

1.7 Im Liegenschaftskataster werden die örtlichen Strecken und Flächen bezogen auf eine mittlere Geländehöhe über dem GRS80-Ellipsoid nachgewiesen.

2 Beginn des Verfahrens

2.1 Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Zur Durchsetzung auferlegter Pflichten kann nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz (BbgVermG) ein Verfahren von Amts wegen (Amtsverfahren) eingeleitet werden.

2.2 Anträge können von Grundstückseigentümern und Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts oder deren Bevollmächtigten gestellt werden. Es genügt der Antrag eines Berechtigten. Mit Zustimmung eines Antragsberechtigten kann auch ein anderer in eigenem Namen einen Antrag stellen.

2.3 In Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen Behörden und Gerichte einer Zustimmung nicht.

2.4 Die Tätigkeit von Amts wegen geschieht auf Grund der Verpflichtung der Katasterbehörde, unabhängig von einem Antrag tätig zu werden, sei es im eigenen Ermessen oder ausgelöst durch gesetzliche Verpflichtung. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat die Katasterbehörde die Verfahrensherrschaft.

3 Vermessungsunterlagen

3. Vermessungsunterlagen

3.1 Als Vermessungsunterlagen dienen alle Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisinformationen), die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung erforderlich sind. Sie sind von der Vermessungsstelle, welche die Liegenschaftsvermessung durchführt, über automatisierte Verfahren abzurufen. Die Vermessungsstelle trägt die Verantwortung für die Auswahl der benötigten Geobasisinformationen.

3.2 Die Katasterbehörde hat sicherzustellen, dass alle Geobasisinformationen aktuell im Geobasisinformationssystem vorgehalten werden. Die Vermessungsstelle informiert sich, ob im Bereich der Antragsflurstücke weitere Abrufe von Vermessungsunterlagen vorliegen, um eine notwendige Abstimmung vorzunehmen. Die Vermessungsstelle erhält über automatisierte Verfahren oder auf Antrag bei der Katasterbehörde beim Abruf von Vermessungsunterlagen einen Hinweis, welche Geobasisinformationen im Bereich der Antragsflurstücke im Geobasisinformationssystem noch nicht erfasst sind.

3.3 Bei einer Liegenschaftsvermessung im Zuständigkeitsbereich mehrerer Katasterbehörden wird für jede Katasterbehörde, für die Vermessungsschriften nach Nummer 14.7 einzureichen sind, ein separater Antrag gestellt. Die Vermessungsunterlagen werden pro Katasterbehörde abgerufen.

3.4 Sind benötigte Geobasisinformationen über automatisierte Abrufverfahren nicht vollständig verfügbar, ergänzt die Katasterbehörde auf Anforderung der Vermessungsstelle die Vermessungsunterlagen kostenfrei.

4 Häusliche Vorbereitung

4.1 Die Vermessungsstelle hat die Liegenschaftsvermessung so vorzubereiten, dass sie ohne Verzögerung erledigt werden kann und die örtlichen Vermessungsarbeiten auf das erforderliche Maß beschränkt werden.

4.2 Zur Messungsvorbereitung gehören insbesondere

  • die Auswertung der Vermessungsunterlagen,
  • die Prüfung der Möglichkeit auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
  • die Aufklärung von Abweichungen innerhalb des Katasternachweises,
  • die Berechnung von Maßen, sofern dadurch die örtlichen Vermessungsarbeiten vereinfacht werden.

5 Mitteilung des Vermessungstermins und des Grenztermins

Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen; dies gilt auch für den Vermessungstermin soweit dies zweckmäßig erscheint. Die Frist muss den Umständen des Einzelfalls entsprechend angemessen sein, um sicherzustellen, dass den Beteiligten genügend Zeit bleibt, sich mit der Sache vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu machen.

5.1 Vermessungstermin

5.1.1 Eigentümer oder Besitzer, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten betreten oder befahren werden müssen, sind grundsätzlich in geeigneter Form zu informieren. Für die Mitteilung des Vermessungstermins kann der Text der Anlage 1a verwendet werden.

5.1.2 Für die Mitteilung des Vermessungstermins im Amtsverfahren

  • zur Aktualisierung des Flurstücksnachweises, dem eine Aufforderung zur Veranlassung einer Liegenschaftsvermessung vorangeht, sollen die Texte der Anlage 1b,
  • zur Gebäudeeinmessung, dem ein rechtzeitiger Hinweis auf die Einmessungspflicht vorangeht, sollen die Texte der Anlage 1c,
  • zur Abmarkung von Grenzpunkten, dem eine Aufforderung zur Veranlassung einer Abmarkung vorangeht, sollen die Texte der Anlage 1d
  • verwendet werden. Hinweise und Aufforderungen sind zuzustellen.

5.1.3 Sollen die Beteiligten zum Vermessungstermin anwesend sein, sind sie besonders darauf hinzuweisen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sie Angaben zum Grenzverlauf machen oder die Abmarkung bekannt gegeben werden soll.

5.2 Grenztermin

5.2.1 Die Beteiligten sind über den Grenztermin in geeigneter Form zu informieren. Für die schriftliche Mitteilung soll der Text der Anlage 2 verwendet werden.

5.2.2 Konnte trotz intensiver Nachforschung der Aufenthaltsort eines Beteiligten nicht ermittelt werden, soll diesem die Mitteilung über den Grenztermin öffentlich bekannt gemacht werden. Für die öffentliche Bekanntgabe soll der Text der Anlage 3 verwendet werden.

6 Örtliche Vermessungsarbeiten

6.1 Grenzuntersuchung

6.1.1 Bei jeder Liegenschaftsvermessung müssen die bestehenden Grenzen untersucht werden.

6.1.2 Im Zuge der Grenzuntersuchung wird der Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf verglichen.

6.1.3 Der örtliche Grenzverlauf wird durch die Verbindungslinie zwischen den vorgefundenen Grenzzeichen veranschaulicht. Bei noch nicht festgestellten Grenzen kann der örtliche Grenzverlauf auch durch den örtlichen Besitzstand erkennbar sein, soweit beide Grenznachbarn diesen übereinstimmend als maßgebend für den Verlauf ihrer richtigen Grenze bezeichnen.

6.1.4 Der örtliche Besitzstand wird durch Gebäude, Grenzeinrichtungen, Bewirtschaftungsgrenzen und andere örtliche Gegebenheiten gekennzeichnet.

6.1.5 Die richtige Grenze ist die Grundstücksgrenze, wie sie durch die materielle Rechtslage gegeben ist. Im Nachweis des Liegenschaftskatasters ist die richtige Grenze die festgestellte oder nicht festgestellte Grenze.

6.1.6 Bei der Grenzuntersuchung werden

  • festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzwiederherstellung),
  • nicht festgestellte Grenzen ermittelt (Grenzermittlung).

6.1.7 Die Grenzwiederherstellung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Übertragung des Nachweises des Liegenschaftskatasters oder anderer verbindlicher Nachweise in die Örtlichkeit. Sie kann in das Grenzzeugnis oder in die Abmarkung münden.

6.1.8 Die Grenzermittlung ist eine Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel der Grenzfeststellung.

6.1.9 Ist der Katasternachweis für die Grenzuntersuchung unzureichend, weil

  • widersprüchliche Angaben im Liegenschaftskataster nicht zweifelsfrei gelöst werden können,
  • die nachgewiesene Grenze nicht in die Örtlichkeit übertragen werden kann oder
  • er mit anderen Fehlern behaftet ist,

so ist der von den Beteiligten angezeigte Grenzverlauf der Grenzermittlung zugrunde zu legen, wenn nach sachverständigem Ermessen anzunehmen ist, dass er dem richtigen Grenzverlauf entspricht.

6.1.10 Die Abweichungen zwischen übertragenem und örtlichem Grenzverlauf sind nach der Qualität der früheren Vermessung und den Punktidentitäten zu beurteilen.

6.1.11 Liegen die Abweichungen innerhalb der zu erwartenden Genauigkeit, gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend. Bei fehlender Übereinstimmung ist die Ursache der Abweichungen zu klären. Die Abweichungen sind nachzuweisen und soweit zu beheben, wie dies im Hinblick auf die geforderte Qualität der Vermessungsschriften geboten ist.

6.2 Grenzfeststellung

6.2.1 Die Grenzfeststellung kommt zustande, wenn die Beteiligten erstmalig erklären, dass sie das Ergebnis der Grenzermittlung anerkennen oder keine Einwendungen erheben.

6.2.2 Neue Grenzen sind in festgestellte oder festzustellende Grenzen einzubinden. Es steht dem Einbinden gleich, wenn eine neue Grenze in einen bestehenden Grenzpunkt mündet.

6.3 Grenzzeugnis

6.3.1 Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze wiederholt erteilt werden.

6.3.2 Das Grenzzeugnis ist die öffentliche Urkunde über das Ergebnis der Grenzwiederherstellung. Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses.

6.3.3 Ist auf der Grundlage des maßgeblichen Nachweises des Liegenschaftskatasters eine Grenzwiederherstellung nicht möglich, weil widersprüchliche Angaben im Liegenschaftskataster nicht zweifelsfrei gelöst werden können oder weil der Nachweis mit anderen Fehlern behaftet ist, ist kein Grenzzeugnis zu erteilen.

6.4 Abmarkung

6.4.1 Die Abmarkung und die Entwidmung einer Abmarkung sind feststellende, beurkundende Verwaltungsakte. Die Abmarkung kann für jeden Grenzpunkt wiederholt gesetzt werden. Das Ersetzen oder Aufrichten eines Grenzzeichens steht einer Abmarkung gleich.

6.4.2 Grenzzeichen, die den richtigen Grenzverlauf von zwingend wiederherzustellenden Grenzen eines Antragsflurstückes nicht kennzeichnen und insofern zur Verwirrung beitragen können, sollen entwidmet und entfernt werden.

6.4.3 Kann ein Grenzpunkt in Ausnahmefällen nicht unmittelbar gekennzeichnet werden, ist das Grenzzeichen in der Grenze deutlich zurückgesetzt einzubringen. Das zurückgesetzte Grenzzeichen verweist auf den Grenzpunkt.

6.4.4 Die von der Abmarkung betroffenen Beteiligten sind zur Stärkung ihrer Rechtsstellung über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausnahmetatbestände hinreichend zu informieren. Die Wahrnehmung der Betreuungs- und Beratungspflicht ist durch die Vermessungsstelle zu dokumentieren.

Wird ein Unterbleiben der Abmarkung beantragt, sind diese Anträge der Beteiligten in der Grenzniederschrift oder gemäß Anlage 6c zu dokumentieren.

6.5 Erfassung der Liegenschaften

6.5.1 Liegenschaftsvermessungen sind qualitätsgerecht auf das amtliche Bezugssystem der Lage zu beziehen. Hierbei soll der Satellitenpositionierungsdienst SAPOS® eingesetzt werden. Bezüglich der Anforderungen an die Genauigkeitsstufe (GST) und die Lagezuverlässigkeit wird auf die ALKIS-Richtlinien Brandenburg vom 25. März 2014 verwiesen.

6.5.2 Für die örtlichen Arbeiten sind alle Vermessungsverfahren zugelassen, die die gestellten Anforderungen erfüllen.

6.5.3 Die Kalibrierung der EDM-Geräte ist bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre durchzuführen und aktenkundig zu machen und auf Anforderung der Katasterbehörde vorzulegen. Die Kalibrierungsmessungen sowie die Bestimmung der Maßstabsfrequenz sind an der amtlichen Einrichtung der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) vorzunehmen.

6.5.4 Für GPS-Ausrüstungen ist es bei Liegenschaftsvermessungen ausreichend, vor erstmaliger Inbetriebnahme die Ergebnisse einer Typkalibrierung zu verwenden. Die Ergebnisse einer Typkalibrierung sind aktenkundig zu machen.

6.5.5 Andere Vermessungsinstrumente sind regelmäßig zu überprüfen.

6.5.6 Geometrische Bedingungen (Geradlinigkeit, Parallelität, Kreisbogen) sind auch rechnerisch zu erfüllen.

6.6 Bauliche Anlagen

6.6.1 Die baulichen Anlagen müssen im Liegenschaftskataster sachgerecht dargestellt werden können. Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind die erforderlichen Grenzbezüge herzustellen.

6.6.2 Zur sachgerechten Darstellung und Beschreibung sind der Umring der baulichen Anlage, ihre Lagebezeichnung, ihr baulicher Stand (Rohbau, verklinkert, Sockel, etc.) und ihre Nutzung zu erfassen.

6.6.3 Der Umring der baulichen Anlage ist die Linie, die bei senkrechter Betrachtung die eingeschlossene bebaute Fläche umschließt. Vom Umring sind die kennzeichnenden, wesentlichen Punkte zu bestimmen. Dachüberstände, frei schwebende Erker, Balkone und ähnliches sind nicht zu erfassen.

Bei der Einmessung von Anbauten ist der lagegerechte Bezug zum Altgebäude herzustellen.

7 Sonderung

7.1 Die Sonderung ist eine Liegenschaftsvermessung ohne örtliche Vermessungsarbeiten.

7.2 Neue Grenzen können durch Sonderung festgestellt werden, wenn

  • die Grenzpunkte der bestehenden Grenzen im Liegenschaftskataster qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem nachgewiesen sind und die Grenzpunkte der neuen Grenzen qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können und
  • das Liegenschaftskataster sachgerecht fortgeführt werden kann und,
  • die Abmarkung nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig ist oder die Beteiligten beantragen, von der Abmarkung abzusehen.

Ist die Abmarkung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, ist von der Sonderung abzusehen. Die Voraussetzungen nach Satz 1, erster Spiegelstrich werden auch erfüllt, wenn die Grenzen durch Sonderung nach dieser Vorschrift entstanden sind. Dies gilt jedoch nur in begründeten Einzelfällen (z. B. in neu erschlossenen Baugebieten, ohne vorhandene bauliche Anlagen).

7.3 Der Grundsatz, Grenzen qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen, kann unbeachtet bleiben, wenn Flurstücksgrenzen innerhalb von Straßen, Wegen, Gräben und Gewässern zu bilden sind (z. B. im Zusammenhang mit Widmungen).

8 Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze

8.1 Bei Liegenschaftsvermessungen an der Landesgrenze oder bei länderübergreifenden Liegenschaftsvermessungen teilt die Katasterbehörde der zuständigen Katasterbehörde des Nachbarlandes mit, dass die Landesgrenze von der Liegenschaftsvermessung berührt wird und fordert ergänzende Vermessungsunterlagen bei der Katasterbehörde des Nachbarlandes an.

8.2 Lassen sich Abweichungen an der Landesgrenze in Zusammenarbeit mit der Katasterbehörde des Nachbarlandes nicht klären oder ist es zweckmäßig, den Verlauf der Landesgrenze zu ändern (z. B. bei Flussregulierungen), so ist dem Ministerium des Innern unter Beifügung aller maßgeblichen Unterlagen zu berichten.

9 Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze

9.1 Ist die Grenze zugleich Bundesgrenze, so ist der Liegenschaftsvermessung der Katasternachweis ohne Rücksicht auf Abweichungen gegenüber dem örtlichen Grenzverlauf zugrunde zu legen. Über Abweichungen ist dem Ministerium des Innern zu berichten.

9.2 In die Bundesgrenze dürfen keine Grenzzeichen eingebracht werden.

10 Grenztermin und Grenzniederschrift

10.1 Der Grenztermin wird von der Vermessungsstelle abgehalten, die die Liegenschaftsvermessung durchführt. Sie ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Grenztermins verantwortlich.

10.2 Der Beurkundende hat sich über die Identität der Beteiligten oder deren Bevollmächtigten in geeigneter Weise Gewissheit zu verschaffen. Die Bevollmächtigung ist durch eine einfache unbeglaubigte schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine vorgelegte Urkunde ist zu vermerken.

10.3 Im Grenztermin sind den Beteiligten die Grenzen und Grenzzeichen auf Verlangen anzuzeigen.

10.4 Im Grenztermin ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Die Grenzniederschrift ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in der der Beurkundende das Ergebnis der Grenzuntersuchung und die Erklärungen der Beteiligten in der vorgeschriebenen Form niederlegt. Für die Grenzniederschrift soll die Anlage 5 verwendet werden.

10.5 Die Grenzniederschrift muss alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten Informationen insbesondere in Bezug auf

  • den Hergang des Grenztermins,
  • das Ergebnis der Grenzuntersuchung,
  • den Umfang der Grenzfeststellung,
  • den Umfang vorgenommener Abmarkungen

beinhalten. Darüber hinaus sind Aussagen zur Lage von Grenzeinrichtungen und grenznaher baulicher Anlagen zu treffen. Auf Besonderheiten (z. B. fehlende Übereinstimmung zwischen Katasternachweis und örtlichem Grenzverlauf oder örtlichem Besitzstand, wasserrechtliche Bestimmungen) ist hinzuweisen. Die Unterschrift des Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung bestätigt auch, dass die Grenzniederschrift den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Sie ist zu siegeln.

Für die im Zusammenhang mit einer Grenzfeststellung erfolgte Abmarkung erhalten die Beteiligten eine Kopie der Grenzniederschrift.

10.6 Zur Verdeutlichung des Textes der Grenzniederschrift sind Grenzen, Grenzzeichen und charakteristische topographische Merkmale in der Skizze darzustellen.

10.7 Die analoge Grenzniederschrift kann durch Einfügen der benötigten Anzahl von Blättern oder Anlagen erweitert werden. Alle Bestandteile der Grenzniederschrift sollen dann aus Gründen der Beweissicherheit durchnummeriert und miteinander verbunden werden; dies kann durch gegenseitige Verweise auf den einzelnen Unterlagen geschehen.

10.8 Die Bestandskraft der Verwaltungsakte ist durch die Vermessungsstelle in der Grenzniederschrift zu bescheinigen.

10.9 Für die materiellen und formellen Anforderungen an die Grenzniederschrift sind ergänzend zu den Regelungen des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Beurkundungsgesetzes anzuhalten. Die Grenzniederschrift darf keine Mängel aufweisen, die ihre Beweiskraft beeinträchtigen.

10.10 Erfolgt die Aufnahme der Grenzniederschrift elektronisch, ist sie einschließlich der handschriftlichen Unterschriften der Beteiligten digital abzubilden und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sind zu beachten.

10.11 Für die Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur sind die Komponenten und Produkte des Landes einzusetzen. Für das signierte Dokument ist das pdf-Format zu verwenden.

11 Aufzeichnung über Grenzwiederherstellung oder Abmarkung

11.1 Das Grenzzeugnis ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in welcher der Beurkundende das Ergebnis der Grenzwiederherstellung niederlegt. Darüber hinaus sind Aussagen zur Lage von Grenzeinrichtungen und grenznaher baulicher Anlagen zu treffen. Das Grenzzeugnis ist vom Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen und zu siegeln. Für die Aufzeichnung ist Anlage 6a zu verwenden.

11.2 Die Aufzeichnung über eine Abmarkung ist eine aus Text und Skizze bestehende öffentliche Urkunde, in welcher der Beurkundende das Ergebnis der Abmarkung niederlegt. Darüber hinaus sind Aussagen zur Lage von Grenzeinrichtungen und grenznaher baulicher Anlagen zu treffen. Die Aufzeichnung muss alle für die Beteiligten entscheidungsrelevanten Informationen beinhalten. Auf Besonderheiten ist hinzuweisen. Sie ist vom Beurkundenden unter Angabe seiner Amts- bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen und zu siegeln. Für die Aufzeichnung ist Anlage 6 b zu verwenden.

Die Beteiligten erhalten eine Kopie der Aufzeichnung über die Abmarkung.

11.3 In Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg kann die Aufzeichnung auch digital abgebildet werden. In diesem Fall ist Nr. 10.11 zu beachten.

12 Bekanntgabe

12.1 Für die schriftliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung soll Anlage 7 verwendet werden. Die schriftliche Bekanntgabe ist zuzustellen.

12.2 Für die schriftliche Bekanntgabe der Abmarkung soll die Anlage 8 verwendet werden. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch einfache Bekanntgabe erfolgen.

12.3 Konnte trotz intensiver Nachforschung der Aufenthaltsort eines Beteiligten nicht ermittelt werden, soll die schriftliche Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung erfolgen. Für die öffentliche Zustellung soll der Text der Anlage 9 verwendet werden.

12.4 Wird zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung das Offenlegungsverfahren gewählt, so soll der Text der Anlage 10 verwendet werden. Offen zu legen ist für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung die Grenzniederschrift nach Nr. 10 und für die Bekanntgabe der Abmarkung die Grenzniederschrift oder die Aufzeichnung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in der Gemeinde, in der die betroffenen Flurstücke liegen.

12.5 Grenzniederschrift und Aufzeichnung sind bei der Vermessungsstelle offen zu legen, welche die Vermessungsarbeiten ausgeführt hat. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von den Betroffenen in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in der Gemeinde vorzunehmen, in der die betroffenen Flurstücke liegen.

13 Vermessungsriss

13.1 Der Vermessungsriss ist eine Aufzeichnung, die

  • das Vermessungsergebnis enthält,
  • Tatbestände an Grund und Boden dokumentiert,
  • die Liegenschaft, ihre geometrische Form und Lage erkennen lässt,
  • der Fortführung des Liegenschaftskatasters dient,
  • ein Beweismittel darstellt.

13.2 Der Vermessungsriss besteht aus einer bildlichen Darstellung der geometrischen Form der Liegenschaften und einer Liste mit dem Qualitätsnachweis der Liegenschaftsvermessung.

13.3 Die bildliche Darstellung soll insbesondere

  • die Lagefestpunkte, Grenz- und Gebäudepunkte (Objektpunkte) und sonstigen Punkte mit ihren Punktnummern,
  • die Gebäudefunktion, die Bauweise, die Dachform und Geschosszahl der Gebäude,
  • die antragsbezogenen örtlichen Grenzlängen und die zum Nachweis erforderlichen Maße,
  • die tatsächliche Nutzung,
  • die charakteristischen topographischen Merkmale,
  • die amtlichen und sonstigen Bezeichnungen,
  • Informationen über die eingesetzten Vermessungsinstrumente und das Datum des Abschlusses der örtlichen Arbeitenenthalten. In ihr können alle Erhebungsdaten eingetragen werden.

enthalten. In ihr können alle Erhebungsdaten eingetragen werden.

13.4 Die Liste umfasst

  • das Vermessungsergebnis für alle im Zuge der Grenzuntersuchung und Erfassung herangezogenen Lagefestpunkte, Objektpunkte und sonstigen Punkte,
  • den Nachweis über die Qualität der neu einzuführenden Objektkoordinaten,
  • Bemerkungen und Hinweise über Änderungen an Punktdaten bestehender Objektpunkte und Hinweise zu neuen Objektpunkten,
  • die antragsbezogenen örtlichen Grenzlängen, sofern diese nicht in der bildlichen Darstellung enthalten sind.

13.5 Für die Fertigung des Vermessungsrisses sind zur Präsentation für die bildliche Darstellung die Anlage 11, für die Liste die Anlage 12 zu verwenden. Der Vermessungsriss in analoger Form soll auf einem dokumentensicheren Zeichenträger grundsätzlich nicht größer als im Format DIN A 3 angefertigt werden. Die Daten sind so übersichtlich anzuordnen, dass ihre Zuordnung ohne Schwierigkeit erkannt wird.

13.6 Bei einer Sonderung ist der Vermessungsriss durch den Vermerk “Sonderung“ zu ergänzen. Als Darstellung im Vermessungsriss kann auch ein Auszug aus der Liegenschaftskarte verwendet werden.

13.7 Der Vermessungsriss ist von der vermessungstechnischen Fachkraft, die die örtliche Vermessung ausgeführt hat, unter Angabe ihrer Amts- bzw. Berufsbezeichnung und der Vermessungsstelle zu unterzeichnen. Mit dieser Unterschrift übernimmt die vermessungstechnische Fachkraft die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

14 Vermessungsschriften

14.1 Vermessungsschriften sind die dokumentierten Ergebnisse einer Liegenschaftsvermessung und für die Übernahme in das Liegenschaftskataster bestimmt.

14.2 Die unmittelbare Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster ist durch deren qualitätsgerechte Aufbereitung zu gewährleisten. Die Vermessungsstelle ist verpflichtet, der Katasterbehörde Vermessungsschriften auf der Grundlage aktueller ALKIS-Bestandsdaten vorzulegen. Die verwendeten ALKIS-Bestandsdaten dürfen beim Einreichen zur Fortführung nicht älter als 6 Wochen sein (incl. der erforderlichen Rechtsbehelfsfristen für die Bescheinigung der Bestandskraft). Die erforderliche Abstimmung der Vermessungsstellen nach Nummer 3.2 bleibt weiterhin erforderlich.

14.3 Um die Eignung von Berechungsprogrammen für die Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen festzustellen, sind von der Vermessungsstelle Probeberechnungen mit dem Testdatensatz aus dem Anhang 3 durchzuführen. Die Ergebnisse des Testdatensatzes und der Probeberechnung des einzusetzenden Berechnungsprogramms sind zu vergleichen. Der Vergleich ist aktenkundig zu machen.

14.4 Die Vermessungsschriften bestehen entsprechend dem Vermessungsantrag im Allgemeinen aus

  • der Grenzniederschrift und den Vollmachten,
  • dem Grenzzeugnis, wenn für die Grenzpunkte Vermessungskoordinaten im amtlichen Bezugssystem eingeführt wurden,
  • den Aufzeichnungen über die Abmarkung und den Vollmachten,
  • dem Nachweis über die Bekanntgaben,
  • dem Nachweis über die Punktidentität,
  • dem Vermessungsriss in analoger Form,
  • den digitalen Punktdaten als Ergebnis der Liegenschaftsvermessung antragsbezogen als teilqualifizierte objektstrukturierte NAS-Erhebungsdaten in zwei Dateien (Getrennt nach verwendeten, jedoch nicht veränderten bzw. veränderten und neuen Lagefestpunkten, Objektpunkten und sonstigen Punkten. Fallen keine veränderten oder unveränderten Punkte an, so ist bei Einreichung der Unterlagen gesondert darauf hinzuweisen. Dateien ohne Inhalt sind nicht einzureichen.),
  • der Darstellung des örtlichen Bestandes der baulichen Anlagen in einem Auszug aus der Liegenschaftskarte,
  • dem Fortführungsbeleg.

14.5 Für den Nachweis der Punktidentität, der bei allen Verfahren mit Ausnahme der Sonderung zu fertigen ist, ist die Anlage 13 zu verwenden. Er enthält die Gegenüberstellung des Katasternachweises mit dem Vermessungsergebnis aller zur Grenzuntersuchung herangezogenen Objektpunkte. Der Nachweis der Punktidentität kann auch in bildlicher Form erfolgen; dabei sind die Sollwerte blau und die Istwerte grün darzustellen.

14.6 Konnte die Liegenschaftsvermessung nicht abschließend bearbeitet werden, ist die Ursache in den Vermessungsschriften zu vermerken.

14.7 Die Vermessungsschriften sind übersichtlich, vollständig und nachvollziehbar mit dem Antrag auf Übernahme in das Liegenschaftskataster bei der Katasterbehörde einzureichen. Die digitalen Daten werden über automatisierte Verfahren an die Katasterbehörde versandt.

Bei einer den Zuständigkeitsbereich der Katasterbehörde übergreifenden Liegenschaftsvermessung ist der Antrag bei jeder betroffenen Katasterbehörde zu stellen. Die Originale der Vermessungsschriften sind bei der Katasterbehörde, in deren Zuständigkeit der flächenmäßig größere Teil der Vermessung durchgeführt wurde, Kopien der Vermessungsschriften bei der weiter betroffenen Katasterbehörde einzureichen. Die Vollständigkeit der Vermessungsschriften für jede betroffene Katasterbehörde ist zu gewährleisten.

Die für die Gebührenberechnung der Liegenschaftsvermessung relevanten Parameter sind der Katasterbehörde zur Verfügung zu stellen (siehe Anlage 14 VVLiegVerm).

14.8 Im Zuge einer Liegenschaftsvermessung verwendete und erzeugte Unterlagen, die nicht zu den Vermessungsschriften gehören, sind bei der Vermessungsstelle aufzubewahren. Sie sind der Katasterbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

14.9 Der Antrag auf Übernahme ist von der Vermessungsstelle zu unterzeichnen. Für den Antrag ist der Text der Anlage 14 zu verwenden.

14.10 Mit dem Antrag auf Übernahme übernimmt die Vermessungsstelle die Verantwortung dafür, dass

  • die Liegenschaftsvermessung entsprechend dem Vermessungsantrag durchgeführt wurde,
  • die dokumentierte Liegenschaftsvermessung auf dem aktuellen Inhalt des Liegenschaftskatasters aufsetzt,
  • die Arbeiten den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurden,
  • die Bestimmung der Liegenschaft qualifiziert vorgenommen wurde,
  • die Veränderungen eindeutig und vollständig dargestellt und beschrieben sind und in der vorgegebenen Reihenfolge in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.

15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig treten

  • die Verwaltungsvorschrift zur Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften und zur Durchführung der Vermessungsverfahren (Liegenschaftsvermessungsvorschrift - VVLiegVerm), Runderlass des Ministerium des Innern vom 1. Juli 2009, Aktenzeichen III/4-571-01,
  • der Runderlass Gebäudeeinmessungspflicht nach § 15 Abs. 2 VermLiegG vom 10. Januar 2003 und
  • der Erlass in Vermessungs- und Katasterangelegenheiten - Verfügbarkeit und Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) für die Zwecke der Vermessungs- und Katasterverwaltung vom 13. März 2001 (ABl. S. 266)

außer Kraft.

Anlagen

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