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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Durchführung der Hundehalteverordnung (VVHundehV)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Durchführung der Hundehalteverordnung (VVHundehV)
vom 6. Mai 2026
(ABl./26, [Nr. 27], S.563)
Aufgrund des § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 19) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42).
I. Allgemeine Regelungen
1 Zu § 1 HundehV - Halten und Führen von Hunden
1.1 Hundehalterin oder Hundehalter nach der Hundehalteverordnung ist die Halterin oder der Halter im Sinne des § 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist Hundehalterin oder Hundehalter, wer die Bestimmungsmacht über das Tier innehat und in eigenem Interesse die Kosten für die Haltung und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.
Finderin oder Finder von Fundhunden zählen regelmäßig nicht dazu. Die Finderin oder der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halterin oder Halter, wenn die Person den Hund nicht nur vorübergehend nach § 966 Absatz 1 BGB verwahrt, sondern ihn selbst zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier kundtut. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Finderin oder der Finder das Eigentum an dem Hund nach § 973 Absatz 1 Satz 1 BGB erwirbt. Hingegen trifft das nicht zu, wenn die Finderin oder der Finder entschlossen ist, den Hund nach dessen Erholung zurückzugeben und ihn bis dahin, wenn auch für längere Zeit, pflegt und verwahrt. Die fundrechtlichen Bestimmungen der §§ 965 ff. BGB, insbesondere die Anzeigepflichten der Finderin oder des Finders, sind zu beachten.
Ein Tierheim oder eine entsprechende Einrichtung, in die Hunde verbracht werden, hat regelmäßig kein eigenes Interesse daran, dass der Hund dauerhaft dort verbleiben soll. Dennoch nehmen die Betreiberin oder der Betreiber von Tierheimen oder entsprechenden Einrichtungen die Pflichten von Halterinnen oder Haltern nach der Hundehalteverordnung wahr, um die Effektivität der Gefahrenabwehr zu gewährleisten; vgl. Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 19. Februar 2024 zur Erlaubniserteilung und Überwachung von Tierheimen nach § 11 oder § 16 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) (Nummer 6 für Kennzeichnungspflicht).
Hundehalterin oder Hundehalter können auch mehrere Personen sein. Die Pflichten treffen sie insoweit gesamtschuldnerisch.
Hundeführerin oder Hundeführer ist jede Person, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
1.2 Nach § 1 Absatz 2 ist jeder Hund so zu halten, dass ein unbeabsichtigtes Entweichen aus dem befriedeten Besitztum verhindert wird. Hierzu hat die Halterin oder der Halter angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Begriff des befriedeten Besitztums ist weit zu fassen und meint sowohl das jeweilige Grundstück als auch die eigene Wohnung. Die Sicherungsmaßnahmen richten sich insbesondere nach Größe, Sprungkraft und Tatendrang des Hundes. Es ist eine Frage des Einzelfalls, was „angemessen“ ist und vor Ort anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu dem jeweiligen „Besitztum“, um das es geht, zu entscheiden. Dabei sind die Vorschriften zum Tierschutz wie die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, zu beachten.
1.3 § 1 Absatz 3 konkretisiert die Voraussetzungen für das Führen von Hunden und greift auf die Regelungen in § 2 der Hundehalterverordnung 2004 zurück. Das Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums wird von einer entsprechenden körperlichen und geistigen Eignung abhängig gemacht. Eine Person darf auch mehr als drei Hunde gleichzeitig führen (anders noch § 2 Absatz 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung 2004). Damit wird das gewerbliche Führen von Hunden, etwa durch sogenannte Dogwalker oder von Personen, die Schlittenhunde führen, ermöglicht. Personen, die noch nicht volljährig sind, ist wie bisher das Führen lediglich eines Hundes erlaubt. Durch diese Regelung sollen der Gefahr vor Bissvorfällen und einem in sonstiger Weise gefährdenden Verhalten des Hundes wirksam vorgebeugt werden.
Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht die Pflicht für alle Hunde zum Tragen eines Halsbandes mit Namen und Anschrift der Halterin oder des Halters (ebenso § 2 Absatz 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung 2004). Die aus der bisherigen Hundehalterverordnung übernommene Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Ungeachtet der obligatorischen Kennzeichnungspflicht nach § 2 Absatz 1 ermöglicht das Halsband mit den oben genannten Informationen die rasche Zuordnung eines jeden Hundes zu einer Halterin oder einem Halter. Aus tierschutzrechtlichen Erwägungen kann dem Hund anstelle eines Halsbandes auch ein Geschirr angelegt werden.
1.4 § 1 Absatz 4 hebt hervor, dass die Person, der ein Hund überlassen wird, ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung Sorge zu tragen hat (§ 2 Absatz 6 Satz 2 der Hundehalterverordnung 2004).
1.5 Das Halten eines Hundes beinhaltet auch die Pflicht, die durch den Hund verursachten Verunreinigungen zu beseitigen. § 1 Absatz 5 statuiert daher diese Pflicht, die auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. § 1 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 4 ist die vorrangige Regelung für die Beseitigung von Verunreinigungen von Hunden. Die Hundehalteverordnung sieht keine Öffnung für nachgeordnete Behörden nach § 27 Absatz 2 OBG vor. Insoweit kann ein Verstoß gegen das Beseitigungsgebot nach dem Bußgeldkatalog zu § 16 (Anlage 8 dieser Verwaltungsvorschrift) regelmäßig mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
2 Zu § 2 HundehV - Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht
2.1 § 2 Absatz 1 verpflichtet die Halterin oder den Halter, den Hund ab acht Wochen zu kennzeichnen. Die dauerhafte Kennzeichnungspflicht steht im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 2. Sie ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, weil über das Auslesen des Mikrochips eine sichere Ermittlung der Halterin oder des Halters erfolgen kann. Fehlt eine solche Kennzeichnung beispielsweise bei tot aufgefundenen Hunden oder Fundhunden, kann der Hund nicht zugeordnet werden.
Die Kennzeichnungspflicht ist verbindlich. Sie schafft einen einheitlichen Standard, an dem es bislang fehlte. Da Hunde in der Regel ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürfen (§ 2 Absatz 4 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 [BGBl. I S. 838], die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 [BGBl. I S. 4970] geändert worden ist), gilt die Kennzeichnungspflicht für Tiere, die älter als acht Wochen sind.
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 formuliert einen grundsätzlichen Tierarztvorbehalt zum Implantieren von Transpondern bei Heimtieren. Davon können die Mitgliedstaaten abweichen, soweit sie die Mindestqualifikationen für andere Personen als Tierärzte festlegen. Dies hat weder der Bundes- noch bislang der Landesgesetzgeber getan.
Die Halterin oder der Halter hat die Kennzeichnung mit der Chipnummer gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen (§ 2 Absatz 2 Satz 2). Die örtliche Ordnungsbehörde richtet sich nach dem sogenannten Halteort. Halteort ist derjenige Ort, an dem sich der Hund überwiegend befindet.
Erkenntnisse zu einer etwaigen Unverträglichkeit der Kennzeichnung wegen des einzusetzenden Materials für bestimmte, insbesondere ältere Hunde liegen nicht vor. Insoweit gilt die Kennzeichnungspflicht ausnahmslos für alle Hunde. Hiervon ausgenommen dürften allerdings Hunde sein, die vor dem Inkrafttreten der Hundehalteverordnung bereits gekennzeichnet sein mussten. So bestand eine Kennzeichnungspflicht für sogenannte 20/40-Hunde nach § 6 Absatz 2 der Hundehalterverordnung 2004, so dass von § 2 Absatz 1 HundehV lediglich diejenigen Hunde erfasst sein können, die bislang überhaupt noch nicht gekennzeichnet sind (siehe auch § 19 Absatz 1 Satz 3).
2.2 Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ist die Haltung aller Hunde unverzüglich anzuzeigen (Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift), also ab der neunten Lebenswoche. Die Anzeigepflicht gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde umfasst den Nachweis der Rasse, des Wurfdatums, der Farbe und der unveränderlichen Chipnummer. Um die Aktualität der Angaben zu gewährleisten, sind veränderliche Merkmale wie Alter, Größe und Gewicht, anders als in § 6 Absatz 2 der Hundehalterverordnung 2004, nicht mehr mitzuteilen. An die Stelle des Alters tritt die Angabe des Wurfdatums. Darüber hinaus sind auch die Personalien an die örtliche Ordnungsbehörde zu übermitteln. Soweit Umstände bekannt sind, die zur Beurteilung der Gefährlichkeit erheblich oder dokumentiert sind, besteht ferner die Pflicht für die Halterin oder den Halter, auch darüber die örtliche Ordnungsbehörde zu informieren. Hierzu zählen vor allem auch Verletzungen, die ein Hund einem Menschen oder einem Tier zugefügt hat. Eine darüberhinausgehende kostenlose Registrierung bei einem privatrechtlichen Verein (TASSO; FINDEFIX) kann freiwillig vorgenommen werden.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen dürften allerdings Hunde von Halterinnen und Haltern sein, die vor dem Inkrafttreten der Hundehalteverordnung bereits angemeldet sein mussten. Eine solche Anzeigepflicht bestand für sogenannte 20/40-Hunde nach § 6 Absatz 1 der Hundehalterverordnung 2004. Der Verordnungsgeber bestimmt zwar nicht ausdrücklich, dass in diesem Fall eine wiederholende Anzeige entbehrlich ist. Das heißt aber nicht zugleich, dass ein einmal angemeldeter Hund nochmals anzumelden ist. Das Absehen von einer nochmaligen Anmeldung widerspricht auch nicht datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG).
2.3 Die Kommunen sind gebeten, der Halterin oder dem Halter die ordnungsbehördliche und steuerrechtliche Anmeldung des Hundes im Wege der Einmalerfassung der hierzu erforderlichen Daten zu ermöglichen, soweit die Hundehalterin oder der Hundehalter sich mit der dann erforderlichen Weitergabe seiner Daten innerhalb der Kommune einverstanden erklärt. Das Einverständnis kann formlos erteilt werden, also zum Beispiel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung auf dem Anzeigeformular oder dem Erhebungsbogen erfolgen.
3 Zu § 3 HundehV - Leinenpflicht und Maulkorbzwang
§ 3 entspricht im Wesentlichen § 3 der Hundehalterverordnung 2004.
3.1 Nach § 3 Absatz 1 sind alle Hunde bei den genannten Versammlungen und Veranstaltungen, auf Plätzen und in Anlagen an die Leine zu nehmen, um Gefahren jeglicher Art vorzubeugen. Bei Menschenansammlungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Sport- oder Campingplätzen und Grünanlagen kann es infolge der Nutzungskonflikte, der Unübersichtlichkeit und räumlichen Enge zu Schwierigkeiten bei der schadensvermeidenden Kontrolle eines Hundes kommen. Zur Risikominimierung wird daher eine Leinenpflicht begründet. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies auch auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, da es dort aufgrund des Revierverhaltens von Hunden häufig zu Gefahren und Gefährdungen kommen kann. Die Regelungen werden im Vergleich zur Hundehalterverordnung 2004 hinsichtlich der Leinenpflicht auf die zum Haus gehörenden Grundstücksflächen ergänzt.
Um dem Tierwohl Rechnung zu tragen, wird von einer grundsätzlichen Begrenzung der Leinenlänge auf zwei Meter, wie sie in § 3 Absatz 1 Satz 2 der Hundehalterverordnung 2004 vorgesehen war, abgesehen. Stattdessen ist eine Leine zu verwenden, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht (§ 9 Absatz 1 Satz 2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass situationsabhängig eine angemessen lange Leine verwendet wird. Für gefährliche Hunde gilt die bisherige Längenbegrenzung fort (§ 9 Absatz 2 Satz 2).
Davon unberührt bleibt die Anleinepflicht nach anderen Vorschriften wie § 15 Absatz 8 Satz 1 des Landeswaldgesetzes des Landes Brandenburg.
3.2 § 3 Absatz 2 sieht einzelne Ausnahmen von der Leinenpflicht vor, so zum Beispiel in einem Hundeauslaufgebiet, sofern es als solches gekennzeichnet ist.
Die Hundehalteverordnung regelt nicht die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung. Der verständige Betrachter muss dem Schild den Charakter einer Freifläche für Hunde entnehmen können. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als solche an. Denkbar sind Bezeichnungen wie Hundeauslaufgebiet, Hundeauslauffläche, Hundeauslaufwiese, Freilauffläche oder Hundebadestelle. Bewährt haben sich zusätzliche Piktogramme von Hunden ohne Leine.
Der Wegfall der Leinenpflicht in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten dient dazu, eine Möglichkeit zur hinreichenden Bewegung des Hundes und sozialen Kontakt zu anderen Hunden zu ermöglichen. Gefährliche Hunde sind von der Leinenpflicht befreit, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und sie einen Maulkorb tragen (§ 9 Absatz 2 Satz 3). Der Wegfall der Leinenpflicht in Mehrfamilienhäusern bedarf der Zustimmung aller Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts (Mieterinnen und Mieter, Bewohnerinnen und Bewohner, sonstige Nutzerinnen und Nutzer etc.).
3.3 Wie in § 3 Absatz 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung 2004 wird in § 3 Absatz 3 für alle Hunde in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln wegen der besonderen räumlichen Enge und zu erwartenden Menschenansammlungen das Tragen eines Maulkorbes vorgeschrieben.
Die Hundehalteverordnung regelt nicht die konkrete Ausgestaltung des Maulkorbes. Der Maulkorb soll das Beißen verhindern. Er darf den Hund nicht übermäßig behindern. Die konkrete Größe und Beschaffenheit müssen dem Hund das Hecheln und Trinken ermöglichen, hingegen das Beißen verhindern. Dies hat die örtliche Ordnungsbehörde nach dem Untersuchungsgrundsatz zu ermitteln (§ 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg [VwVfGBbg]). Maulkörbe, die das Beißen des Hundes nicht verhindern, begründen den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 9.
3.4 Entsprechend § 3 Absatz 4 der Hundehalterverordnung 2004 können nach § 3 Absatz 4 Kommunen zusätzliche und weitergehende Regelungen für eine Leinenpflicht und einen Maulkorbzwang ergreifen. Damit kann den örtlichen Besonderheiten und Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden (vgl. § 27 Absatz 2 OBG).
4 Zu § 4 HundehV - Mitnahmeverbot
Das Mitnahmeverbot aus § 4 der Hundehalterverordnung 2004 wurde im Wesentlichen übernommen. Neben der Möglichkeit der Verschärfung auf kommunaler Ebene sieht § 4 Satz 2 nun auch Lockerungen im Einzelfall vor.
§ 4 Satz 2 ermöglicht einerseits Ausnahmen vom Mitnahmeverbot, indem er § 3 Absatz 2 für die Nummern 2 und 3 sinngemäß für anwendbar erklärt. Hunde dürfen danach auf als solche gekennzeichnete Hundestrände und -badestellen sowie auf gesondert gekennzeichnete Liegewiesen mitgenommen werden. Im Fall von Badeanstalten entscheidet die Hausrechtsinhaberin oder der Hausrechtsinhaber über die Mitnahme.
Auf Kinderspielplätzen gilt auch weiterhin ein absolutes Mitnahmeverbot. Dabei ist die Kennzeichnung als Kinderspielplatz nicht entscheidend, sondern die tatsächliche Nutzung.
Andererseits ist es nach § 4 Satz 2 durch Verweis auf § 3 Absatz 4 möglich, durch kommunale Rechtsvorschrift das Mitnahmeverbot für Hunde abhängig von den örtlichen Verhältnissen auf weitere Örtlichkeiten auszudehnen.
II. Besondere Regelungen
5 Zu § 5 HundehV - Gefährliche Hunde
Da von gefährlichen Hunden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, die noch über die von allen Hunden ausgehenden Gefahren hinausreichen, sind an das Halten und Führen von gefährlichen Hunden erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind in dem Abschnitt 2 in den §§ 5 bis 13 enthalten und gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der §§ 1 bis 4 HundehV.
5.1 Mit § 5 Absatz 1 wird das bisherige Regelungskonzept der Rasselisten aufgegeben. Die Gefährlichkeit eines Hundes wird nicht länger aufgrund dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse unwiderlegbar unterstellt oder widerlegbar vermutet und damit nicht länger an Eigenschaften des Hundes gemessen. Die Gefährlichkeitsvermutung des Absatzes 1 ist im Einzelfall behördlich zu prüfen und im Anschluss die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen (§ 5 Absatz 2). Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Einstufung mit sachverständiger Unterstützung auf Kosten der Halterin oder des Halters durchführen (§ 5 Absatz 2 Satz 2).
5.2 Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er
5.2.1 durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzt.
Die Ausbildung eines Hundes bedeutet das Einwirken des Menschen auf Hunde, um erwünschte arttypische Reaktionen durch verhaltensgerechte Verständigungsmittel auszulösen und zu nutzen. Ausbildungen zum Schutzhund,
- die nachweislich auf der Grundlage und unter Beachtung der anerkannten Vorschriften erfolgen,
- die keine vom Hund zu erlernenden Übungen und Verhaltensweisen enthalten,
- von denen eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
stellen keine Ausbildung von Eigenschaften gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 dar. Die sportlich-züchterische Ausbildung, wie sie herkömmlich für viele Rassehunde von Hundezuchtvereinen oder Hundesportvereinen durchgeführt wird (sogenannter „Schutzdienst“), wird daher in der Regel von § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht erfasst. Das Scharfmachen von Hunden, wie es beispielsweise beim zivilen Schutzdienst erfolgt, unterliegt der Erlaubnispflicht. Unter Scharfmachen ist auch eine Ausbildung zu verstehen, bei der der Hund lernt, einen Angriff durch sofortiges Festzugreifen ohne Rücksicht auf eine sichtbare Schutzkleidung des Angreifers zu vereiteln.
Abrichten auf Eigenschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist keine Ausbildung, sondern eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende, zweckgerichtete Beeinflussung mit dem allgemeinen Ziel, auf Veranlassung der Hundeführerin oder des Hundeführers auf Menschen gerichtete aggressive Verhaltensweisen des Hundes herbeiführen zu können. Danach ist es verboten, dass der Hund auf Veranlassung der abrichtenden Personen lernt, auf gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.
5.2.2 einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil er einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat.
Für die Feststellung, ob ein Hund als bissig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 zu gelten hat, ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist. Das Beißen kann deswegen nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Bissigkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 begründen. Steht aber der Bissvorfall fest und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hund zuvor selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist, ist von der Bissigkeit des Hundes auszugehen. Danach stellt ein Bellen als arttypisches Verhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch keinen Angriff oder eine Provokation im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 dar; vgl. Beschluss VG Potsdam vom 3. Dezember 2014 - VG 3 L 1069/14, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 - OVG 5 S 44.14, juris Rn. 5; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2024 - VG 3 L 48/24, S. 4 EA; vom 2. März 2022 - VG 3 L 882/21, S. 5 EA). Das Gleiche gilt, wenn der Hund einen anderen Hund, sei er auch zuvor provoziert, gebissen hat, obwohl dieser andere Hund zuvor erkennbar die artübliche Unterwerfungsgestik gezeigt hat. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist es hingegen unerheblich, dass der Hund bislang noch nicht durch andere Bissvorfälle auffällig geworden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34/15).
Als bissig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist ein Hund auch dann anzusehen, wenn er versucht hat, eine Person durch einen Biss zu verletzen, und es dabei zwar zu einer Sachbeschädigung, jedoch nicht zu einer Körperverletzung gekommen ist (beispielsweise wegen der Beschaffenheit der Kleidung oder einer entsprechenden Reaktion der betroffenen Person oder eines Dritten). Eine Schädigung durch einen Hundebiss verlangt nicht, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen. Vielmehr reicht ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen in Form von Hämatomen aus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 5 N 69.16, juris). Gleiches gilt für einen entsprechenden Vorfall gegenüber einem anderen Tier.
Sofern ein Bissvorfall zwischen Hunden vorliegt, sind an das Vorliegen von Bissigkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 besondere Anforderungen zu stellen. Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden erfüllen den Tatbestand regelmäßig nicht, sondern nur in Verbindung mit weiteren Begleitumständen. Bei dem erfolglosen Versuch, ein anderes Tier durch einen Biss zu verletzen, dürfte zwar regelmäßig der Tatbestand des § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht verwirklicht sein, jedoch ist in diesen Fällen zu prüfen, ob der Hund die Voraussetzung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt.
Die Gefährlichkeit des Hundes ist hingegen regelmäßig dann gegeben, wenn der andere Hund infolge der Beißerei erheblich verletzt oder getötet worden ist.
5.2.3 durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzt oder reißt.
Hetzen ist erst dann gegeben, wenn ein Hund das Wild oder die Tiere nachhaltig, das heißt intensiv und zielstrebig sowie andauernd verfolgt. Reißen bedeutet das Erbeuten und Töten eines Tieres durch einen Hund. Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter, die Hundeführerin oder der Hundeführer den Hund am Hetzen oder Reißen nicht zu hindern vermag. Das Wort „unkontrolliert“ bezieht sich sowohl auf das „Hetzen“ als auch auf das „Reißen“.
5.2.4 ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen hat.
Eine Gefährdung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 liegt regelmäßig dann vor, wenn der Hund in aggressiver Weise eine Person anspringt und der Hund den Körperkontakt aufgrund einer kämpferischen Angriffslust herbeigeführt hat. Eine Gefährdung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 Alternative 1 kann dabei nach VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2024 - VG 3 L 947/23 - auch ohne Körperkontakt vorliegen. Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt dann vor, wenn aus der Sicht einer verständigen Betrachterin oder eines verständigen Betrachters in der konkreten Situation der Angesprungenen oder des Angesprungenen die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und diese oder dieser sich deshalb durch das Anspringen in ihrem oder seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt sah. Eine gefahrdrohende Weise liegt noch nicht vor, wenn Hunde beispielsweise auf Menschen zulaufen, um diese zu begrüßen oder zu beschnuppern. Es ist schließlich für die Tatbestandserfüllung erforderlich, dass der Nachweis des wiederholten Anspringens - das heißt mindestens ein zweites Mal - erbracht ist.
5.3 Die örtliche Ordnungsbehörde stellt die Gefährlichkeit eines Hundes durch Verwaltungsakt fest (§ 5 Absatz 2 Satz 1). Solange diese Feststellung nicht getroffen ist, gilt ein Hund als nicht gefährlich. Für die Beurteilung maßgebend ist das Verhalten des Hundes. So sind nach dem neuen Regelungskonzept nur noch diejenigen Hunde gefährlich, die durch entsprechende Verhaltensweisen gezeigt haben, dass von ihnen eine durch die allgemeinen Vorschriften nicht einzudämmende unkontrollierte Gefahr ausgeht. Folgerichtig wird bei der Wesensprüfung nach § 10 auch auf das Verhalten des Hundes abgestellt.
Der örtlichen Ordnungsbehörde obliegt ein Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes. Sie kann sich eines Veterinäramtes oder einer anderen sachverständigen Person bedienen (§ 5 Absatz 2 Satz 2). Eine andere sachverständige Person ist zum Beispiel eine Tierärztin oder ein Tierarzt. Das Gutachten kann die örtliche Ordnungsbehörde oder die Halterin oder der Halter auf Kosten der Halterin oder des Halters in Auftrag geben. Die Beauftragung kann das Verfahren verobjektivieren und zu einer höheren Akzeptanz der Entscheidung bei der Halterin oder dem Halter beitragen. Zudem ermöglicht die Anhörung von fachlich geschultem Personal, Grenzfälle vor allem in Bezug auf eine Einordnung von Bissen besser beurteilen zu können. Die Ausgestaltung als Kann-Regelung (§ 5 Absatz 2 Satz 2) schränkt den Handlungsspielraum der örtlichen Behörde bei der fachlichen Unterstützung nicht ein. So kann die örtliche Ordnungsbehörde das Veterinäramt auch um Amtshilfe bei der Entscheidung bitten, ob eine tierärztliche Begutachtung tatsächlich erforderlich ist. Die Beauftragung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung, die lediglich der Vorbereitung der Feststellung durch die örtliche Ordnungsbehörde dient. Verweigert die Halterin oder der Halter die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung durch die Beauftragung einer Gutachterin oder eines Gutachters, kann die örtliche Ordnungsbehörde aus dem Verhalten Folgerungen ziehen und zu der Annahme gelangen, dass die Halterin oder der Halter Tatsachen verbergen will, die die Gefährlichkeit des Hundes belegen.
Die Weigerung an der Mitwirkung kann die Halterin oder der Halter auch nicht allein mit der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des Gutachtens begründen. Infolge der Weigerung kann sich die aufgrund des Sachverhalts gegebene Vermutung allerdings zur Gewissheit verdichten, dass es sich bei dem vorgestellten Hund um einen gefährlichen Hund handelt, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - OVG 4 MB 41/20).
Da die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 6 Absatz 2 Satz 1 die Pflicht zur unverzüglichen Beantragung der Erlaubnis zum Halten oder die Pflicht zur Aufgabe des Haltens des gefährlichen Hundes binnen drei Monaten nach sich zieht, ist der feststellende Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß § 1 des Brandenburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes nach den §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zuzustellen (§ 5 Absatz 2 Satz 3).
5.4 Hat die Polizei einen Beißvorfall aufgenommen, überreicht sie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde eine Kopie des Vorganges. Sofern die Polizei ein Strafverfahren einleitet, teilt sie der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde sowie der zuständigen Staatsanwaltschaft das Aktenzeichen mit. In jedem Fall teilt die Polizei der örtlichen Ordnungsbehörde sowohl die Daten der Halterin oder des Halters und des Hundes nach § 2 Absatz 2 sowie den wesentlichen Sachverhalt mit. Während der Prüfung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 13 OBG treffen. Dabei sollte in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfolgen und bei Anordnung das besondere Interesse nach § 80 Absatz 3 VwGO begründet werden. Dies bestätigt auch der Beschluss des VG Potsdam vom 15. Januar 2024 - VG 3 L 947/23.
5.5 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu unterscheiden:
Bei einem Beißvorfall trifft die Maßnahmen nach der Hundehalteverordnung die örtliche Ordnungsbehörde des Halteortes (siehe Nummer 2.1). Die übrigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Ordnungsbehördengesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beißvorfall trifft die örtliche Ordnungsbehörde des Ereignisortes. Halte- und Ereignisort können auseinanderfallen.
Die Hundehalteverordnung stellt nicht auf konkrete Gefahren ab, sondern kommt bereits im Vorfeld zur Anwendung und knüpft ausschließlich an das Halten des Hundes an. Sofern zum Beispiel der Hund derzeit in einem Zwinger untergebracht ist und zum Auslauf mit Leine und Maulkorb ausgeführt wird, besteht wahrscheinlich keine konkrete Gefahr; trotzdem sind erforderliche Maßnahmen aufgrund der Hundehalteverordnung zu prüfen. Folglich ist für alle weiteren Maßnahmen, die sich aus der Haltung des Hundes ergeben, die für den Ort der Haltung des Hundes örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Dies ist nicht nur sinnvoll, sondern auch erforderlich, weil frühere Vorkommnisse und Entscheidungen auch für künftige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haltung von Bedeutung sein können, zum Beispiel die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Halterin oder des Halters bei sich widersprechenden Schilderungen des Sachverhalts durch die beteiligten Personen.
Auch die Feststellung der Gefährlichkeit ist Aufgabe der für die Haltung zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde, bei der der Hund angemeldet ist. Die örtliche Ordnungsbehörde des Ereignisortes hat dieser lediglich den Beißvorfall mitzuteilen und den Sachverhalt, soweit dieser bereits vor Ort ermittelt wurde, zu übermitteln. Die weitere Prüfung führt die für die Haltung zuständige Behörde durch. Selbstverständlich kann die örtliche Ordnungsbehörde des Ereignisortes im Wege des Amtshilfeersuchens um Unterstützung gebeten werden, zum Beispiel wenn eine persönliche Befragung der durch den Beißvorfall geschädigten Person zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist und diese am Ereignisort wohnt. Die örtliche Zuständigkeit des Halteortes endet mit dem nicht nur vorübergehenden Verbringen des Hundes außerhalb des Landes Brandenburg.
5.6 Nach der Tarifstelle 8.4.2 der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) ist eine Gebühr zwischen 60 bis 800 Euro zu erheben. Die Gebühr entsteht für das Prüfungsverfahren und ist unabhängig von dem Prüfergebnis, das heißt, sie umfasst sowohl die Feststellung der Gefährlichkeit als auch das gegenteilige (negative) Ergebnis.
6 Zu § 6 HundehV - Erlaubnispflicht
6.1 Nach § 6 Absatz 1 steht das Halten eines gefährlichen Hundes unter Erlaubnisvorbehalt (so auch zuvor § 10 der Hundehalterverordnung 2004).
6.2 § 6 Absatz 2 knüpft an die Feststellung und Bekanntgabe der Gefährlichkeit des Hundes nach § 5 Absatz 2 an. Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die Erlaubnis nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit unverzüglich zu beantragen (Anlage 2 dieser Verwaltungsvorschrift) oder das Halten des Hundes innerhalb von drei Monaten aufzugeben. Bei Aufgabe sind der vollständige Name und die Adresse der neuen Halterin oder des neuen Halters von der bisherigen Halterin oder vom bisherigen Halter der zuständigen Behörde anzugeben, um eine lückenlose Zuordnung des Hundes bei einem Halterwechsel zu gewährleisten (§ 6 Absatz 2 Satz 2). Die bisherige Halterin oder der bisherige Halter ist zudem verpflichtet, die neue Halterin oder den neuen Halter über die gegebenenfalls vorhandene Gefährlichkeit des Hundes in Kenntnis zu setzen.
Sollte die Halterin oder der Halter der Pflicht zur Einholung der Erlaubnis nicht unverzüglich nachkommen, so kann ihr oder ihm das Halten von der zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 untersagt werden (formelle Illegalität). Unverzüglich meint nach der Legaldefinition des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“, wobei den Betroffenen eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zustehen soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August 2020 - OVG 11 ME 136/20, BeckRS 2020, 22411 Rn. 16 - 18, beck-online). Vor dem Hintergrund der Wahlmöglichkeit zwischen Erlaubnisbeantragung oder Haltungsaufgabe wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu beantragen sein.
6.3 Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 3 besteht ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis (Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift). Es handelt sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und um eine gebundene Entscheidung. Im Gegensatz zum bisherigen Regelungskonzept stellen die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 6 Absatz 3 nur noch persönliche Anforderungen an die Halterin oder den Halter auf. Weder die Zugehörigkeit des Hundes zu einer speziellen Rasse noch etwaige individuelle Merkmale des Hundes sind bei den Erlaubnisvoraussetzungen zu berücksichtigen. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 zählt hierzu auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Nach § 17 Absatz 5 OBG sind die Halterinnen oder die Halter gefährlicher Hunde verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und während der gesamten Dauer des Haltens des Hundes aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden muss 500 000 Euro und für sonstige Schäden 250 000 Euro betragen.
Für eine Haftpflichtversicherung für alle Hunde fehlt es an einer Rechtsgrundlage im Ordnungsbehördengesetz.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt den Fall, dass der Hund oder die Hunde von einer juristischen Person gehalten werden. Der Fall war bislang nicht geregelt.
Das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 ist zu begründen (§ 25a Absatz 1 Satz 2 OBG), obgleich es sich nur in einer geringen Anzahl von Fällen um Hunde handeln dürfte, die Unternehmen oder Grundstücke bewachen und damit das Regelbeispiel nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der Hundehalterverordnung 2004 erfüllen. Das berechtigte Interesse dürfte regelmäßig im Affektionsinteresse der Halterin oder des Halters liegen und mit dem bisherigen Halten des Hundes zu begründen sein. So verhält es sich in Fällen der Aufnahme eines Hundes aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
6.4 § 6 Absatz 4 bestimmt, dass die Halterin oder der Halter die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung der örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen hat. Diese Frist kann auf Antrag um bis zu drei weitere Monate verlängert werden (§ 6 Absatz 4 Satz 2). Werden nach Ablauf dieser Frist die erlaubnisrelevanten Unterlagen und Nachweise nicht erbracht, ist die Erlaubnis zu versagen. In der Zeit zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung dürfen gefährliche Hunde auch ohne die Erlaubnis gehalten werden (§ 6 Absatz 4 Satz 4). Die örtliche Ordnungsbehörde hat der Halterin oder dem Halter einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über den Eingang des Antrags auszustellen und auszuhändigen.
6.5 Der Nachweis ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen. Gleiches gilt für die Erlaubnis nach § 6 Absatz 1. Nach § 6 Absatz 5 kann die zuständige Behörde erforderlichenfalls die Übermittlung des Nachweises oder der Erlaubnis zur weiteren Prüfung verlangen. Die Übermittlung hat in geeigneter Form, insbesondere schriftlich oder elektronisch, zu erfolgen.
6.6 § 6 Absatz 6 entspricht im Ergebnis § 10 Absatz 3 der Hundehalterverordnung 2004.
6.7 Im Vorfeld der Erlaubniserteilung sind auch tierschutzrechtliche Aspekte zu prüfen. Das kann zum Beispiel durch eine Vor-Ort-Prüfung erfolgen. Insoweit ist es sachgerecht, dass die Entscheidung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem für den Haltungsort des Hundes sachlich und örtlich zuständigen Veterinäramt ergeht (§ 6 Absatz 7) (siehe auch § 10 Absatz 6 der Hundehalterverordnung 2004).
Dem Veterinäramt ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die die örtliche Ordnungsbehörde zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Überlegungen einzubeziehen hat.
7 Zu § 7 HundehV - Sachkunde
7.1 Nach § 7 Absatz 1 müssen Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, einen gefährlichen Hund jederzeit so halten und führen zu können, dass von diesem keine Gefahren ausgehen. Die Sachkunde wird durch das erfolgreiche Ablegen einer theoretischen Sachkundeprüfung (Anlage 5 dieser Verwaltungsvorschrift) und einer praktischen Sachkundeprüfung (Anlage 6 dieser Verwaltungsvorschrift) mit dem eigenen Hund nachgewiesen.
7.1.1 Die oder der Erlaubnispflichtige hat unverzüglich nach der Erlaubnisbeantragung an der Sachkundeprüfung teilzunehmen. Sie oder er hat sich wegen der voraussichtlichen Dauer des Prüfungsverfahrens einschließlich der Durchführung einer Nachprüfung mit der örtlichen Ordnungsbehörde ins Benehmen zu setzen. Das Herauszögern der Sachkundeprüfung durch die oder den Erlaubnispflichtigen ohne triftigen Grund kann ein Indiz für das Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne von § 6 Absatz 3 Nummer 4 darstellen.
7.1.2 Die Kosten der Sachkundeprüfung hat die Halterin oder der Halter zu tragen. Soweit die örtliche Ordnungsbehörde die Prüferin oder den Prüfer beauftragt, sind die Kosten als Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg als Aufwendungen für Sachverständige neben der Gebühr nach den Tarifstellen 8.4.2 und 8.4.3 GebOMIK umzulegen. Der Regelsatz für Sachverständige liegt derzeit bei 33,67 Euro pro Stunde brutto. Es gilt jeweils der aktuelle Satz nach der höchsten Stufe in der Entgeltgruppe TÄ1 nach den für den Bund angestellter Tierärzte (BaT) festgelegten Standards (https://bundangestelltertieraerzte.de/infothek/bat-standards-fuer-arbeitsverhaeltnisse/, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2026).
7.1.3 Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Sachkundeprüfung ist mit dem eigenen Hund zu erbringen. Voraussetzung ist im Regelfall ein Mindestalter des Hundes von 15 Monaten. Kann aufgrund des zu geringen Alters die Sachkundeprüfung noch nicht abgelegt werden, ist die Erlaubnis auf die Zeit bis zum Abschluss der Sachkundeprüfung zu befristen (§ 6 Absatz 6 Satz 1). In einem solchen Fall soll die Halterin oder der Halter verpflichtet werden, mit dem Hund „Erziehungskurse“ zu absolvieren und den Nachweis theoretischer Kenntnisse über das Halten und Führen gefährlicher Hunde als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die vorläufige Erlaubnis zum Halten zu erbringen. Bei Hunden, die aufgrund ihrer Konstitution und Kondition den praktischen Teil der Sachkundeprüfung nicht mehr ablegen können, kann die erforderliche Sachkunde durch die Teilnahme an einem insoweit abgeschwächten praktischen Teil erbracht werden. Hierzu ist ein begründetes tierärztliches Attest vorzulegen.
7.1.4 Die örtlichen Ordnungsbehörden führen eine Liste über Personen, die zur Abnahme von Sachkundeprüfungen berechtigt sind (Sachkundeprüferinnen oder Sachkundeprüfer).
Die Sachkundeprüfungen werden von Personen abgenommen, die entweder Leistungsrichterin oder Leistungsrichter eines dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) angeschlossenen Vereins oder einer diensthundehaltenden Behörde sind oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Eine solche ist in der Regel anzunehmen bei einer Approbation als Veterinärmedizinerin oder Veterinärmediziner und ebenso bei allen anderen Personen, denen die Sachkunde nach § 7 Absatz 2 unterstellt ist. Die Brauchbarkeitsprüfung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Es dürfen keine Interessenkollisionen vorliegen. Eine Interessenkollision kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei der Gutachterin oder dem Gutachter um die Züchterin oder den Züchter des gefährlichen Hundes handelt. Auch kann es bei Sachverständigen, die Hundeschulen betreiben, zu Konflikten bei der Beurteilung der dort ausgebildeten Hunde kommen. Ebenso kann bei Ausbilderinnen und Ausbildern bei ihren Schülerinnen oder Schülern ein Interessenkonflikt bestehen, die in Vereinen als Trainerin oder Trainer arbeiten und Halterinnen oder Halter auf die Prüfungen vorbereiten. Auch sollte kein Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis oder eine sonstige Abhängigkeit zur Halterin oder zum Halter (zum Beispiel durch die behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt) vorliegen. Die Benennung kann widerrufen werden, wenn gegen die sachverständige Person aus ordnungs- oder strafrechtlicher Sicht Bedenken bestehen.
7.1.5 Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachkundeprüferin oder Sachkundeprüfer:
- Dem Antrag für die Anerkennung als Sachkundeprüferin oder Sachkundeprüfer sind Nachweise über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen der Anerkennung beizufügen. Die antragstellende Person hat auch zu erklären, ob sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Vorname und Anschrift, E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) auf der Liste (Verzeichnis Sachverständige) einwilligt. Die fehlende Einwilligung stellt die Qualifikation als Sachkundeprüferin oder als Sachkundeprüfer allein nicht in Frage.
- Für Sachkundeprüferinnen oder Sachkundeprüfer gilt auch die Vorschrift des § 8.
- Anerkannte Sachkundeprüferinnen oder Sachkundeprüfer sind verpflichtet, sich in fachspezifischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Verhaltensbiologie von Hunden weiterzubilden und den Nachweis darüber auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
7.1.6 Über das Bestehen der Sachkundeprüfung ist eine Sachkundebescheinigung in schriftlicher oder elektronischer Form zu erteilen. Dieses Dokument ist unverzüglich nach Bestehen der Sachkundeprüfung der örtlichen Ordnungsbehörde in geeigneter Form (persönlich, postalisch, elektronisch) zu übermitteln.
Die Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die erfolgreich die Sachkundeprüfung absolviert hat,
- Nachweise über das Ergebnis der Sachkundeprüfung und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1,
- Rassezugehörigkeit oder Kreuzung, Wurfdatum, Chipnummer und die Beschreibung der äußeren Merkmale des gefährlichen Hundes.
7.1.7 Die Prüfung ist bestanden, wenn im theoretischen Teil mindestens 50 der Fragen ohne Hilfsmittel in Präsenz in 60 Minuten richtig beantwortet sind. Die praktische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
- eines der vier Prüfungselemente gar nicht gezeigt wird oder
- die Hundehalterin oder der Hundehalter bei eventuell auftretendem ängstlichem oder aggressivem Verhalten des Hundes die Kontrolle verliert oder
- mehr als ein Prüfungselement mehrfach oder über weite Teile der Prüfung unzulässig ausgeführt wird.
Das bedeutet, dass die Übungen „Sitz“ und Heranrufen oder Abholen des Hundes in mindestens zwei Dritteln der Versuche erfolgreich ausgeführt werden. Das Laufen an lockerer Leine sollte höchstens kurzzeitig bei stärkerer Ablenkung oder kritischen Begegnungssituationen unterbrochen werden. Keinesfalls darf jedoch erkennbar werden, dass die Hundeführerin oder der Hundeführer nicht in der Lage ist, ihren oder seinen Hund zu kontrollieren. Behinderungen, die der Prüferin oder dem Prüfer nachzuweisen sind, ist ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
Ob die praktische Prüfung im Falle des Nichtbestehens im Ganzen wiederholt werden muss oder lediglich in Bezug auf einen nicht bestandenen Teilbereich, liegt im Ermessen der Prüferin oder des Prüfers und ist vom Verhalten des Hundes abhängig.
Im Falle des Nichtbestehens kann die Sachkundeprüfung (auch mehrfach) wiederholt werden. Die Sachkunde- und die erforderliche Nachprüfung sollen zusammen innerhalb von sechs Monaten ab Erlaubnisantragstellung abgelegt werden (vgl. § 6 Absatz 4).
7.2 § 7 Absatz 2 zählt bestimmte Personengruppen auf, die aufgrund ihrer Ausbildung oder einer erfolgreich abgelegten Prüfung von der Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises befreit sind. Sie haben die erforderliche Sachkunde unverzüglich durch Dokumentation der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen.
Anders als in der bisherigen Verwaltungspraxis gelten nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 nunmehr diejenigen Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdscheins als sachkundig, die als Hundeführerin oder Hundeführer an einer Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBV) vom 14. September 2005 (GVBl. II S. 482), die durch Artikel 89 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 36) geändert worden ist, teilgenommen haben. Damit genügt die Vorlage des Jagdscheins oder das Zeugnis der bestandenen Jägerprüfung nicht mehr als Sachkundenachweis. Von der bisherigen und gegenteiligen Erlasslage (Schreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 2. November 2011 - Az.: IV/1.2-870-25) wird Abstand genommen. Grund dafür ist, dass die der Jägerprüfung vorausgehende Ausbildung zwar das Jagdhundewesen umfasst, diese aber über die theoretische Kenntnisvermittlung hinaus nicht zwangsläufig den praktischen Umgang mit gefährlichen Hunden vermittelt. Um sicherzugehen, dass die Jagdscheininhaberin oder der Jagdscheininhaber über praktische Erfahrung und Fähigkeiten im Umgang von Hunden verfügt, wird deshalb auf das Führen eines Hundes in einer erfolgreichen Brauchbarkeitsprüfung abgestellt. Zwar zielt die Brauchbarkeitsprüfung darauf ab, die Fähigkeiten und das Verhalten des Hundes, unter anderem in der Fachgruppe „Gehorsam“, zu bewerten. Allerdings lässt sich aus dem Bestehen der Prüfung schließen, dass die Hundeführerin oder der Hundeführer in der Lage ist, einen Hund den Prüfungsanforderungen entsprechend zu trainieren und zu kontrollieren. Die Vorlage einer Brauchbarkeitsbescheinigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 JagdHBV dient deshalb als Nachweis der Sachkunde.
§ 7 Absatz 2 Nummer 6 eröffnet dem zuständigen Fachministerium im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die Möglichkeit, den Kreis der sachkundigen Personengruppen um Personengruppen zu erweitern, die eine mit den Nummern 1 bis 5 gleichwertige Prüfung bestanden haben. Diese sind im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.
8 Zu § 8 HundehV - Zuverlässigkeit
Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden müssen als persönliche Voraussetzung die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; vgl. auch § 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist.
8.1 Die Absätze 1 und 2 in § 8 zählen Beispiele auf, bei deren Vorliegen Personen in der Regel als nicht zuverlässig anzusehen sind; die Regelbeispiele sind nicht abschließend. Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis bei einer Behörde vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf (§ 8 Absatz 2 Satz 2). Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, enthält unter anderem Eintragungen zu bestimmten behördlichen Entscheidungen (§§ 10 und 11 BZRG) und zu Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden sind und eine Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen nach sich gezogen haben. Es bietet deshalb eine umfangreichere oder besser geeignete Auskunft als das einfache oder das erweiterte Führungszeugnis.
8.2 § 8 Absatz 3 ermächtigt die zuständige Behörde, bei Zweifeln über die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers weitere Nachforschungen anzustellen.
Die örtlichen Ordnungsbehörden können nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bei den Strafverfolgungsbehörden Anfragen über Ermittlungsverfahren stellen und sonstige Erkenntnisse einfordern, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen.
Das Landeskriminalamt als Dienststelle des Polizeipräsidiums gleicht für die Polizeibehörde in Brandenburg im Zuge solcher Zuverlässigkeitsüberprüfungen die polizeilichen Datenbestände ab. Dazu nutzt es ein digitales Verfahren. Aus diesem Grund sind die Anfragen auch digital an das Polizeipräsidium zu richten. Dazu richten die örtlichen Ordnungsbehörden über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) die Anfrage nach dem folgenden Schema an das Polizeipräsidium mit dem Betreff „Zuverlässigkeitsüberprüfung HundehV“ in Form einer Excel-Tabelle mit den Spalten Anfrage, Lfd. Nr., Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Straße, Hausnummer, Land, PLZ, Wohnort.
Die Entscheidung zur Zuverlässigkeit obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde. Insoweit hat die Strafverfolgungsbehörde die dafür notwendigen Erkenntnisse zu übermitteln.
9 Zu § 9 HundehV - Halten und Führen von gefährlichen Hunden
9.1 Die Vorschrift stellt eine Ergänzung zu den Vorschriften des ersten Abschnitts dar, soweit es um das Halten oder Führen eines gefährlichen Hundes geht. So sind Zugänge zu dem grundsätzlich ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum, auf denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, über § 1 Absatz 2 mit deutlich sichtbaren Warnschildern kenntlich zu machen (§ 9 Absatz 1 Satz 2).
9.2 Über die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Halsbandes oder Geschirrs nach § 1 Absatz 3 Satz 2 hinaus müssen gefährliche Hunde am Halsband oder Geschirr - wie bislang auch - eine rote Plakette tragen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4); sie dient dem unmittelbaren Wiedererkennungseffekt. Da gemäß § 1 der Hoheitszeichenverordnung die Verwendung des Landeswappens grundsätzlich aber nur staatlichen Stellen vorbehalten ist, die Plaketten mit dem Landeswappen aber durch die örtlichen Ordnungsbehörden ausgegeben werden, ist der Abdruck des Landeswappens nicht länger zulässig. An die Stelle des Landeswappens kann zukünftig das Wappen der ausstellenden kommunalen Behörde treten, falls die Behörde sich dazu entscheidet. Das Tragen vorhandener roter Plaketten ist jedoch weiter zulässig (§ 17 Absatz 2 Satz 2).
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Halten und Führen nicht gefährlicher Hunde besteht darin, dass gefährliche Hunde über die allgemeine Vorschrift des § 3 hinaus außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ständig an der Leine zu führen sind und ihnen ein Maulkorb anzulegen ist. Die Leine darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten. Ohne Leine dürfen gefährliche Hunde nur in eingezäunten (und nicht lediglich gekennzeichneten) Hundeauslaufgebieten geführt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 3) und auch nur dann, wenn sie einen Maulkorb tragen. Eine weitere Ausnahme von der Leinenpflicht und dem Maulkorbzwang sieht § 9 Absatz 2 Satz 4 auf privaten Grundstücken Dritter vor.
9.3 Ein gefährlicher Hund darf nur von einer volljährigen Person geführt werden, die die Gewähr dafür bietet, dass die Vorschriften dieser Verordnung beachtet werden (§ 9 Absatz 3).
9.4 Auch volljährige Personen dürfen im Gegensatz zu den allgemeinen Vorschriften nicht mehr als einen gefährlichen Hund gleichzeitig führen (§ 9 Absatz 4). Die Beschränkung dient der Vermeidung von Gefahren.
9.5 Ferner haben Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde besondere Mitteilungspflichten zu erfüllen. Sie haben der örtlichen Ordnungsbehörde
- bei Überlassung des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter Name und Anschrift dieser Person (§ 9 Absatz 5 Nummer 1),
- bei Umzug oder Änderung des Ortes der Haltung die neue Anschrift (§ 9 Absatz 5 Nummer 5 und 6),
- wenn der Hund von einer juristischen Person gehalten wird, den Wechsel der für die Betreuung des Hundes verantwortlichen natürlichen Person sowie deren Vor- und Nachnamen (§ 9 Absatz 5 Nummer 7),
- das Entweichen des Hundes aus dem Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters (§ 9 Absatz 5 Nummer 2),
- den Tod des Hundes (§ 9 Absatz 5 Nummer 3) und
- die Geburt von Nachkommen des gefährlichen Hundes (§ 9 Absatz 5 Nummer 4)
mitzuteilen.
§ 9 Absatz 5 Nummer 4 meint die Fälle, in denen die Halterin oder der Halter die Verpaarung des gefährlichen Hundes nicht verhindern konnte und somit kein Fall des § 16 Absatz 1 Nummer 25 vorliegt. Hierdurch sollen die örtlichen Ordnungsbehörden in die Lage versetzt werden, den Aufenthaltsort eines gefährlichen Hundes nachverfolgen zu können (§ 9 Absatz 5).
10 Zu § 10 HundehV - Wesensprüfung
10.1 Ein Unterschied zum bisherigen Regelungskonzept ist die Möglichkeit der Befreiung von der Erlaubnispflicht. Auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters (Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift) stellt die örtliche Ordnungsbehörde fest, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung der Erlaubnis keine weiteren die Gefährlichkeit des Hundes begründenden Umstände feststellbar sind und von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine Wesensprüfung nachgewiesen wird (§ 10 Absatz 1). Der Fall der sogenannten „Resozialisierung“ eines gefährlichen Hundes war bislang nicht geregelt. Für den Beginn der Frist nach § 20 Absatz 1 ist die Übergangsregelung nach § 17 Absatz 3 zu beachten.
10.2 Die Wesensprüfung ist nach der Anlage 7 dieser Verwaltungsvorschrift durch Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ mit der Zusatzbezeichnung „Tierverhaltenstherapie“ oder „Fachtierarzt für Verhaltenskunde“ führen dürfen, oder „Verhaltensbiologen mit einer Zusatzqualifikation zur Beurteilung von Hundeverhalten“ durchzuführen. Die Kollisionsregeln der Nummer 7.1.6 gelten entsprechend. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Tatsachen, die die Annahme einer entsprechenden Interessenskollision begründen, das Gutachten ablehnen.
10.3 Die Wesensprüfung erfolgt nur auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters (§ 10 Absatz 1; Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift). Die Prüfung endet mit einem Gutachten, das über das sozialverträgliche Verhalten des Hundes Aufschluss gibt und das sozialverträgliche Verhalten des Hundes für die Zukunft sicher erfasst. Von der Person, die den Wesenstest durchgeführt hat, ist neben einem schriftlichen oder elektronischen Gutachten über das Ergebnis des Wesenstests eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung zur Vorlage bei der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen und an diese zu übermitteln. Das Ergebnis hat die örtliche Ordnungsbehörde der Halterin oder dem Halter mitzuteilen. Wird die Sozialverträglichkeit des Hundes durch den Wesenstest nicht nachgewiesen, kann eine Wiederholung des Wesenstests frühestens ein Jahr nach Ablegung der vorangegangenen Wesensprüfung abgelegt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 3). Die Halterin oder der Halter ist hierauf hinzuweisen.
10.4 Nummer 7.1.2 gilt entsprechend. Der Regelsatz für Sachverständige liegt davon abweichend derzeit bei 43,13 Euro pro Stunde brutto. Es gilt jeweils der aktuelle Satz nach der höchsten Stufe in der Entgeltgruppe TÄ3 nach den BaT-Standards für Arbeitsverhältnisse (https://bundangestelltertieraerzte.de/infothek/bat-standards-fuer-arbeitsverhaeltnisse/, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2026).
10.5 Zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde am Halteort (vgl. Nummer 2.1).
10.6 Die Zweijahresfrist beginnt in den Fällen des § 12 HundehV mit der Übergabe. Sollten innerhalb dieses Zeitraums weitere relevante Vorkommnisse auftreten und infolgedessen eine positive Verhaltensänderung nicht erkennbar sein, beginnt die Frist ab dem letzten Vorkommnis neu zu laufen.
10.7 Soweit die örtliche Ordnungsbehörde den gefährlichen Hund an das Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung übergeben hat, kann das Tierheim oder die ähnliche Einrichtung selbst die Wesensprüfung im eigenen Namen beantragen. Die Wesensprüfung ist für das Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung gebühren- und auslagefrei. Zur Zweijahresfrist siehe Nummer 10.6. Hintergrund dieser Auslegung ist, dass das Tierheim oder die ähnliche Einrichtung ungefährliche Hunde regelmäßig schneller als gefährliche Hunde vermitteln dürfte. Diese Entscheidung liegt aber im Ermessen des Tierheims oder der Einrichtung. Sofern das nicht erfolgt, müssen Erwerber zunächst das Erlaubnisverfahren durchlaufen, weil es sich dann nach wie vor um einen gefährlichen Hund handelt. Dann ist auf den Tag der Erlaubniserteilung abzustellen, ein Wesenstest ist erst nach zwei Jahren möglich (§ 10 Absatz 1 HundehV).
11 Zu § 11 HundehV - Untersagungsverfügung; Überlassung und Tötung von Hunden
11.1 Erfüllt die Halterin oder der Halter die Erlaubnisvoraussetzungen nicht oder geht von dem Hund eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren aus, so hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten zu untersagen (§ 11 Absatz 1 Satz 1). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung („hat“). Im Gegensatz dazu steht die Haltungsuntersagung wegen nicht unverzüglicher Beantragung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Ermessen der Behörde („kann“).
11.2 Die örtliche Ordnungsbehörde soll über die Haltungsuntersagung hinaus anordnen, dass die von der Untersagung betroffenen Hunde innerhalb einer angemessenen Frist einer oder einem Berechtigten überlassen werden (§ 11 Absatz 2 Satz 1). Berechtigte in diesem Sinne sind regelmäßig Personen, die nach § 12 von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 steht die Anordnung der tierschutzgerechten Tötung des Hundes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die diese Entscheidung mit Zustimmung des zuständigen Veterinäramts anordnet (§ 11 Absatz 2 Satz 2). Dabei sind die Maßgaben des § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG zu berücksichtigen.
12 Zu § 12 HundehV - Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Die in der Vorschrift genannten Inhaberinnen und Inhaber der tierschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sind von der Erlaubnispflicht des § 6 Absatz 1 ausgenommen. Es wird unterstellt, dass die genannten Inhaberinnen und Inhaber durch ihre Ausbildung und/oder Anstellung über hinreichende Kenntnisse in Bezug auf das Halten und Führen von gefährlichen Tieren und damit auch Hunden sowie über entsprechende Nachweise verfügen (§ 12 Satz 1). § 12 Satz 2 stellt klar, dass im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung gelten, zu denen zum Beispiel auch § 9 zählt.
13 Zu § 13 HundehV - Zucht; Handel; Ausbildung und Abrichten
13.1 Züchterinnen und Züchter von Hunden sind verpflichtet, bei der Zucht von Hunden eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung von Aggressionsmerkmalen sicherzustellen (§ 13 Absatz 1). Die Zucht mit gefährlichen Hunden ist - wie bislang auch - verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden zu unterlassen. Die Unterlassung ist zum Beispiel durch die räumliche Trennung geschlechtsreifer Hunde eines Haushaltes während der Läufigkeit möglich. Ebenso ist auch das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden grundsätzlich verboten (§ 13 Absatz 2). Die Vorschriften sind nicht mehr anwendbar, wenn eine Befreiung nach § 10 erteilt wurde.
13.2 Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag hat die örtliche Ordnungsbehörde über deren Vorliegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 13 Absatz 3 Nummer 2).
13.3 In § 13 Absatz 4 wird klargestellt, dass Hunde nicht nur nicht zu gefährlichen Hunden herangezüchtet, sondern darüber hinaus auch nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu gefährlichen Hunden herangebildet werden dürfen.
13.4 Die Ausbildung und Erziehung eines Hundes soll dessen Sozialverträglichkeit zum Ziel haben (§ 13 Absatz 5).
III. Ausnahme- und Übergangsregelungen
14 Zu § 14 HundehV - Ausnahmeregelungen
14.1 § 14 Absatz 1 nimmt Diensthunde von Behörden von der Anwendung dieser Verordnung aus, weil sie durch die dienstlichen Vorschriften ausreichend reglementiert sind. Hunde des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sind die für diese Zwecke speziell ausgebildeten Hunde anerkannter öffentlicher Katastrophen- und Rettungsdienste. An die Ausbildung sind dabei die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei Diensthunden von Behörden. Für ausgesonderte Hunde gilt dies nur dann, wenn die Träger weiterhin die Haltereigenschaft im Sinne des § 833 BGB übernehmen.
14.2 Jagd-, Herdengebrauchs- und Herdenschutzhunde sind von der Verordnung ausgenommen, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden (§ 14 Absatz 2). Außerhalb ihres zweckgemäßen Einsatzes gelten die Regeln der Verordnung, etwa der § 3, auch für diese Hunde. Jagd-, Herdengebrauchs- und Herdenschutzhunde unterliegen zudem nach § 2 der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht.
14.3 Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind (§ 15 Absatz 3 der Hundehalterverordnung 2004) mit Ausnahme der Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht von dieser Verordnung ausgenommen, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird (§ 15 Absatz 3). Zusätzlich werden Assistenzhunde im Sinne des § 3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) von der Verordnung ausgenommen, um auch den ungehinderten Einsatz weiterer anerkannter Begleithundearten zu ermöglichen. Diese Erweiterung ist von § 25a Absatz 4 OBG („insbesondere“) gedeckt. Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile ausz,ugleichen (§ 12e Absatz 3 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 [BGBl. I S. 1467, 1468], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 [BGBl. I S. 760] geändert worden ist). Obgleich Blindenführ- und Behindertenbegleithunde vom Oberbegriff Assistenzhund umfasst sind, werden diese Begriffe zugunsten des Wiedererkennungseffekts in der Regelung beibehalten.
15 Zu § 15 HundehV - Anerkennung und Besuchshunde
15.1 Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen Prüfverfahren anderer Bundesländer anerkennen, soweit sie den durch diese Verordnung gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen (§ 15 Absatz 1).
Prüfverfahren in diesem Sinne sind der Nachweis der Sachkunde nach § 7, der Wesenstest nach § 10 HundehV sowie die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG.
15.2 § 15 Absatz 2 sieht Regelungen für gefährliche und weitere Hunde vor („Besuchshunde“). Diese sind von der Anzeige- und Kennzeichnungspflicht sowie dem Erlaubnisverfahren befreit, sofern sich die Halterin oder der Halter mit dem Hund längstens bis zu einem Monat ununterbrochen im Land Brandenburg aufhält.
Für jeden Hund, der im Land Brandenburg mitgeführt wird, gelten ab dem Beginn des Aufenthalts die allgemeinen Regelungen aus den §§ 1, 3 und 4. Hunde, die nach der Hundehalteverordnung oder nach Regelungen eines anderen Bundeslandes als gefährlich gelten, unterliegen außerdem den Regelungen für gefährliche Hunde aus den §§ 5 und 7 bis 13, insbesondere den Regelungen zum Halten und Führen aus § 9. Dadurch unterliegen in Brandenburg beispielsweise Touristinnen und Touristen oder auch Nutzerinnen und Nutzer von Wochenendhäusern der Hundehalteverordnung.
Sobald der ununterbrochene Aufenthalt mindestens einen Monat andauert, entstehen darüber hinaus die Pflichten aus den §§ 2 und 6.
Um die missbräuchliche Umgehung der Regelungen zu gefährlichen Hunden durch wiederholte Ein- und Ausreise nach und aus Brandenburg zu verhindern, kann die örtliche Ordnungsbehörde auch die Gefährlichkeit von Besuchshunden nach § 5 Absatz 2 feststellen.
16 Zu § 16 HundehV - Ordnungswidrigkeiten
Soweit nicht die Bedeutung und Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von der Ordnungswidrigkeit betroffenen Person in besonderer Weise zu berücksichtigen sind, kann in der Verwaltungspraxis auf den in der Anlage 8 dieser Verwaltungsvorschrift wiedergegebenen Bußgeldkatalog zurückgegriffen werden.
Die im Katalog ausgewiesenen Bußgelder sind Regel- und Rahmensätze, die sich an den Merkmalen des § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) orientieren unter Berücksichtigung von einer durchschnittlichen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, einem durchschnittlichen Vorwurf, der die betroffene Person betrifft, und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für fahrlässiges Handeln gilt § 17 Absatz 2 OWiG.
Bei „atypischen“ Sachverhalten kann von den Regelsätzen abgewichen werden. Maßgeblich ist der mögliche Einfluss der Halterin oder des Halters. So sind die Zeiträume bei § 16 Absatz 1 Nummer 5 ab dem Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes zu bestimmen.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht die Einziehung des Hundes. Davon kann im Fall des § 16 Absatz 1 Nummer 25 Gebrauch gemacht werden. Werden entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Hunde gezüchtet (§ 16 Absatz 1 Nummer 25 Alternative 1), können die aus der Zucht hervorgegangenen Tiere als durch die Zuwiderhandlung erlangte Gegenstände im Sinne des § 30 Absatz 1 OBG eingezogen werden. Im Übrigen gilt § 22 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2.
17 Zu § 17 HundehV - Übergangsregelung
17.1 Die Vorschrift enthält die durch die Ablöseverordnung erforderlichen Übergangsregelungen. § 17 Absatz 1 stellte die Abkehr von dem bisherigen an der Rasse anknüpfenden Regelungskonzept sicher. Die angeordnete Fiktion („Fiktionslösung“) reduzierte im Vergleich zur Anordnung der Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten im Einzelfall den Verwaltungsaufwand für die örtlichen Ordnungsbehörden. Mit dem Inkrafttreten am 1. Juli 2024 hat sich die Regelung erledigt.
17.2 § 17 Absatz 2 sieht vor, dass Erlaubnisse zum Halten gefährlicher Hunde nach altem Recht fortgelten (Satz 1). Hierzu zählen auch die roten Plaketten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und getragen werden (Satz 2).
17.3 § 17 Absatz 3 regelt den Fristbeginn für die nunmehr mögliche Bewährung von gefährlichen Hunden auch für die Altfälle.
18 Zu § 18 HundehV - Berichtspflicht
Mit der Abkehr von den Rasselisten hin zu der einzelfallabhängigen Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes vollzieht sich ein Paradigmenwechsel. Um die Effektivität des neuen Regelungskonzepts zur Abwehr von Gefahren prüfen und etwaige praktische Defizite bei der Umsetzung erkennen zu können, soll eine vereinfachte Datenerfassung („Berichtspflicht“) eingeführt werden.
Mit separatem Schreiben bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres wird den Ordnungsbehörden ein Muster für die Erstellung der jährlichen Statistik in einer EXCEL-Datei für das laufende Jahr übersandt. Die Daten sind von den örtlichen Ordnungsbehörden elektronisch zu erfassen und der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu übermitteln, die diese zusammengefasst bis zum 31. März des Folgejahres an das Ministerium des Innern und für Kommunales übermittelt.
Das gilt erstmals für das Jahr 2025 mit Berichtspflicht bis zum 31. März 2026 und sodann fortlaufend.
19 Zu § 19 HundehV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
19.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
19.2 Für noch nicht abgeschlossene Fälle, mit denen sich die örtliche Ordnungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift befasst hat, ist diese nur anzuwenden, wenn sie sich als günstiger für die Rechtsposition der Betroffenen gegenüber der alten Verwaltungspraxis erweist.
19.3 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zu Nummer 19.1 tritt die Verwaltungsvorschrift über die Umsetzung der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 25.07.2000 - Einsatz von Sachverständigen - vom 4. Mai 2001 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.
19.4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 1. Juli 2034 außer Kraft. Das Außerkrafttreten ist an das Außerkrafttreten der Hundehalteverordnung gekoppelt. Aus fachlichen Gründen ist daher eine längere Geltungsdauer als fünf Jahre erforderlich, vgl. § 30 Absatz 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vom 15. März 2016, die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2024 geändert worden ist.
Anlage 1
(zu § 2 HundehV)
M u s t e r
Anzeige der Hundehaltung gemäß § 2 der Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42)
Hiermit zeige ich die Haltung des nachfolgend beschriebenen Hundes gemäß § 2 HundehV an.
I. Angaben zu meiner Person
Familienname, Vorname, Geburtsname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
Telefon (freiwillig):
E-Mail-Adresse (freiwillig):
II. Angaben zum Hund
Hunderasse/Kreuzung:
(bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere, soweit sie vorliegen)
Wurfdatum:
Geschlecht:
Rufname und Zuchtname:
Farbe:
besondere Kennzeichen:
Mikrochipnummer:
gegebenenfalls Tätowiernummer:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Handelt es sich um einen (Nachweise bitte beifügen):
o Jagdhund
o Herdengebrauchshund
o Herdenschutzhund
Handelt es sich um einen (Nachweise bitte beifügen):
o Blindenführhund
o Behindertenbegleithund
o Assistenzhund
Feststellung der Gefährlichkeit durch eine andere Behörde:
o ja
o nein
Falls ja, welche Behörde (Feststellung in Kopie):
....................................................................................................................................................................................................................
Umstände, die zur Beurteilung der Gefährlichkeit erheblich sind, wie insbesondere Verletzungen, die der Hund Menschen oder Tieren zugefügt hat:
o ja
o nein
Falls ja, geben Sie die bislang befassten Behörden nebst Aktenzeichen an:
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Darüber hinaus sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt auszuführen.
III. Erklärung zur Zuverlässigkeit (bei als gefährlich eingestuftem Hund)
Ich versichere, dass ich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) beantragt habe.
Datum Unterschrift der Hundehalterin/des Hundehalters
Anlage 2
(zu §§ 6 und 13 HundehV)
M u s t e r
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 6 und 13 der Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42)
Hiermit beantrage ich für den nachfolgend beschriebenen Hund eine Erlaubnis zum Halten/Ausbilden/Abrichten eines gefährlichen Hundes gemäß §§ 6, 13 HundehV. (Nichtzutreffendes bitte streichen)
I. Angaben zu meiner Person
Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
II. Angaben zum Hund
Hunderasse/Kreuzung:
(bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere, soweit sie vorliegen)
Wurfdatum:
Geschlecht:
Rufname und Zuchtname:
Farbe:
besondere Kennzeichen:
Mikrochipnummer:
gegebenenfalls Tätowiernummer:
III. Angaben zu weiteren Personen (Hundeführerinnen/Hundeführern)
Ich beabsichtige, den oben genannten Hund auch von den nachfolgend benannten Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 HundehV erfüllen, führen zu lassen:
- Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): - Familienname, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
Die entsprechenden Zustimmungserklärungen liegen bei.
IV. Nachweis der Sachkunde
Vorlage der Sachkundebescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Sachkundeprüfung absolviert wurde.
V. Erklärung zur Zuverlässigkeit
Ich versichere, dass ich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) beantragt habe.
VI. Nachweis des berechtigten Interesses
Wurde der Hund von einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung vermittelt?
Ja/Nein
Falls nein, aus welchen Gründen besteht ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes?
VII. Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung bei der folgenden Versicherung ist beigefügt. Zugleich versichere ich, dass die Versicherung zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung noch besteht.
Datum
Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
Hinweis für die Antragstellenden:
Über die Erteilung der oben genannten Erlaubnis kann erst entschieden werden, wenn der Nachweis der erforderlichen Sachkunde sowie das Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 BZRG vorliegen.
Anlage 3
(zu §§ 6 und 9 HundehV)
M u s t e r
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 6 der Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42)
Örtliche Ordnungsbehörde
Adressat
(Anschrift der Hundehalterin/des Hundehalters)
Haltung eines gefährlichen Hundes
Ihr Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vom .........................................
Sehr geehrte Frau ..................................................,
Sehr geehrter Herr .................................................,
gemäß § 6 der Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, folgenden Hund/folgende Hunde
....................................................................................................................................................................................................................
(Hunderasse/Kreuzung, Wurfdatum, Geschlecht, Ruf- und Zuchtname, Farbe, besondere Kennzeichen, Mikrochipnummer, gegebenenfalls Tätowiernummer)
....................................................................................................................................................................................................................
zu halten.
Die Erlaubnis wird nach § 6 Absatz 6 HundehV befristet bis zum … unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
1. Mit der Erlaubnis sind folgende Auflagen verbunden:
- Der oben genannte Hund darf von der Antragstellerin/dem Antragsteller oder von nachfolgend namentlich benannten Personen geführt werden:
..............................................................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................................................. - Zur ausbruchsicheren und artgerechten Haltung sind folgende Maßnahmen auszuführen:
.............................................................................................................................................................................................................. - Der örtlichen Ordnungsbehörde ist gemäß § 9 Absatz 5 HundehV unverzüglich mitzuteilen
- der Vor- und Nachname und die gegenwärtige Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters bei nicht nur vorübergehender Überlassung an diese Person,
- das Entweichen aus dem Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters,
- der Tod des Hundes,
- die Geburt von Nachkommen gefährlicher Hunde,
- ein Wohnortwechsel der Halterin oder des Halters,
- ein Wechsel des Ortes, an dem der Hund gehalten wird, und
- bei juristischen Personen ein Wechsel der für die Betreuung des Hundes verantwortlichen Person sowie deren Vor- und Nachnamen.
2. Sonstige Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen)
....................................................................................................................................................................................................................
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von [60 bis 500 Euro] nach der Tarifstelle 8.4.3 der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) vom 21. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 46), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 2025 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Begründung:
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Rechtsbehelfsbelehrung:
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Hinweis:
- Der Erlaubnisbescheid ist beim Ausführen des Hundes stets mitzuführen.
- Der oben genannte Hund ist nur an Personen zu überlassen (im Sinne der Halterin/des Halters), die eine entsprechende Erlaubnis nach § 6 HundehV vorweisen können.
- Der oben genannte Hund ist außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets mit einem Maulkorb an einer zwei Meter nicht überschreitenden reißfesten Leine zu führen.
Mit freundlichem Gruß
Anlage 4
(zu § 10 HundehV)
M u s t e r
Antrag auf Widerruf der Gefährlichkeit gemäß § 10 der Hundehalteverordnung (HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42)
Hiermit beantrage ich für den nachfolgend beschriebenen Hund die Rücknahme der Einstufung als gefährlicher Hund gemäß § 10 HundehV aufgrund der vorgelegten positiven Wesensprüfung.
I. Angaben zu meiner Person
Familienname, Vorname, Geburtsname:
Geburtsdatum:
Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):
II. Angaben zum Hund
Hunderasse/Kreuzung:
(bei reinrassigen Hunden belegt durch die Zuchtpapiere, soweit sie vorliegen)
Wurfdatum:
Geschlecht:
Rufname und Zuchtname:
Farbe:
besondere Kennzeichen:
Mikrochipnummer:
Datum, Unterschrift
Anlage 5
(zu § 7 HundehV)
Sachkundeprüfung - theoretischer Teil
In Anlehnung an die Begleithundeprüfung des Verbandes für das Deutsche Hundewesens (VDH) sind die nachfolgenden 54 Fragen zur theoretischen Prüfung ohne Hilfsmittel zu beantworten. Zu jeder dieser Fragen gibt es immer nur eine richtige Antwort.
Aufgabe 1
Welche Aussage ist richtig?
- Nach dem heutigen Wissensstand stammen sämtliche Hunde vom Schakal ab.
- Nach dem heutigen Wissensstand stammen sämtliche Hunde vom Wolf ab.
- Hunde sind typische Einzelgänger.
- Mischlinge sind erheblich gesünder als Rassehunde.
- Hunde werden im Durchschnitt 18 Jahre alt.
Aufgabe 2
Welche Aussage ist falsch?
- Hunde verständigen sich untereinander vorwiegend durch Lautäußerungen.
- Hunde verständigen sich durch Körpersprache.
- Für die Verständigung spielt auch die Mimik eine große Rolle.
- Auch die Haltung des Schwanzes ist ein sicherer Stimmungsanzeiger.
- Rhodesian Ridgebacks benutzen ihre aufgestellten Rückenhaare nicht als Verständigungsmittel.
Aufgabe 3
Sie haben einen kleinen Hund. Ein großer Hund kommt Ihnen entgegen. Wie verhalten Sie sich richtig?
- Den kleinen Hund auf den Arm nehmen, dann kann ihm nichts passieren.
- Versuchen, den großen Hund zu verscheuchen.
- Mit dem kleinen Hund möglichst schnell wegrennen.
- Den kleinen Hund zum wütenden Bellen animieren, dann kriegt der große Hund Angst.
- Stehenbleiben oder versuchen, ruhigen Schrittes auszuweichen.
Aufgabe 4
Ihr Hund ist nicht angeleint und recht unternehmungslustig. Trotz mehrfachen Rufens kommt er nicht zu Ihnen zurück. Was sollten Sie nun tun?
- Hinterherlaufen und ihn zu fangen versuchen.
- Mit der Leine nach ihm werfen.
- Wiederholt laut und bestimmt das Rückkehr-Kommando rufen.
- Sich ruhig umdrehen und weggehen.
Aufgabe 5
Ihr Hund ist in eine Beißerei mit einem etwa gleich großen Hund verwickelt. Wie sollten Sie sich in dieser Situation verhalten?
- Meinen Hund wegzerren und versuchen, ihn aus dem Geschehen zu entfernen.
- Versuchen, gemeinsam mit ihm den Gegner zu verjagen.
- Einfach wild auf die Beißerei einschlagen.
- Irgendwelche Hinterbeine packen. Dann wird vorne losgelassen.
- Durch Hör- und Sichtzeichen eingreifen.
Aufgabe 6
Welche Aussage ist falsch?
- In stark begangenen oder befahrenen Gegenden sollte ein Hund immer angeleint sein.
- Durch das Anleinen wird der eher unverträgliche Hund kontrollierbarer.
- Ein Hund sollte nicht angeleint werden, weil dies seinem Selbstbewusstsein schadet.
- Das Anleinen sollte nicht als „Strafmaßnahme“ angewandt werden.
- Dem jungen Hund sollte das Laufen an der Leine so vermittelt werden, dass er dies als ein eher „freudiges Ereignis“ empfindet.
Aufgabe 7
Welche Aussage ist richtig?
- Hunde sind schmerzunempfindlich, weil sie keine Schmerzsinneszellen haben.
- Hunde besitzen einen hervorragenden Geruchssinn.
- Hunde können erheblich besser Farben sehen als der Mensch.
- Hunde können besonders hohe Töne nicht mehr hören.
- Hunde haben bei heißem Wetter keine Probleme, sie können schwitzen.
Aufgabe 8
Welche Aussage ist falsch?
- Hunde besitzen eine angeborene Lernbereitschaft.
- Hunde verfügen über ein recht gutes Gedächtnis.
- Hunde verstehen jedes Wort.
- Hunde können Handlungen und Situationen verknüpfen.
- Die Lernfähigkeit der Hunde ist im Welpenalter besonders groß.
Aufgabe 9
Was ist ungeeignet zum Einüben von Kommandos?
- Kurze, wenn möglich einsilbige Worte verwenden.
- Für gleiche Übungen immer gleiche Worte verwenden.
- Deutliche Hörzeichen mit deutlichen Sichtzeichen kombinieren.
- Kommandos nicht als einzelne Worte geben, sondern in einladende Sätze verpacken.
Aufgabe 10
Wie sollten Sie einen ängstlichen Hund beruhigen?
- Durch ein striktes Kommando.
- Durch einen heftigen Leinenruck.
- Durch Nichtbeachtung und nach dem Abstellen den Hund loben.
- Durch ruhiges und freundliches Zureden.
- Immer, wenn Angst aufkommt, schnell ein Leckerchen geben.
Aufgabe 11
Wie kann ich weitgehend vermeiden, dass mein Hund ein „Problemhund“ wird?
- Kann man gar nicht vermeiden, weil dieses Merkmal „angeboren“ ist.
- Durch möglichst isolierte Haltung.
- Dadurch, dass ich mit der Erziehung erst nach dem 1. Lebensjahr beginne.
- Durch konsequente Erziehung und ein großes Angebot von Alltagssituationen in frühem Alter.
- Durch sehr frühe Trennung von Mutterhündin und Wurfgeschwistern. Das fördert die Selbstständigkeit.
Aufgabe 12
Welche Aussage ist falsch?
- Aggressive Verhaltensweisen gehören bei Hunden zu normalen Reaktionen.
- Überaggressive Verhaltensweisen können durch eine gute Ausbildung unter Kontrolle gehalten werden.
- Unerwünschte Aggressionen können durch eine falsche Erziehung entstehen.
- Überaggressive Verhaltensweisen sind nicht zu beeinflussen. Damit muss man leben.
Aufgabe 13
Der Hund soll kastriert werden. Was lässt sich für „danach“ vom Tierarzt mit Sicherheit voraussagen?
- Das aggressive Verhalten des Hundes ist deutlich gemäßigt.
- Ob überhaupt und wie sich der Hund verändert, ist nicht sicher voraussagbar.
- Der Hund wird in jedem Fall fett.
- Der Hund wird faul und träge.
- Das ständige Markieren hört auf.
Aufgabe 14
Welche Maßnahme ist ungeeignet, um einen Welpen stubenrein zu bekommen?
- Möglichst stets den gleichen Platz zum „Lösen“ anbieten.
- Überschwänglich loben, wenn es denn „vollbracht“ ist.
- Ist das Malheur im Haus passiert, dann kräftig mit der Nase reinstupsen.
- Nach dem Fressen und nach Spielaktionen Gelegenheit zum „Lösen“ geben.
- Nach einer Schlafperiode sofort Gelegenheit zum „Lösen“ geben.
Aufgabe 15
Wie kann man einem Welpen die „Beißhemmung“ anerziehen?
- Gar nicht, weil sich das nicht beeinflussen lässt.
- Geduldig warten bis etwa zum 10. Lebensmonat, dann hört er allein damit auf.
- Beißt er im Spiel zu, muss man ihm ruhig erklären, dass das so nicht geht.
- Beißt er im Spiel zu, das Spiel sofort abbrechen und kurz maßregeln.
- Seine offenbar schlechte Laune mit einem Leckerchen zu vertreiben versuchen.
Aufgabe 16
Hundehalterinnen und Hundehalter haben die Pflicht, Beißunfälle zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Kinder. Welche Aussage ist in diesem Zusammenhang richtig?
- Hunde haben Mitleid mit Kindern, deshalb passiert schon nichts.
- Hunde und Kinder können zwar gut zusammen sein, aber nie ohne Aufsicht.
- Wenn Kinder und Hunde sich gut kennen, gibt es nie Probleme.
- Schnell weglaufende und laut schreiende Kinder lösen bei Hunden nicht ein „Beuteverhalten“, sondern immer nur Lust zum Spielen aus.
- Kinder müssen nicht den richtigen Umgang mit Hunden lernen. Sie reagieren noch natürlich und machen alles richtig.
Aufgabe 17
Sie sind mit Ihrem freilaufenden Hund unterwegs. Ein Jogger kommt Ihnen entgegen. Wie verhalten Sie sich richtig?
- Ich lasse den Hund weiterlaufen.
- Ich leine den Hund an und führe ihn am Jogger vorbei.
- Ich bitte den Jogger, nicht so dicht vorbeizulaufen.
- Ich rufe laut: „Mein Hund tut nichts!“
- Ich halte meinen Hund am Halsband fest.
Aufgabe 18
Sie haben Ihren Hund im Auto, halten an der Straße oder einer anderen Parkmöglichkeit und wollen ihn zu einer Besorgung mitnehmen. Wie verhalten Sie sich richtig?
- Tür auf, ein ermunterndes „Hopp“ auf den Lippen und raus mit ihm.
- Den Hund aus dem Auto lassen und dann anleinen.
- Den Hund anleinen und dann erst aus dem Auto lassen.
- Dem Hund sagen, dass er vorsichtig sein soll und dann aus dem Auto lassen.
- Den Hund aus dem Auto lassen, ihn anleinen und ihm dann durch wiederholten kräftigen Leinenruck klarmachen, dass es jetzt ernst wird.
Aufgabe 19
Jeder Hund sollte wichtige Grundkommandos beherrschen. Welches Kommando gehört nicht dazu?
- Sitz
- Pfötchen geben
- Platz
- Komm oder Hier
- Steh oder Warte
Aufgabe 20
Ihr Hund knurrt Gäste an, die die Wohnung betreten. Wie verhalten Sie sich richtig?
- Die Gäste auffordern, den Hund freundlich zu begrüßen.
- Die Gäste sollten auf „neutralem“ Boden vor der Haustür begrüßt werden.
- Dem Hund gut zureden und liebevoll streicheln.
- Die Gäste bereits an der Haustür mit Leckerli versorgen.
- Den Hund selbst mit reichlich Leckerli versorgen.
Aufgabe 21
Wie lange dauert die Tragzeit der Hündin?
- 45 Tage
- 63 Tage
- 75 Tage
- 90 Tage
- 4 Monate
Aufgabe 22
In welchem Alter sind junge Hunde besonders empfänglich für soziale Eindrücke und Umweltreize?
- bis zur 2. Lebenswoche
- Lebenswoche
- bis 12. Lebenswoche
- bis 6. Monat
- bis 12. Monat
Aufgabe 23
In welchem Alter darf der Züchter die Welpen in der Regel frühestens abgeben?
- Lebenswoche
- Lebenswoche
- Lebenswoche
- Lebenswoche
- Lebenswoche
Aufgabe 24
Was ist unbedingt wichtig bei der Abgabe der Welpen?
- Sie müssen geimpft und mehrfach entwurmt sein.
- Sie müssen stubenrein sein.
- Sie müssen leinenführig sein.
- Sie müssen möglichst dick sein.
- Sie müssen richtige Draufgänger sein.
Aufgabe 25
Welche Aussage ist richtig?
- Alle Hunde brauchen gleich viel Bewegung.
- Das Bewegungsbedürfnis der Hunde ist rasse- und altersabhängig.
- Hunde brauchen keine Rückzugsmöglichkeit, da sie soziale Tiere sind.
- Hunde sollten vor jedem großen Spaziergang gefüttert werden.
- Zum Trinken sollte Hunden vor allem Milch angeboten werden.
Aufgabe 26
Welche Aussage ist falsch?
- Fertigfutter deckt den Bedarf des gesunden Tieres.
- Fertigfutter ist dem Alter und der Leistung des Tieres anzupassen.
- Fertigfutter sollte immer durch spezielle Futtermittel ergänzt werden.
- Fertigfutter wird für verschiedene Altersstufen angeboten.
- Die Fertigfuttermenge ist dem Gewicht des Hundes anzupassen.
Aufgabe 27
Sie haben entschieden, das Futter Ihres Hundes selbst zuzubereiten. Was braucht es nicht enthalten?
- Eiweiß
- Kohlenhydrate
- Fette
- Vitamine
- rohe Salatblätter
Aufgabe 28
Was sollten Sie bei der Fütterung Ihres Hundes vermeiden?
- laktosefreien Quark
- gekochten Reis
- gekochtes Fleisch
- gekochtes Gemüse
- ein Stückchen geliebtes Leberwurstbrot
Aufgabe 29
Was ist kein sicheres Anzeichen für die Läufigkeit einer Hündin?
- Das Anschwellen der Vulva.
- Ein blutig-wässriger Ausfluss.
- Das Verhalten der Rüden beim Zusammentreffen.
- Das Wälzen der Hündin auf dem Boden.
- Die Bereitwilligkeit der Hündin, sich decken zu lassen.
Aufgabe 30
Wie lange dauert die Läufigkeit bei einer gesunden Hündin?
- 5 Tage
- 10 Tage
- 3 Wochen
- 4 Wochen
- je nach Jahreszeit 1 bis 2 Wochen
Aufgabe 31
Welche Aussage ist richtig?
- Der Deckakt dauert bei Hunden bestenfalls 5 Minuten.
- Der Deckakt muss unbedingt mehr als 30 Minuten dauern.
- In der Regel wird die Hündin zwei Mal jährlich läufig.
- Eine gesunde Hündin ist immer deckfähig.
- Ein gesunder Rüde deckt nur etwa 5 Mal jährlich.
Aufgabe 32
Welche Maßnahme trägt nicht zur Gesundheitsvorkehrung des Hundes bei?
- spezielle Schutzimpfungen
- wöchentliches Baden
- regelmäßige Wurmkuren nach Kotuntersuchung
- ausgewogenes Futter
- bedarfsgerechte Bewegung
Aufgabe 33
Wer allein ist berechtigt, einen gültigen Impfpass auszustellen?
- der Hundezüchter
- der Hundebesitzer
- das Veterinäramt
- der Tierarzt, der geimpft hat
- der Verband für das Deutsche Hundewesen
Aufgabe 34
Welche Antwort ist bezüglich der Tollwut falsch?
- Die Tollwut wird durch Viren übertragen.
- Ihre Krankheitserreger werden mit dem Speichel ausgeschieden.
- Die typischste Übertragung der Tollwut ist der Biss.
- Ihre Krankheitserreger werden mit dem Kot ausgeschieden.
- Auch Menschen können sich infizieren.
Aufgabe 35
Wie kann sich der Mensch mit dem gefährlichen Hundebandwurm infizieren?
- Durch einen Hundebiss.
- Durch Kontakt mit dem Blut eines infizierten Hundes.
- Durch Biss eines infizierten Fuchses.
- Über den Kot infizierter Hunde oder Füchse.
- Gar nicht, weil er resistent ist.
Aufgabe 36
Welche Aussage ist falsch?
- Der Hundefloh ernährt sich vom Blut des Hundes.
- Man kann den Hundefloh durch Kontaktinsektizide bekämpfen.
- Zecken können auch beim Hund Krankheitserreger übertragen.
- Zecken übertragen Toxoplasmose.
- Zecken sollten beim Hund möglichst schnell mit einer Zeckenzange entfernt werden.
Aufgabe 37
§ 11b des Tierschutzgesetzes verbietet das Züchten mit Tieren, deren Nachkommen gefährdet sind, bestimmte Defekte beziehungsweise Krankheiten zu haben (Qualzuchtparagraf). Welcher Defekt beziehungsweise welche Krankheit gehört nicht hierzu?
- Ektropium (Auswärtsdrehung des Augenlids)
- Haarlosigkeit
- Hüftgelenksdysplasie
- Magendrehung
- Entropium (Einwärtsdrehung des Augenlids)
Aufgabe 38
Welche Aussage ist richtig?
- Regelmäßige Körperpflege ist überflüssig.
- Die Ohren des Hundes sollten täglich mit Wattestäbchen gereinigt werden.
- Regelmäßige Körperpflege dient auch dem sozialen Kontakt zwischen Hund und Hundehalterinnen und Hundehaltern.
- Im Hundegebiss entsteht kein Zahnstein.
- Ein Hund sollte auf keinen Fall gebadet werden.
Aufgabe 39
Unter welchen Umständen darf ich meinen Hund im Auto lassen?
- Bei hohen Temperaturen.
- Wenn das Auto an kühlen Tagen im Schatten steht, ausreichend belüftet und die Transportbox hinreichend groß ist.
- In der prallen Sonne.
- Wenn er im Kofferraum liegt.
- Immer dann, wenn ich ihn nicht brauchen kann.
Aufgabe 40
Wie sollte der Zaun des Grundstückes beschaffen sein, auf dem der Hund gehalten wird?
- Er sollte genügend hoch und nicht zu untergraben sein.
- Er sollte aus Stacheldraht bestehen.
- Er sollte permanent unter Strom stehen.
- Es kann auch eine Mauer mit aufgesetzten Glasscherben sein.
- Ein Zaun ist nicht erforderlich, wenn der Hund nicht wegläuft.
Aufgabe 41
Welches Rechtsgebiet ist für Hundehalterinnen und Hundehalter nicht wichtig?
- Strafrecht
- Ordnungsrecht
- Tierschutzrecht
- Luftsicherheitsrecht
- Zivilrecht
Aufgabe 42
Welches Gesetz beziehungsweise welche Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden im Freien?
- Tierzuchtgesetz
- Tierschutztransportverordnung
- Hundehalteverordnung
- Tierschutz-Hundeverordnung
- Heimtierzuchtgesetz
Aufgabe 43
Wie hat sich die Hundehalterin/der Hundehalter in einem Tollwutsperrbezirk bezüglich des Hundes zu verhalten?
- Ist sein Hund gegen Tollwut geimpft und gehorcht er zuverlässig, darf er frei laufen.
- Alle Hunde müssen an die Leine.
- Nur Hunde ohne Impfung müssen an die Leine.
- Alle gegen Tollwut geimpften Hunde dürfen in jedem Fall frei laufen.
- Es gibt keine Einschränkungen.
Aufgabe 44
Wie lange ist die Tollwutschutzimpfung in Deutschland gültig?
- 1 Jahr
- 2 Jahre
- 3 Jahre
- 4 Jahre
- lebenslang
- Ist abhängig vom verwendeten Impfstoff, dessen Zulassung und der Eintragung des Tierarztes im internationalen Heimtierausweis.
Aufgabe 45
Unter welchen Umständen dürfen Jäger in Brandenburg Hunde schießen?
- Wenn diese den Waldweg verlassen.
- Wenn diese den Waldweg verunreinigen.
- Wenn diese im Wald bellen.
- Wenn diese unkontrolliert Wild hetzen. Landesgesetze sind zu beachten.
- Wenn diese ohne Leine diszipliniert neben dem Halter herlaufen.
Aufgabe 46
Mit welchen Hunden darf entsprechend der Hundehalteverordnung nicht gezüchtet werden?
- Bullmastiffs
- Dogo Argentinos
- Bullterriern
- Rottweilern
- Dobermännern
- gefährlichen Hunden
Aufgabe 47
Welche Hunde dürfen entsprechend der Hundehalteverordnung nur mit Erlaubnis des Ordnungsamtes gehalten werden?
- Dobermänner
- Schnauzer
- American Staffordshire Terrier
- Golden Retriever
- gefährliche Hunde
Aufgabe 48
Welche Voraussetzungen braucht eine Person nicht, die einen Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes stellt?
- Sie muss älter als 18 Jahre sein.
- Sie muss männlich sein.
- Sie muss einen Sachkundenachweis erbringen.
- Sie muss eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
- Sie muss die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweisen.
Aufgabe 49
Der ausgewachsene Hund hat
- 28 Zähne
- 48 Zähne
- 42 Zähne
Aufgabe 50
Wo liegt die normale Temperatur des Hundes?
- 37 bis 38 Grad Celsius
- 38 bis 39 Grad Celsius
- 39 bis 40 Grad Celsius
Aufgabe 51
Wie wird die Rangordnung zwischen Halter und Hund geklärt?
- dominantes Verhalten durch Unterwerfung und Ressourcenkontrolle
- flexibel durch positive Verstärkung, Kontrolle der Ressourcen und souveränes, vertrauenswürdiges Verhalten; Ignorieren oder Umleiten unerwünschten Verhaltens
- innerhalb von 3 Sekunden bestrafen oder zurechtweisen
Aufgabe 52
Hohe Reizschwelle bedeutet:
- der Hund reagiert bereits auf geringe Umweltreize
- der Hund reagiert nur auf starke Umweltreize
Aufgabe 53
Ab welchem Alter des Hundes kann die Halterin oder der Halter mit diesem Hund die Sachkundeprüfung ablegen?
- ab 12 Monaten
- unter 12 Monaten
- ab 15 Monaten
Aufgabe 54
Wodurch entstehen gravierende Ausbildungsfehler?
- Überforderung des Hundes
- Lob durch den Hundeführer
- kurze Übungseinheiten
Lösung
1b), 2a), 3e), 4d), 5e), 6c), 7b), 8c), 9d), 10c), 11d), 12d), 13b), 14c), 15d), 16b), 17b), 18c), 19b), 20b), 21b), 22c), 23c), 24a), 25b), 26c), 27e), 28e), 29d), 30c), 31c), 32b), 33d), 34d), 35d), 36d), 37d), 38c), 39b), 40a), 41d), 42d), 43a), 44f), 45d), 46f), 47e), 48b), 49c), 50b), 51b), 52b), 53c), 54a)
Anlage 6
(zu § 7 HundehV)
Sachkundeprüfung - praktischer Teil
Der praktische Teil der Sachkundeprüfung ist in Form eines Gehorsams- und Verhaltenstests mit den nachfolgend aufgeführten Vorgaben durchzuführen:
1. Allgemein
Ein gefährlicher Hund ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich mit kurzer, fester Leine und Maulkorb zu führen, auch während einer Sachkundeprüfung. Die Prüferin/der Prüfer muss sich während des gesamten Prüfungsablaufes vergewissern, ob die Hundehalterin/der Hundehalter und der Hund, so wie sie sich zeigen, keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Es kommt nicht auf die Präzision der Durchführung der Übungen an, sondern darauf, dass die Halterin/der Halter in jeder Situation die Lage souverän und gewaltfrei beherrscht.
Die Prüfung kann von der Hundehalterin/dem Hundehalter wiederholt werden. Eine bestandene theoretische Prüfung muss nicht wiederholt werden.
Die Prüfung sollte nach Möglichkeit im normalen Straßenverkehr und im Park beziehungsweise Hundeauslaufgebiet durchgeführt werden, jedoch nur insoweit es das Problemverhalten des Hundes zulässt.
Anderen Menschen, Hunden oder Fahrzeugen sollte der Hund möglichst neutral begegnen. Während der Prüfung sollte die Hundehalterin/der Hundehalter von einer Hilfsperson oder von der Prüferin/vom Prüfer angesprochen und in ein kurzes Gespräch verwickelt werden. Der Hund sollte sich während des Gesprächs ruhig und neutral verhalten.
Um das Verhalten gegenüber anderen Hunden beurteilen zu können, sollte, soweit geeignete andere Hunde zur Verfügung stehen (eventuell gleichzeitige Prüfung mehrerer Kandidaten), geprüft werden, wie sich der Hund in Begegnungssituationen verhält. Dabei ist auf ein Splitting der Hunde (Führen auf der von dem anderen Hund abgewandten Seite) zu achten. Die Prüfung der Abrufbarkeit ist nur auf einem sicher eingefriedeten Gelände zu verantworten.
Bei der Prüfung sollte auf die individuellen Schwierigkeiten eingegangen werden, beispielsweise wenn ein Hund grundsätzlich souverän und ruhig ist, aber auf fahrradfahrende Personen, joggende Personen oder Straßenbahnen etc. mit gefährlichem Verhalten reagiert.
Es wird empfohlen, eine Videoaufzeichnung über die Prüfung anzufertigen (Forensik). Dabei sind das Datum und die Uhrzeit auf dem Video festzuhalten. Die Kamera darf nicht vom Prüfer selbst geführt werden, damit dieser die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält - auch unter Sicherheitsaspekten.
Die Situationen sind vollständig mit allen Beteiligten ins Bild zu nehmen.
2. Leinenführigkeit und Unbefangenheit
Der am Halsband und/oder Brustgeschirr angeleinte Hund soll der Halterin/dem Halter auf ein trainiertes Signal folgen und an lockerer Leine neben der Halterin/dem Halter laufen.
Zu Beginn der Übung hat die Hundehalterin/der Hundehalter mit dem Hund circa 40 bis 50 Schritte ruhig geradeaus zu gehen. Im Schritt sind dann mindestens eine Rechts-, Links- und Kehrtwendung auszuführen, bevor die Hundehalterin oder der Hundehalter wieder zu dem Ausgangspunkt zurückkehrt. Auf dem Wege hat die Halterin oder der Halter mit dem Hund einmal zu halten. Dabei wird beurteilt, ob der Hund sich an seiner Bezugsperson orientiert und ebenfalls anhält.
3. Sitz
Der Hund soll sich auf Hör- und/oder Sichtzeichen hinsetzen und solange sitzen bleiben, bis er ein anderes Signal bekommt. Der Hund sollte sich auf das Signal hin sofort hinsetzen und ein neues Signal abwarten. Eine körperliche Einwirkung sollte nicht notwendig sein.
Die Übung „Sitz“ sollte mehrfach in unterschiedlichen Situationen ausgeführt werden.
Unter anderem soll sich die Halterin/der Halter mit dem angeleinten Hund auf Anweisung der Prüferin/des Prüfers inmitten stärkeren Publikumsverkehrs bewegen. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat zwischendurch zu halten. Dabei hat sich der Hund auf ein Hörzeichen zu setzen. Innerhalb dieser Übung sollte ein kurzes Verweilen an einer Strecke mit außergewöhnlichen Geräuschen oder Ablenkungen eingeflochten werden.
4. Heranrufen des Hundes
Der freilaufende Hund soll auf Hör- und/oder Sichtzeichen umgehend zu seiner Halterin/seinem Halter zurückkehren und dann angeleint werden. Entscheidend ist, dass der Hund bei normaler äußerer Ablenkung kommt, wenn er gerufen wird.
Falls das Heranrufen in einer bestimmten Situation nicht möglich ist, kann der Hund auf Distanz gestoppt (auf Signal stehenbleiben oder hinsetzen oder hinlegen) und dann abgeholt werden. Die Halterin/der Halter geht zum Hund und leint ihn an.
Zweck dieser Übung ist es zu prüfen, ob die Halterin/der Halter den freilaufenden Hund so kontrollieren kann, dass in Begegnungssituationen niemand gefährdet wird.
Die Übung darf aus Sicherheitsgründen nur in ausreichender Entfernung vom Straßenverkehr und mit Absicherung durch eine lange Leine oder auf eingezäuntem Gelände durchgeführt werden.
5. Verkehrssicherheitsprüfung in praktischer Ausführung
Die Übungen sollen im öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Wege oder Plätze) mit mäßigem Verkehr durchgeführt werden. Der öffentliche Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden.
Für das Bestehen dieses Prüfungsabschnitts ist der gesamte Eindruck über den sich im Verkehr bewegenden Hund maßgeblich.
Auf Anweisung der Prüferin/des Prüfers begeht die Halterin/der Halter mit dem angeleinten Hund einen angewiesenen Straßenabschnitt auf dem Gehweg. Die Prüferin/der Prüfer folgt der/dem Erlaubnispflichtigen in angemessener Entfernung. Der Hund soll an der Seite der Halterin/des Halters laufen, ohne an der Leine zu ziehen.
Den Fußgängern und dem Fahrverkehr gegenüber soll sich der Hund gleichgültig verhalten. Geprüft wird auch, inwieweit die Hundehalterin/der Hundehalter vorausschauend Gefahren aus dem Weg geht.
Die Reaktion auf Hetzobjekte, wie Jogger und Radfahrer, kann - unter Wahrung von Sicherheitsabständen - gegebenenfalls durch Helferinnen oder Helfer getestet werden. Das Vorbeifahren hat so zu erfolgen, dass sich der Hund zwischen der Halterin/dem Halter und den Vorbeifahrenden befindet. Im Vorbeifahren wird ein Klingelzeichen gegeben.
Danach geht die Hundehalterin oder der Hundehalter nach Aufforderung auf die Prüferin/den Prüfer zu, bleibt bei dieser/diesem stehen, begrüßt sie/ihn nach Möglichkeit mit Handschlag - unter Sicherung des Hundes - und unterhält sich mit der Prüferin/dem Prüfer. Der Hund darf hierbei stehen, liegen oder sitzen, hat sich aber ruhig zu verhalten.
6. Bewertung der Prüfung
Die praktische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eines der oben genannten vier Prüfungselemente (Ausführungen zu den Nummern 2, 3 und 4) gar nicht gezeigt wird oder die Hundehalterin/der Hundehalter bei eventuell auftretendem ängstlichem beziehungsweise aggressivem Verhalten des Hundes die Kontrolle verliert oder mehr als ein Prüfungselement mehrfach beziehungsweise über weite Teile der Prüfung unzulässig ausgeführt wird. Das bedeutet, dass die Übungen „Sitz“ und Heranrufen beziehungsweise Abholen des Hundes in mindestens zwei Dritteln der Versuche erfolgreich ausgeführt werden. Das Laufen an lockerer Leine sollte höchstens kurzzeitig bei stärkerer Ablenkung oder kritischen Begegnungssituationen unterbrochen werden.
Keinesfalls darf jedoch erkennbar werden, dass die Hundeführerin/der Hundeführer nicht in der Lage ist oder regelmäßig nur unter Gewalteinwirkung, den Hund zu kontrollieren.
Anlage 7
(zu § 10 HundehV)
Wesensprüfung
I.
Die Ausführungen geben die Anforderungen, den Ablauf und den Umfang der Wesensprüfung vor und bilden den Handlungsrahmen für die Prüfung.
Die Wesensprüfung setzt einen Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters voraus und endet mit einem (feststellenden) Bescheid der örtlichen Ordnungsbehörde, dem ein Gutachten zugrunde liegt. Antrag, Bescheid und Gutachten sollen in elektronischer oder schriftlicher Form erfolgen. Die Durchführung der Wesensprüfung erfolgt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters.
Die Durchführung der Wesensprüfung hat sich insbesondere von den nachfolgenden Erwägungen leiten zu lassen und ist inhaltlich im Übrigen von der Prüferin oder dem Prüfer konkret auszugestalten. Insoweit handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der es für die Begutachtung auf das Verhalten in einer dem ursprünglichen Vorfall nachgestellten Situation ankommt.
Bei der Ausgestaltung der Wesensprüfung wird empfohlen, auch die wissenschaftlichen Ausführungen zum „Wesenstest für Hunde“ des Niedersächsischen Ministeriums für den Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (https://www.ml.niedersachsen.de/download/2815/Niedersaechsischer_Wesenstest.pdf) heranzuziehen. Die wissenschaftliche Ausarbeitung datiert zwar aus dem Jahr 2003 (aktuell in Überarbeitung) und wurde auch nicht im Kontext der Resozialisierung von Hunden verfasst. Gleichwohl enthalten die Ausführungen wertvolle Hinweise für die situationsbedingte Durchführung der Prüfung und auch für die Bewertung (Skalierung).
II.
1 Charakterisierung der Wesensprüfung
Die Prüfung soll klären, ob ein in der Vergangenheit als gefährlich eingestufter Hund immer noch gefährlich ist. Hierzu soll der Hund mit einer Vielzahl von Stimuli konfrontiert werden, insbesondere solchen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Aggressionsverhalten und/oder Jagdverhalten bei Hunden auslösen.
Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, Auslösereize zu reproduzieren, unter deren Einfluss der Hund in der Vergangenheit verhaltensauffällig gewesen ist und zur Einstufung als ein gefährlicher Hund geführt haben. Die Prüfung dient daher dem Zweck, eine Prognose zu erstellen, ob von dem Hund unter ähnlichen Umständen auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und/oder Tieren ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist die Reaktion des Hundes auf eine gestellte Bedrohung, auf den Anblick von Artgenossen und auf Umweltreize im Allgemeinen sowie Bewegungsreize durch belebte und unbelebte Objekte im Besonderen zu prüfen. Die Untersetzung ist einzelfallbezogen auszugestalten. Für die Begutachtung kommt es auf das Verhalten in einer dem ursprünglichen Vorfall nachgestellten Situation an.
In dem Gutachten ist auszuführen, ob das Verhalten des Hundes nachvollziehbar und an die Situation angepasst ist. Für die Prognose-Erstellung ist es wichtig zu erfahren, ob und wie lange die Erregung des Hundes nach einer empfundenen Bedrohung andauert, wie hoch die Reizschwelle des Hundes gegenüber Bewegungsreizen und ob der Hund frustrationstolerant ist. Die Prüferin oder der Prüfer hat abzuwägen, unter welchen Umständen und mit welchen Testsituationen die genannten Prüfungsziele ohne Gefährdung von Dritten erreicht werden können.
2 Situationen
Zu prüfen ist das Sozial- und Kommunikationsverhalten gegenüber Menschen und Artgenossen unterschiedlichen Geschlechts, die Reaktion auf Umweltreize, die Reaktion des Hundes auf bewegte Objekte (Menschen und Artgenossen), das Verhalten des Hundes unter gestellter Bedrohung (Blickfixieren des Hundes aus der Distanz) sowie das Verhalten des Hundes unter Frustration (zum Beispiel im Lerntest oder unter kurzer Isolation und/oder Bewegungseinschränkung des Hundes). Der Hund soll dabei optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt werden, welche von der belebten (Sozialpartner: Menschen und Artgenossen, andere Spezies) und unbelebten Umwelt ausgehen.
3 Orte
Unter Wahrung der Sicherheit für Dritte ist nach Möglichkeit das Kommunikations- und Sozialverhalten des Hundes auch im öffentlichen Raum zu testen, auf einem für den Hund fremden Territorium. Bei gestellter Bedrohung des Hundes ist sicherzustellen, dass durch mögliches umorientiertes aggressives Verhalten oder das Verfolgen von bewegten Objekten Dritte nicht gefährdet werden.
4 Anamnese
Es hat eine Datenerhebung zur sozialen Vergangenheit des Hundes zu erfolgen und hierzu ist ein entsprechender Fragebogen zu erstellen, den die Halterin oder der Halter auszufüllen hat.
5 Durchführung
Der Prüfung hat eine Allgemeinuntersuchung des Hundes vorauszugehen, um möglicherweise vorhandene organische Schäden oder Erkrankungen zu erkennen, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können. Die Untersuchung kann auch durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt erfolgen, welcher nicht selbst die Prüferin oder der Prüfer ist, darf aber nicht länger als 48 Stunden vor Beginn der Prüfung zurückliegen. Bei Zweifeln an der Prüffähigkeit des Hundes - insbesondere seines Gesundheitszustandes oder seiner Wachheit - ist die Prüfung abzubrechen.
In der Prüfung ist der Hund von seiner sachkundigen Halterin oder seinem sachkundigen Halter und nicht von einer dritten Person (Trainerin/Trainer oder Ausbilderin/Ausbilder des Hundes) zu führen.
Die zu prüfenden Situationen müssen bewusst dargestellt werden, der Hund muss den Stimuli in den einzelnen Testsituationen gezielt ausgesetzt werden. In Situationen der Bedrohung sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Person, die den Hund führt, darf während der Testsituation nicht auf den Hund einwirken, sie hat den Hund lediglich mit einer Leine zu sichern. Unabhängig davon ist zu prüfen, wie zuverlässig der Hund auf trainierte Signale reagiert (mit und ohne Ablenkung).
Die Gesamtdauer des Tests soll circa 50 bis 60 Minuten betragen. Davon ausgenommen sind bedarfsgerecht zu gestaltende Pausen.
Das Verhalten der Halterin oder des Halters muss für die Bewertung berücksichtigt werden.
Um eine größere Akzeptanz der Hundehalterin oder des Hundehalters zu erzielen, empfiehlt es sich, dieser Person gegenüber die Situation und den Hintergrund der Prüfung in einem einführenden Gespräch zu erläutern.
6 Bewertung
Zur Bewertung der Reaktion des Hundes auf eine gestellte Bedrohung ist ein Skalierungssystem in Anlehnung an den niedersächsischen Wesenstest (siehe oben) heranzuziehen. Dieses ist um die Bewertung der Reizschwelle des Hundes gegenüber bewegten Objekten sowie der Frustrationstoleranz des Hundes zu erweitern. Die Gutachterin oder der Gutachter hat eine Prognose zu erstellen, ob unter Umständen, welche denjenigen bei einer früheren Konfliktsituation gegenüber Menschen oder Artgenossen ähneln, eine über das normale Maß hinausgehende Aggressivität und/oder Gefährlichkeit des Hundes für Menschen und/oder Artgenossen ausgeht.
III.
Anforderungen an das zu erstellende Gutachten
- Das Gutachten muss aus sich heraus - auch für den Fall der Anfechtung durch die Hundehalterin oder den Hundehalter - verständlich sein und ist zu gliedern.
Im ersten Teil des Gutachtens ist der Testablauf (mit Ort, Datum und Nennung der beteiligten Personen) zu dokumentieren und das in der jeweiligen Testsituation vom Hund gezeigte Ausdrucksverhalten ohne Wertung und unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter Fachbegriffe genau zu beschreiben.
Im zweiten Teil des Gutachtens sind das beobachtete Verhalten zu bewerten und eine Prognose zu erstellen, ob von dem Hund in Zukunft über das normale Maß hinaus eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und/oder Hunden ausgeht.
In die Bewertung muss eine Beurteilung der Hund-Halter-Konstellation und der Signalkontrolle des Hundes einfließen. - Es wird empfohlen, eine Videoaufzeichnung über die Prüfung anzufertigen (Forensik). Dabei sind das Datum und die Uhrzeit auf dem Video festzuhalten. Die Kamera darf nicht von der Gutachterin oder vom Gutachter selbst geführt werden, damit diese/dieser die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält - auch unter Sicherheitsaspekten.
Die Situationen sind vollständig mit allen Beteiligten ins Bild zu nehmen. Insbesondere der Hund und dessen Reaktionen müssen erkennbar sein. Der nachfolgende Hundehalter-Fragebogen ist dem Gutachten beizufügen. Er dient der Beurteilung, inwieweit die Hundehalterin oder der Hundehalter tatsächliche und/oder im Test verifizierte Gefahren erkennt und vermeidet.
IV.
Halterin- oder Halterfragebogen
(für jedes Tier ist ein Fragebogen ausfüllen)
Name und Adresse der den Hund haltenden Person/Personen:
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Angaben zum Hund:
Rasse: ....................................................................................................................................
Name: ....................................................................................................................................
Alter: ......................................................................................................................................
Geschlecht: ...........................................................................................................................
Chip-Nummer: .......................................................................................................................
Gegebenenfalls Tätowiernummer: ........................................................................................
Signalement (Fellfarbe, besondere Kennzeichen etc., kurze Beschreibung):
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
o Kopie der Zuchtpapiere füge ich bei (wenn vorhanden)
Bitte bei den nachfolgenden Fragen Zutreffendes unterstreichen oder ankreuzen!
Ist dies Ihr erster Hund? Ja/Nein
Was war der Grund für die Anschaffung?
o Ich hatte schon einmal einen Hund derselben Rasse/Kreuzung.
o Ich hatte von der Rasse/Kreuzung viel Gutes gehört.
o Mir gefällt das äußere Erscheinungsbild dieser Rasse/Kreuzung.
o Freunde/Bekannte haben einen Hund dieser Rasse/Kreuzung, der mir gut gefiel.
o Ich habe den Hund aus Mitleid aufgenommen.
o Es war ein spontaner Entschluss.
o Andere Gründe (bitte kurz angeben):
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Wie alt war Ihr Hund, als Sie ihn bekommen haben? ...........................................................................
Wo haben Sie den Hund gekauft?
o beim Züchter
o beim Händler
o von Privat
o im Tierheim
o der Hund ist mir zugelaufen
o der Hund war ein Geschenk
o andere Quelle
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Wie viel Wurfgeschwister hatte der Hund?
Anzahl insgesamt: _______ davon _______ Rüden _______ Hündinnen ______ unbekannt
Haben Sie gesehen, dass die Mutterhündin Zugang zu ihren Welpen hatte? Ja/Nein
Wenn Sie die Wahl zwischen mehreren Welpen gehabt haben, was hat Sie bewogen, speziell diesen Hund auszuwählen?
....................................................................................................................................................................................................................
Hatte der Hund schon andere Vorbesitzer?
Nein/Ja Wie viele? .........................................................................................................................
Kennen Sie den Grund, weshalb der Hund von den Vorbesitzern abgegeben wurde?
Nein/Ja, weil ..........................................................................................................................................
Wie halten Sie Ihren Hund überwiegend?
o im Haus
o im Zwinger
o im Garten
Halten Sie noch andere Tiere? Ja/Nein
Wenn ja, bitte Art, Name, Alter und Geschlecht angeben:
....................................................................................................................................................................................................................
Wie viele Personen außer Ihnen haben regelmäßig Kontakt mit Ihrem Hund?
....................................................................................................................................................................................................................
Welche Beziehung haben diese Personen zu Ihrem Hund und welche Aufgaben nehmen diese Personen gegenüber dem Hund wahr?
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Wie oft gehen Sie täglich mit Ihrem Hund spazieren?
....................................................................................................................................................................................................................
Wie lange dauern diese Spaziergänge jeweils in Minuten und insgesamt pro Tag?
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Verwenden Sie einen Aktivitäts-Tracker? Ja/Nein/teilweise
Falls ja: Wie beurteilt dieser das Bellverhalten Ihres Hundes?
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Wie beurteilen Sie das Bellverhalten Ihres Hundes (Dauer, Häufigkeit, Ursache)?
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Wie viel Ruhephasen hat Ihr Hund tagsüber? Wie viel Stunden schläft Ihr Hund insgesamt?
....................................................................................................................................................................................................................
Wo schläft Ihr Hund und wo hat er seinen Rückzugsort?
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Ließen Sie Ihren Hund vor Inkrafttreten der Hundehalteverordnung am 1. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 42) unangeleint laufen?
o Nein, niemals
o Ja, im Park
o Ja, auf Feldern und Wiesen
o Ja, immer
o Ja, aber nur, wo keine Menschen sind
o Ja, aber nur, wo keine Hunde sind
o Ja, aber nur, wenn
Zieht Ihr Hund an der Leine, wenn Sie ihn ausführen?
o Nein, nie
o Selten, nur wenn
o Ja, grundsätzlich
o Ja, wenn ein Hund entgegenkommt
o Häufig, und zwar wenn
Trainieren Sie die Leinenführigkeit? Ja/Nein
Wenn Ihr Hund angeleint ist, neigt er dann eher dazu,
andere Hunde oder Menschen anzubellen? Ja/Nein/teilweise
Wie lange ist Ihr Hund täglich allein? _________________ Stunden
Wo befindet er sich dann? Ist er dabei räumlich eingeschränkt?
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Hat Ihr Hund als Welpe an einer organisierten Welpenspielgruppe teilgenommen? Ja/Nein
Wenn ja, was waren die Inhalte in der Welpenspielgruppe? (Mehrfachnennungen möglich)
o Spielen der Welpen miteinander
o Spielen mit erwachsenen Hunden
o Spielen mit Menschen
o Übungen zur Früherziehung
o Übungen zur Umwelterfahrung
Wie alt war Ihr Hund, als Sie mit seiner Erziehung begonnen haben?
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Wer hat sich hauptsächlich um die Erziehung gekümmert?
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Wie viel Zeit wurde/wird täglich auf die Erziehung Ihres Hundes verwendet?
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Welche Hilfsmittel (hierzu zählen zum Beispiel Art des Halsbands, Leine oder Leckerli) werden von Ihnen für die Erziehung und/oder das Training Ihres Hundes benutzt? Nennen sie diese vollständig.
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Welche Kommandos beherrscht Ihr Hund?
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Gibt es grundsätzliche Regeln, die der Hund beachten muss? Wenn ja, welche?
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Wie häufig müssen Sie das Kommando „Komm“ und „Platz“ durchschnittlich wiederholen, bis der Hund es befolgt?
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Unterstützen Sie das Kommando mit einem Handzeichen? Ja/Nein
Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Hund gerne Kommandos ausführt? Ja/eher Nein
Besuchen Sie mit dem Hund eine Hundeschule? Ja/Nein
Hat Ihr Hund eine Spezialausbildung? Ja/Nein
Wenn ja, welche? ..................................................................................................................................
Wurde sie abgeschlossen? Ja/Nein
Wenn nein, warum nicht?
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Hat Ihr Hund schon einmal einen Hund gebissen? Ja/Nein
Hat Ihr Hund schon einmal einen Menschen gebissen?
o Nein
o Ja, ein Familienmitglied
o Ja, eine fremde Person
Bei Ja, schildern Sie bitte kurz die Situation:
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....................................................................................................................................................................................................................
War Ihr Hund schon einmal krank?
Nein/Ja, es wurden folgende Krankheiten diagnostiziert:
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Wie reagiert Ihr Hund in folgenden Situationen: (Zutreffendes bitte ankreuzen)
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Schwanz- |
aufgestellte Ohren |
angelegte Ohren |
Aufstellen |
Aufrichten der Rute |
neutrale Haltung |
auf den Rücken legen |
Einklemmen der Rute |
Kräuseln des Nasenrückens |
Zeigen der Zähne |
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bei Begegnungen mit fremden Rüden? |
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bei Begegnungen mit fremden Hündinnen? |
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bei Begegnungen mit Kindern? |
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bei Begegnungen mit fremden Menschen? |
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in einer Menschenmenge? |
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bei Begegnungen mit sich entfernenden Joggern, Radfahrern, Skatern, Rollstuhlfahrern? |
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bei Begegnungen mit sich nähernden Joggern, Radfahrern, Skatern, Rollstuhlfahrern? |
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im Straßenverkehr? |
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bei Schussgeräuschen (zum Beispiel Silvester)? |
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beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln? |
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Ist Ihr Hund schon einmal fortgelaufen?
o Nein, noch nie
o Ja, weil er gejagt hat
o Ja, wegen einer läufigen Hündin beziehungsweise in der eigenen Läufigkeit
o Ja, vermutlich weil ...................................................................................................................
o Hat Ihr Hund eine starke Jagdpassion?
o Nein
o Ja, in Bezug auf folgende Tiere/Tierarten/Situationen:
...................................................................................................................................................
Würden Sie sich wieder dazu entscheiden, einen Hund zu halten? Ja/Nein
Begründung (stichwortartig):
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Bitte kreuzen Sie die Ihrer Meinung nach zutreffenden Aussagen an:
Wirkungsvolle Methoden, um einen Hund für einen brav ausgeführten Befehl zu belohnen sind:
o ihm ein Leckerli zu geben,
o mit ihm zu spielen,
o ihn zu streicheln,
o ihm ein Spielzeug zu geben,
o ihn zu loben,
o ihm später einen leckeren Knochen zu geben,
o ihn machen lassen, was er möchte,
o einen tollen Spaziergang mit ihm zu machen.
o Mein Hund braucht keine besondere Belohnung mehr, er kennt das Kommando.
Bitte begründen Sie die jeweilige Antwort kurz:
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Wirkungsvolle Methoden, um einen Hund für ein gerade verübtes Vergehen zu bestrafen sind:
o ihn anzubrüllen,
o ihn körperlich anzugehen (beispielsweise schlagen oder treten), bis er sich unterwirft,
o ihn im Nackenfell zu schütteln,
o ihn zu ignorieren, gegebenenfalls auszusperren,
o ihm weniger Futter zu geben,
o seinen Spaziergang zu streichen oder ihm seine Spielsachen wegzunehmen,
o ihn wiederholt Unterordnungsübungen machen zu lassen,
o ihn auf den Rücken zu drehen,
o ihn auf den Boden zu drücken,
o ihn am Halsband hochzuziehen und zu schimpfen,
o ihn auf eine indirekte Weise zu strafen, zum Beispiel ihn kommentarlos mit Wasser zu bespritzen oder aus der Entfernung etwas auf ihn zu werfen,
o ihn zum Beispiel mit einer Zeitung zu schlagen, aber nie mit der Hand,
o Anderes:
Bitte begründen Sie die jeweilige Antwort kurz:
....................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................
Können Sie Ihrem Hund
einen Knochen, Ja/Nein/Manchmal
sein Futter oder Ja/Nein/Manchmal
einen Ball Ja/Nein/Manchmal
wegnehmen?
.............................................................. ..........................................................................................
Datum Unterschrift der Hundehalterin/des Hundehalters
Anlage 8
(zu § 16 HundehV)
Bußgeldkatalog zu § 16 HundehV
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§ 16 Absatz 1 Nummer |
Tatbestand
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Bußgeldrahmen |
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
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1 |
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert |
100 bis 1.000 |
|
2 |
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 und/oder Absatz 3 Satz 1 den dortigen Aufsichtspflichten nicht nachkommt |
|
|
ohne Gefährdung |
100 bis 500 |
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|
mit Gefährdung |
250 bis 5.000 |
|
|
mit Schaden |
500 bis 7.500 |
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|
3 |
entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder Geschirr nicht anlegt |
100 bis 500 |
|
4 |
entgegen § 1 Absatz 5 die Verunreinigungen nicht unverzüglich und schadlos entfernt |
100 bis 1.000 |
|
5 |
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Hund nicht kennzeichnet |
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|
länger als zwölf, weniger als sechzehn Wochen |
250 |
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länger als sechzehn, weniger als zwanzig Wochen |
500 |
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|
länger als zwanzig Wochen |
1.000 |
|
|
6 |
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das Halten des Hundes nicht unverzüglich anzeigt |
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gefährliche Hunde |
250 bis 1.000 |
|
|
andere Hunde |
100 bis 500 |
|
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7 |
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Mitteilung nicht oder nur unvollständig vornimmt |
100 bis 500 |
|
8 |
entgegen § 3 Absatz 1 Hunde nicht an der Leine führt |
100 bis 500 |
|
9 |
entgegen § 3 Absatz 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt |
250 bis 1.000 |
|
10 |
entgegen § 4 Satz 1 Hunde mitnimmt |
100 bis 500 |
|
11 |
entgegen § 6 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält |
1.000 bis 10.000 |
|
12 |
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht unverzüglich beantragt oder das Halten des Hundes nicht innerhalb von drei Monaten aufgibt |
500 bis 7.500 |
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13 |
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht auf die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes hinweist |
250 bis 5.000 |
|
14 |
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 einen gefährlichen Hund ohne den erforderlichen |
1.000 bis 10.000 |
|
15 |
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorlegt |
100 bis 1.000 |
|
16 |
entgegen § 6 Absatz 5 beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums die Erlaubnis oder den Nachweis nach § 6 Absatz 4 Satz 5 nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde aushändigt |
100 bis 1.000 |
|
17 |
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 einer mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt |
250 bis 7.500 |
|
18 |
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 die Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht |
100 bis 1.000 |
|
19 |
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die rote Plakette nicht am Halsband befestigt |
250 bis 5.000 |
|
20 |
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gefährliche Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder diesen nicht den Maulkorb anlegt |
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ohne Gefährdung |
250 bis 1.000 |
|
|
mit Gefährdung |
500 bis 10.000 |
|
|
mit Schaden |
1.000 bis 20.000 |
|
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21 |
entgegen § 9 Absatz 3 einer minderjährigen Person die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund einräumt |
100 bis 1.000 |
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22 |
entgegen § 9 Absatz 4 gleichzeitig neben einem gefährlichen Hund einen anderen Hund führt |
100 bis 1.000 |
|
23 |
entgegen § 9 Absatz 5 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt |
250 bis 1.000 |
|
24 |
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund entgegen einer Untersagungsverfügung über den Überlassungszeitraum hinaus hält |
500 bis 10.000 |
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25 |
entgegen § 13 Absatz 1 und 4 Hunde züchtet, ausbildet, abrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Verpaarung eines gefährlichen Hundes nicht erfolgt |
1.000 bis 20.000 |
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26 |
entgegen § 13 Absatz 2 gefährliche Hunde in Verkehr bringt |
1.000 bis 20.000 |
Verwaltungsvorschriften