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Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Bestimmungen der Kita-Personalverordnung durch das Landesjugendamt Brandenburg (VVKitaPersV)

Verwaltungsvorschriften zur Auslegung der Bestimmungen der Kita-Personalverordnung durch das Landesjugendamt Brandenburg (VVKitaPersV)
vom 14. März 2011
(Abl. MBJS/11, [Nr. 2], S.18)

geändert durch Berichtigung vom 31. Juli 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 8], S.266)

Außer Kraft getreten am 24. Juli 2015 durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juli 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 16], S.164)

1. Maßgaben für das Verwaltungshandeln des Landesjugendamtes

Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach 45 ff. SGB VIII, insbesondere für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, die Zustimmung nach § 10 KitaPersV, die Beratung von Trägern, eine Tätigkeitsuntersagung oder bei Beschwerden von Eltern, stellt die KitaPersV eine Grundlage des Verwaltungshandelns des Landesjugendamtes dar. Bei den hierbei zu treffenden Beurteilungen wie auch bei der Ermessensausübung sind die folgenden Hinweise und Erläuterungen zu beachten. Sie gewährleisten ein einheitliches Verwaltungshandeln und tragen zu dessen Transparenz, Planbarkeit und Verlässlichkeit bei.

Die Prüfung des Landesjugendamtes beschränkt sich dabei auf die Gewährleistung des Kindeswohls; die grundsätzliche Verantwortung des Einrichtungsträgers für seine Personalentscheidungen und seine Personalplanung wird nicht berührt.

2. Hinweise und Erläuterungen zur Auslegung der Kita-PersV

Zu Abschnitt 1 KitaPersV - Personalbemessung für Kindertagesstätten

Grundlage eines effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatzes sind die Analyse der erwarteten Anwesenheitszeiten der Kinder und die pädagogische Konzeption der Einrichtung. Hieran hat sich die kurzfristige wie langfristige Personaleinsatzplanung (z. B. in Dienstplangestaltung, Urlaubsplanung und Verteilung der Arbeitszeiten im Jahresverlauf) zu orientieren. Unabhängig von der Einhaltung der in § 10 Abs. 1 KitaG sowie in den Regelungen der KitaPersV bestimmten Personalausstattung muss auch bei ungeplanten Personalfehlzeiten die Betreuung der Kinder sichergestellt sein.

Die in § 5 Abs. 2 KitaPersV bestimmte Ausstattung mit Stellenanteilen dient der Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben (Anregung, Anleitung, Beratung, Koordination der Aufgabenwahrnehmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Sorge für die Kommunikation zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit den Eltern …). Der Träger entscheidet, ob und in welchem Ausmaß er der Leitungskraft Verwaltungsaufgaben überträgt oder ob und wieweit er diese in seiner eigenen Verwaltung wahrnimmt. Werden z. B. Tätigkeiten der Personalverwaltung, der Finanzwirtschaft, der Beauftragung, Überwachung und Abnahme von Bau- und Reparaturmaßnahmen, der Führung von Nachweisen etc. von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Einrichtung wahrgenommen, so darf dies nicht zu einer Minderung des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung führen, sondern ist zusätzlich zuzuweisen.

Zu Abschnitt 2 KitaPersV - Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten

Die Eignung des pädagogischen Personals ist in Bezug auf das Aufgabenprofil der Einrichtung zu bewerten; die Eignung des einzelnen Mitarbeiters, der einzelnen Mitarbeiterin ist vor dem Hintergrund des Qualifikationsprofils des Gesamtteams und des jeweils vorgesehenen Arbeitsgebietes einzuschätzen.

 Zu § 7 - Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung ist bei Erzieherinnen und Erziehern von besonderer Bedeutung, da berufliches Handeln durch die Person der Fachkraft und in der Beziehung mit den Kindern zur Wirkung kommt. Es gibt kein fachliches Handeln, das personenunabhängig wäre. Insofern reicht es nicht aus, wenn die Fachkraft die jeweils erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung aufweist, vielmehr muss sie darüber hinaus z. B. beziehungsfähig, feinfühlig, dialogfähig und belastbar sein.

Daneben gelten die bundesgesetzlichen Vorgaben gemäß § 72a SGB VIII unmittelbar, wodurch der Einsatz von Personen, die wegen Sexualstraftaten oder Delikten an Kindern verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendhilfe verhindert werden soll. Dies wird durch ein erweitertes Führungszeugnis nachgewiesen, das mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden muss.

Zur gesundheitlichen Eignung wird auf die Vorschriften zu § 8, zur fachlichen Eignung auf die zu § 9f. der KitaPersV verwiesen.

Zu § 8 - Gesundheitliche Eignung

Das pädagogische Personal muss gemäß § 7 KitaPersV gesundheitlich geeignet sein. Nach § 8 KitaPersV wird die gesundheitliche Eignung durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt. Diese Bescheinigung muss belegen, dass die im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals zu beschäftigende Kraft in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Kindertagesstätte geeignet ist (ähnlich §§ 1, 4 BbgSozBG für die staatliche Anerkennung in Sozialberufen). Die gesundheitliche Eignung bezieht sich auf die notwendigen körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben in einer Kindertagesstätte.

Vorübergehende Erkrankungen oder Infektionen stellen nicht die gesundheitliche Eignung generell in Frage. Zwar unterliegen Kindertagesstätten den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, sodass Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden, dessen verdächtig oder verlaust sind, nicht in Kitas tätig sein dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz); auch können nach § 42 Infektionsschutzgesetz bei bestimmten Krankheiten oder Infektionen Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, weil pädagogische Kräfte bei ihrer pädagogischen Arbeit beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (Kitas gehören dazu) mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Gleichwohl ist die sogenannte seuchenhygienische Unbedenklichkeit nicht Bestandteil der grundsätzlichen Feststellung der Eignung als pädagogische (Fach-) Kraft, sofern es sich nicht um eine dauerhafte Erkrankung oder Infektion handelt.

Zu § 9 - Fachliche Eignung

Zu § 9 Abs. 1

„Staatlich anerkannte Erzieherin/Erzieher“ sind die Absolventinnen und Absolventen des Bildungsgangs in der Fachrichtung Sozialpädagogik einer Fachschule nach Erteilung der staatlichen Anerkennung.

„Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs “Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an der Fachhochschule Potsdam nach Erteilung der staatlichen Anerkennung.

„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sind in erster Linie die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs “Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an der Fachhochschule Potsdam nach Erteilung der vor Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes vom 14. Mai 2012 geltenden staatlichen Anerkennung. Daneben erhalten bzw. erhielten auch Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen oder von Diplomstudiengängen (FH) mit entsprechendem Studienschwerpunkt diese staatliche Anerkennung. Nicht ohne Weiteres (s. u.) hinzu zählen Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen oder von Diplomstudiengängen (FH) mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge.

Die gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellten Personen sind solche, die nur für einen Teilbereich der Kindertagesstätten ausgebildet sind. Sie sind für diesen Teilbereich als Fachkräfte anzusehen; also

  1. Kindergärtnerin oder Kindergärtner für den Kindergarten;
  2. Horterzieherin oder Horterzieher für den Hort;
  3. Heimerzieherin oder Heimerzieher für das Heim;
  4. Erzieherin oder Erzieher in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
  5. Erzieherin oder Erzieher für Jugendheime für das Heim;
  6. Gruppenerzieherin oder Gruppenerzieher für den Kindergarten;
  7. Erzieherin oder Erzieher in Jugendwerkhöfen für das Heim;
  8. Krippenerzieherin oder Krippenerzieher für die Krippe;
  9. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten für das Heim und für den Hort;
  10. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort für den Hort;
  11. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter für den Hort;
  12. Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer für den Hort;
  13. Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter für den Hort.

Die Gleichstellung für den Teilbereich Krippe erhalten auch

  1. Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger mit zweieinhalbjähriger Ausbildung bis zum Abschlussjahr 1975 und Medizinischer Fachschulanerkennung auf der Grundlage des § 2 der Anordnung über die Medizinische Fachschulanerkennung für Krankenschwestern und andere mittlere medizinische Fachkräfte vom 21. August 1975 (GBl. I S. 642) oder ohne Medizinische  Fachschulanerkennung, wenn sie die Fachschulanerkennung hätten erhalten können;
  2. Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie andere mittlere medizinische Fachkräfte, die in Kindertagesstätten tätig sind und die die Teilnahme an der berufsbegleitenden Stufenausbildung, Qualifizierungsabschnitt A 3, im Umfang von insgesamt 485 Stunden theoretischer Ausbildung, auf der Grundlage der “Grundsätze für die Weiterentwicklung der Erwachsenenqualifizierung der mittleren medizinischen Fachkräfte und der Mitarbeiter ohne Hochschulbildung“, herausgegeben vom Ministerium für Gesundheitswesen im April 1963, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nachweisen können.

Geeignete pädagogische Fachkräfte sind z. B. die Absolventen der Fachhochschulbildungsgänge “Erziehung und Bildung im Kindesalter“ der Alice Salomon Hochschule Berlin, “Elementare Pädagogik“ der Evangelischen Hochschule Berlin sowie “Bildung und Erziehung“ der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin. Absolventinnen und Absolventen anderer Hochschulstudiengänge sowie von Berufsakademien, die z. B. zum Abschluss als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge führen, sind ebenfalls geeignete pädagogische Fachkräfte für die Arbeit in Kindertagesstätten, wenn diese Studiengänge dem Gemeinsamen Orientierungsrahmen “Bildung und Erziehung in der Kindheit“ entsprechen, die von der Jugend- und Familienministerkonferenz am 14. Dezember 2010 und von der Kultusministerkonferenz am 16. September 2010 beschlossen wurden. Über die Entsprechung gibt ggf. das “Diploma Supplement“ (DS) Auskunft. Im Zweifel ist dieses als ergänzende Information zu den offiziellen Dokumenten über Hochschulabschlüsse (Verleihungs-Urkunden, Prüfungs-Zeugnisse) heranzuziehen, um zu bewerten, ob die erforderlichen Kompetenzen im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit erworben wurden. Maßstab für die Bewertung ist, ob die Ausbildung auf die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben gemäß KitaG in erforderlichem Umfang vorbereitet hat.

Fehlen einzelne, wesentliche Bestandteile, ist aber die persönliche und gesundheitliche Eignung gegeben, so kann der Kraft die Möglichkeit gegeben werden, auf dem Weg einer individuellen Bildungsplanung gem. § 10 Abs. 3 KitaPersV die gleichartige Qualifikation zu erlangen.

Bezieht sich die erlangte Qualifikation nur auf einen Teilbereich der Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte, ist § 10 Abs. 5 anzuwenden, wobei für Art und Umfang der Vorbereitung auf weitere Teilbereiche das Hochschulniveau der Ausbildung zu berücksichtigen ist.

Absolventinnen und Absolventen von durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zugelassenen Qualifikationsmaßnahmen für ein oder mehrere Teilgebiete der Fachschulausbildung im Bereich Sozialpädagogik können gemäß § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes gleichwertige Fähigkeiten bescheinigt werden. Diese Absolventinnen und Absolventen zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften, wenn sich ihre Qualifizierung auf die Kindertagesbetreuung in der Kindertagesstätte bezogen hat. Dies sind insbes. die Absolventinnen und Absolventen der “tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ („Profis für die Praxis“).

Zu § 9 Abs. 2

Die Angemessenheit des Umfangs, in dem auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern/Säuglings- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenschwestern und -pfleger als notwendiges pädagogisches Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder beschäftigt werden können, richtet sich nach der Zusammensetzung des Personals sowie der Erfahrung und den Fähigkeiten der betreffenden Personen. Angemessen ist ein Umfang, bei dem der Anteil pädagogischer Kräfte in dem betreffenden Betreuungsbereich überwiegt.

Zu § 9 Abs.3

Gem. § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz sind die Gruppengröße und die personelle Besetzung in Gruppen den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen, wenn Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betreut werden. Bei entsprechenden Anforderungen ist also neben der Regelpersonalausstattung gem. § 10 KitaG ggf. zusätzliches Personal erforderlich. Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten nur für dieses ggf. erforderliche zusätzliche, d. h. über die Regelpersonalausstattung gem. § 10 KitaG und § 5 KitaPersV hinausgehende Personal. Das Landesjugendamt nimmt hinsichtlich der fachlichen Eignung dieses zusätzlichen Personals keine eigene, von der Entscheidung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe unabhängige, Bewertung vor. Der individuellen Unterschiedlichkeit des Förderbedarfs wird durch die Bestimmung der speziellen erforderlichen Qualifikation der zusätzlichen Fachkräfte durch den Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe entsprochen.

Die in § 9 Abs. 3 beispielhaft genannten Qualifikationen bezeichnen solche Kräfte, die insbesondere für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind. Dies schließt aber z. B. keineswegs aus, dass Heilpädagoginnen/Heilpädagogen auch ohne einschlägige Aus- oder Fortbildung und Berufserfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung als zusätzliches Förderpersonal vom örtlichen Träger der Sozialhilfe angesehen werden. Auch der Einsatz anderer Kräfte wird durch die KitaPersV nicht ausgeschlossen, wenn der zuständige Träger der Sozialhilfe dies so festlegt.

Zu § 10 - Fachliche Eignung anderer Kräfte

Soll eine nicht gleichartig und gleichwertig qualifizierte Kraft im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals Berücksichtigung finden, so muss sie persönlich und gesundheitlich geeignet sowie fachlich vorbereitet sein. Zur Feststellung der persönlichen und gesundheitlichen Eignung wird auf die Hinweise zu den §§ 7 und 8 verwiesen. Der Träger ist darauf hinzuweisen, dass gem. Abschnitt 2 KitaG die Eltern bzw. der Kita-Ausschuss unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange über den Einsatz von anderen Kräften informiert werden sollen.

Dem Antrag eines Trägers auf vollständige bzw. anteilige Berücksichtigung von Kräften im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals ist stattzugeben, wenn er die Eignung durch eine nachvollziehbare Darstellung der Vorbildung, der angeleiteten, begleiteten Praxistätigkeit und/oder der abgeleisteten Fortbildungen belegen kann. Dabei kommt es nicht vorrangig darauf an, in welcher Art und Weise die jeweiligen Qualifikationen erreicht wurden, sondern vielmehr auf den Erwerb sowohl praktischer Kompetenzen als auch der erforderlichen theoretischen Fundierung und der Fähigkeit zur Reflektion.

Zu § 10 Abs. 1

Soll eine Kraft im vollen Umfang im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals Berücksichtigung finden, so muss sie zum Zeitpunkt der Antragstellung über gleichartige und gleichwertige Qualifikationen verfügen. Als gleichartig ist eine Qualifikation anzusehen, die sich auf die selbstständige, verantwortliche pädagogische Arbeit in dem vorgesehenen Arbeitsgebiet der Kindertageseinrichtung bezieht. Soll beispielsweise die betreffende Kraft ausschließlich mit Schulkindern arbeiten, so muss sie hierfür die einer Fachkraft gleichartige Qualifikation besitzen. Gleichwertig ist eine Qualifikation, die mindestens einem Fachschulniveau entspricht. Eine Orientierung, ob das geforderte Maß der Qualifikation erreicht ist, gibt die positive Beantwortung der Frage, ob die betreffende Kraft im vorgesehenen Arbeitsgebiet mindestens ebenso einsetzbar ist wie eine Absolventin/ein Absolvent der Fachschulausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik.

Zu § 10 Abs. 2 bis 4

Die geforderte fachliche Vorbereitung muss sich im Wissen und Können der betreffenden Kraft ausdrücken. Diese gilt insbesondere dann als fachlich vorbereitet, wenn sie ihre Dienstpflichten kennt, einen Kurs “Erste-Hilfe-für Kinder“ absolviert hat und in ihrem Handeln genügend sicher und reflektiert ist, damit das Wohl der von ihr betreuten Kinder gewährleistet ist und die Aufgaben und Ziele gem. § 3 KitaG umgesetzt werden können. Die fachliche Vorbereitung kann durch eine entsprechende Vorbildung und durch eine i. d. R. vierwöchige angeleitete Praxistätigkeit erlangt worden sein und bezieht sich im Wesentlichen auf den konkreten Einsatz in dem beantragten Arbeitsbereich (Krippe, Hort etc.).

Zu § 10 Abs.  2

Persönlich und gesundheitlich geeignete und fachlich vorbereitete Kräfte sollen die Möglichkeit erhalten, durch die Teilnahme an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen zu erlangen. Dies sind

  • der Bildungsgang in der Fachrichtung Sozialpädagogik einer Fachschule,
  • der Bachelorstudiengang “Bildung und Erziehung in der Kindheit“ an der Fachhochschule Potsdam
  • die Hochschulstudiengänge sowie Studiengänge an Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit
  • die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg.

Personen, die an einer entsprechenden tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung teilnehmen, können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Sie gelten demnach sowohl in Bezug auf die Mindestpersonalausstattung der Einrichtung als auch im Hinblick auf die finanzielle Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu 70 % als Fachkraft (Bsp.: Bei einem praktischen Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden können 14 Wochenstunden auf die Personalausstattung angerechnet werden, also 35 % einer Fachkraft.)

Der Anteil des tatsächlichen praktischen Beschäftigungsumfangs, der zu 70 % als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden kann, ist die Zeit, die die Kraft regelmäßig in der Einrichtung verbringt. Diese Zeit ist nicht in jedem Fall mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang gleichzusetzen.

Zu § 10 Abs. 3

Die individuelle Bildungsplanung ist eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung außerhalb formaler Bildungsgänge. Sie beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Anstellungsträger und der einzustellenden Fachkraft und hat die Vorerfahrungen und Vorkenntnisse der betreffenden Kraft zu berücksichtigen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben, mit denen eine Qualifikation angestrebt wird, die einer Fachkraft in dem Arbeitsgebiet, für das der Einsatz beantragt wird, gleichartig und gleichwertig ist.

Die Qualifizierung über eine individuelle Bildungsplanung ist - im Gegensatz zur tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung nach Absatz 2 - vorrangig dann angezeigt, wenn kein neuer selbständiger Abschluss, z. B. als Erzieherin/Erzieher, angestrebt wird und wenn in nennenswertem Umfang bereits relevante Kenntnisse vorliegen (z. B. wegen einer Berufsausbildung in einem verwandten Beruf wie der Heilerziehungspflege). Dieser Weg ist ebenfalls geeignet als Berufseinmündung für Hochschulabsolventinnen und -absolventen nicht unmittelbar einschlägiger Ausbildungen (z. B. “Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ und “Sozialarbeiter/Sozialpädagogen“; BA der Universität Potsdam ...).

Die Bildungsplanung kann sich aus verschiedenen Modulen zusammensetzen, wie z. B. aus dem Besuch von Bildungsveranstaltungen, einer supervidierten oder von besonders kompetenten Fachkräften angeleiteten relevanten praktischen Tätigkeit und auch aus dem Selbststudium mit nachgewiesener eigener Bearbeitung der Inhalte.

Eine individuelle Bildungsplanung ist auch dann anzunehmen, wenn organisierte Qualifizierungsmaßnahmen besucht werden, die zum Übergang in die neue Tätigkeit eingerichtet werden („Brückenkurse“). Hierbei ist darauf zu achten, dass der Bildungsträger über die Voraussetzungen verfügt, damit die Kräfte die gleichartige und gleichwertige Qualifikation erlangen können.

Zu § 10 Abs. 4

Nicht gleichartig und gleichwertig qualifizierte Kräfte mit anderen Fähigkeiten und Fertigkeiten können im Einzelfall mit einem Anteil von 70 % ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn dies der Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung dient. Die seit langem von der Fachwissenschaft wie von der Fachpolitik geforderte Erweiterung des Angebotsspektrums der Einrichtungen sowie die Entwicklung zu multiprofessionellen Teams kann auf diesem Weg gefördert werden. Die Beschäftigung geeigneter Kräfte zur fachlichen Ergänzung kann entweder dauerhaft oder auch zeitlich befristet für vorübergehende Vorhaben und Projekte erfolgen.

Die Kräfte müssen persönlich und gesundheitlich geeignet sowie fachlich vorbereitet sein. Die fachliche Vorbereitung muss ausreichend umfangreich bemessen sein, wenn keine pädagogischen Vorkenntnisse und Vorerfahrungen bestehen.

Die Bestimmung “im Einzelfall“ schließt im Regelfall aus, dass die Erlaubnis für mehr als eine Kraft pro Einrichtung erteilt werden kann. Ausnahmen können genehmigt werden in sehr großen Einrichtungen, wenn die Kräfte jeweils nur in einem geringen Stundenumfang tätig werden sollen oder wenn sich dies aus den Anforderungen hinsichtlich der Profilergänzung ergibt.

Kräften, die eine längerdauernde qualifizierte Tätigkeit in diesem Rahmen ausgeübt haben, kann der Weg über eine individuelle Bildungsplanung zu gleichartigen und gleichwertigen Kräften gemäß Absatz 1 eröffnet werden, sofern nicht eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung zu einem Abschluss nach § 9 angestrebt wird.

Zu § 10 Abs. 5

Die Grundlage für eine Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung rechtzeitig vor Beschäftigungsbeginn gestellter, entsprechend und hinreichend begründeter Antrag beim Landesjugendamt. Das auf der Homepage des Landesjugendamtes veröffentlichte Hinweisblatt soll dem Träger die Antragstellung erleichtern. Die für eine Genehmigung erforderlichen Nebenbestimmungen (Auflagen, Befristungen) werden im Bescheid dargestellt. Eine Befristung erfolgt i. d. R. in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3.

Dieser Antrag soll im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellt werden, um die Abstimmung beider Seiten über Voraussetzungen und Folgen des Antrages zu dokumentieren. Das Landesjugendamt kann den entsprechenden Teil seines Bescheides der betreffenden Mitarbeiterin/dem betreffenden Mitarbeiter nachrichtlich übermitteln.

Wenn die angestrebte Qualifikation über das jeweilige Arbeitsfeld und/oder über das Einsatzgebiet in der speziellen Einrichtung hinausreicht, so kann das Landesjugendamt eine entsprechende Erstreckung der Tätigkeitserlaubnis im Bescheid darstellen, um bei einem späteren Wechsel des Arbeitsfeldes oder Wechsel der Einrichtung ein vereinfachtes Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu ermöglichen.

Zu § 10 Abs. 6

Die Vorbereitung von Fachkräften, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, auf die Arbeit mit Kindern einer anderen Altersgruppe oder mit Kindern mit besonderem Förderbedarf ist analog zur fachlichen Vorbereitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zu bewerten.

Zu § 11

Grundsätzlich kommen für die Übernahme der pädagogischen Leitungsaufgaben Personen in Frage, die über eine pädagogische Ausbildung gemäß § 9 Absatz 1 oder über eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation in Bezug auf die pädagogischen Leitungsaufgaben gemäß § 10 Abs. 1 verfügen. Wird aufgrund des fachlichen Profils der Einrichtung und des Profils der übertragenen Leitungsaufgaben eine Kraft mit der Leitungsaufgabe betraut, die nicht diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben in dem in § 5 Abs. 2 bestimmten Umfang durch eine andere besonders geeignete pädagogischen Fachkraft sichergestellt sein.

Die Ausübung der pädagogischen Leitungsaufgaben erfordert im Regelfall eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufstätigkeit, sowie Kenntnisse der pädagogischen Arbeit mit Kindern der Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden, Kenntnisse der Aufgaben der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kenntnisse der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die in Satz 3 genannten “anerkannten Integrationseinrichtungen“ sind nur die Kindertagesstätten, die gleichzeitig teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sind. Zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen für die Ausübung der pädagogischen Leitungstätigkeit müssen solche behindertenspezifischen Befähigungen oder Erfahrungen in der Behindertenarbeit vorhanden sein, die der Träger der Eingliederungshilfe verlangt.

Potsdam, den 14. März 2011

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch