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Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (VV-GOSTV)

Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (VV-GOSTV)
vom 1. März 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 5], S.148)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 4], S.77)

Außer Kraft getreten am 1. August 2009 durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2008
(Abl. MBJS/09, [Nr. 1], S.15)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Anlagen

Anlage 1: Vorschriften für die Fächer des dezentralen Abiturs
Anlage 2: Formblätter

Formblatt 1: Anmeldung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Formblatt 2: Antrag auf Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland
Formblatt 3: Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches
Formblatt 4: Wahl der fünften Abiturprüfungskomponente
Formblatt 5: Mitteilung der schriftlichen Abiturprüfungsfächer
Formblatt 6: Mitteilung über gewählte schriftliche Abiturprüfungsfächer
Formblatt 7: Mitteilung über die Abschlussbewertung der Kurse im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase
Formblatt 8: Mitteilung über die Nichtzulassung zur Abiturprüfung
Formblatt 9: Mitteilung über die Ergebnisse der Abiturprüfungen im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach sowie in der fünften Prüfungskomponente
Formblatt 10: Mitteilung über das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Abiturprüfung in einem schriftlichen Abiturprüfungsfach
Formblatt 11: Mitteilung über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung im vierten Abiturprüfungsfach
Formblatt 12: Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung im dezentralen Abitur
Formblatt 13: Aufgabenvorschlag für die schriftliche Abiturprüfung im dezentralen Abitur (Vorblatt)
Formblatt 14: Aufgabenstellung (einschließlich Material)
Formblatt 15: Erwartungshorizont
Formblatt 16: Überblick über den Unterricht der Qualifikationsphase (Themen, Inhalte und Methoden)
Formblatt 17: Ausgangs- und Eingangsliste für Aufgabenvorschläge im dezentralen Abitur (Schulliste)
Formblatt 18: Ausgangs- und Eingangsliste für Aufgabenvorschläge im dezentralen Abitur (Fachliste)
Formblatt 19: Protokoll der schriftlichen Abiturprüfung
Formblatt 20: Protokoll der mündlichen Abiturprüfung
Formblatt 21: Festlegung der Gesamtqualifikation (ohne Ergebnisse der Abiturprüfung)
Formblatt 22: Erstmaliges Nichtbestehen der Abiturprüfung
Formblatt 23: Endgültiges Nichtbestehen der Abiturprüfung

1 - Zu § 3 GOSTV - Aufnahmevoraussetzungen und Schulwechsel

(1) Die Anmeldung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfolgt auf der Grundlage von Formblatt 1 zu den vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegten Anmeldeterminen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem staatlichen Schulamt für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung die Unterlagen über die bisherige Schullaufbahn zur Prüfung der Aufnahmevoraussetzung sowie einen Entscheidungsvorschlag vor.

2 - Zu § 4 GOSTV - Schulbesuch im Ausland

(1) Vor einem Schulbesuch im Ausland ist die Beurlaubung mit dem Formblatt 2 an der Schule mit gymnasialer Oberstufe zu beantragen, zu der ein Schulverhältnis besteht oder durch Aufnahme begründet wird.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind durch die Oberstufenkoordinatorin oder den Oberstufenkoordinator hinsichtlich der Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn zu beraten.

3 -Zu § 6 GOSTV - Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine Belegungsbedingungen

(1) Schulen, die im Rahmen eines schulischen Verbundsystems gemäß § 103 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes eine gemeinsame gymnasiale Oberstufe führen, arbeiten mit den übrigen Schulen des Verbundsystems, die keine gymnasiale Oberstufe führen, zusammen. Durch eine regelmäßige Abstimmung und gemeinsame Konferenzen ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe über die notwendigen Voraussetzungen für die Fortsetzung ihrer Schullaufbahn verfügen.

(2) Alle Schulen mit gymnasialer Oberstufe haben zu prüfen, ob über die Kooperation mit einer oder mehreren anderen Schulen mit gymnasialer Oberstufe das Kursangebot der Schule erweitert werden kann. Die Schülerinnen und Schüler können aus dem Kursangebot der miteinander kooperierenden Schulen unter Berücksichtigung der personellen und sächlichen Voraussetzungen wählen. Das bestehende Schulverhältnis bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung einer Kooperation ist gemeinsam von den an der Kooperation teilnehmenden Schulen rechtzeitig beim staatlichen Schulamt zu stellen. Mit dem Antrag müssen

  1. die Beschlüsse der Schulkonferenzen der kooperierenden Schulen,
  2. die Erweiterung und Abstimmung des Kursangebotes,
  3. zumutbare Unterrichtswege und
  4. die personellen und sächlichen Voraussetzungen

nachgewiesen werden. Den Anträgen ist eine Stellungnahme der Schulträger beizufügen.

4 - Zu § 7 GOSTV - Aufgabenfelder und Fächer

(1) Bildungsgänge mit berufsorientiertem Schwerpunkt gemäß § 7 Abs. 1 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung sollen insbesondere wegen der Sicherstellung der personellen und sächlichen Voraussetzungen an Oberstufenzentren angeboten werden.

(2) Wahlgrundkurse gemäß § 7 Abs. 3 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung in weiteren Fächern, in fachübergreifenden oder fächerverbindenden Bereichen, für die keine Rahmenlehrpläne oder andere geeignete curriculare Materialien vorliegen, können genehmigt werden, wenn

  1. ein Beschluss der Schulkonferenz,
  2. ein schuleigener Lehrplan, der Inhalte, Methoden und Ziele des Wahlgrundkurses ausweist,
  3. die notwendigen personellen Voraussetzungen und
  4. die notwendigen sächlichen Voraussetzungen

nachgewiesen werden. Diese Wahlgrundkurse dürfen keine nennenswerten inhaltlichen Überschneidungen mit anderen Fächern haben.

(3) Ein bilinguales Bildungsangebot gemäß § 7 Abs. 4 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung darf nur durchgeführt werden, wenn für die Zielfremdsprache und für die fremdsprachigen Sachfächer Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Zielfremdsprache beherrschen, insbesondere die neben der Lehrbefähigung für das fremdsprachige Sachfach die Lehrbefähigung für die Zielfremdsprache haben, deren Muttersprache oder Amtssprache des Herkunftslandes die Zielfremdsprache ist oder die im Ausland in der Zielfremdsprache Unterricht erteilt haben.

(4) Für den Unterricht in einem fremdsprachigen Sachfach gemäß § 7 Abs. 4 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung gilt der Rahmenlehrplan des jeweiligen Faches mit der Maßgabe, im Unterricht vorrangig Bezüge zu den Ländern und Kulturen herzustellen, die von der Zielfremdsprache geprägt werden. Das Schwergewicht des Unterrichts liegt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in dem betreffenden Sachfach. Die Förderung der sprachlichen Fähigkeit in der Zielfremdsprache findet unterrichtsbegleitend statt. In einem fremdsprachigen Sachfach werden bei fremdsprachig zu erbringenden Leistungen nur die Leistungen bewertet, die dem Sachfach zuzuordnen sind. Im Zweifelsfall erfolgt die konkrete Leistungsfeststellung in deutscher Sprache.

(5) Zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der Bilingualität gemäß § 7 Abs. 4 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung können auch einzelne Unterrichtsphasen in der Fremdsprache unterrichtet werden, wenn dazu die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Konferenz der Lehrkräfte und das einstimmige Einverständnis des jeweiligen Kurses vorliegen.

(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht über die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 5 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung verfügen, können im Ausnahmefall an einem bilingualen Bildungsangebot teilnehmen, wenn auf Grund der vorhandenen Kenntnisse in der Zielfremdsprache eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

5 - Zu § 8 GOSTV - Einführungsphase

Eine dauerhafte Beurlaubung vom Sportunterricht gemäß § 8 Abs. 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung liegt vor, wenn die Sportuntauglichkeit durch ein ärztliches Attest für mindestens den überwiegenden Teil eines Schulhalbjahres bescheinigt worden ist.

6 - Zu § 10 GOSTV - Qualifikationsphase

Begründete Ausnahmefälle gemäß § 10 Abs. 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung liegen insbesondere bei

  1. Rücktritt um eine Jahrgangsstufe wegen Nichtzulassung zur Abiturprüfung oder wegen Nichtbestehens der Abiturprüfung, wenn im nachfolgenden Jahrgang die Schule oder eine in zumutbarer Entfernung gelegene Schule mit gymnasialer Oberstufe die bisher belegte Kombination der Leistungskursfächer nicht anbietet,
  2. Umzug, wenn am neuen Wohnort oder in zumutbarer Entfernung keine Schule mit gymnasialer Oberstufe die bisher belegte Kombination der Leistungskursfächer anbietet oder
  3. sonstigen schwerwiegenden, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen vor.

7 - Zu § 10 Abs. 6 GOSTV - Besondere Lernleistung

(1) Die schriftliche Arbeit oder Dokumentation kann

  1. ein umfassender Beitrag im Rahmen einer Wettbewerbsteilnahme,
  2. eine Jahresarbeit oder
  3. die Aufarbeitung eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums

sein und als Einzel- oder Gruppenleistung erstellt werden. Sie umfasst

  1. die Darstellung des Themas/Problems, von Lösungswegen und Ergebnissen im Umfang von 15 bis 25 Seiten (ohne Anhang und Präsentationselemente),
  2. eine kritisch reflektierende Darstellung des Arbeitsprozesses in Form eines Arbeitsberichtes,
  3. die Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Kurzfassung von einer Seite,
  4. die Angaben zu der verwendeten Literatur und weiteren Hilfsmitteln in fachwissenschaftlich korrekter Zitierweise und
  5. eine Erklärung über die selbstständige Anfertigung der Arbeit oder bei einer Gruppenarbeit den Nachweis über den Anteil der jeweiligen Einzelleistung.

(2) Das Thema der besonderen Lernleistung wird von der Schülerin oder dem Schüler vorgeschlagen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als Besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die schriftliche Arbeit oder Dokumentation ist spätestens eine Woche vor Beendigung des Unterrichts der Qualifikationsphase bei der Lehrkraft abzugeben, die zuvor von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit der Korrektur beauftragt wurde.

(3) Es müssen zwei Exemplare der schriftlichen Arbeit oder Dokumentation eingereicht werden, die Bestandteil der Prüfungsunterlagen sind. Der Beginn der Arbeit und der Abgabetermin müssen vermerkt sein. Wettbewerbsarbeiten können dann eingereicht werden, wenn sie inhaltlich und formal den Kriterien der schriftlichen Arbeit oder Dokumentation entsprechen oder ihnen angepasst worden sind.

8 - Zu § 11 GOSTV - Wahl der Abiturprüfungsfächer

(1) Die Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches sowie gegebenenfalls der fünften Abiturprüfungskomponente erfolgt auf der Grundlage der Formblätter 3 und 4.

(2) Die Ergebnisse der Wahlen der schriftlichen Abiturprüfungsfächer werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß Formblatt 5 dem staatlichen Schulamt und von diesem gemäß Formblatt 6 dem für Schule zuständigen Ministerium mitgeteilt.

9 - Zu § 12 GOSTV - Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Form der in die Beurteilung einbezogenen weiteren schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung ist nicht beschränkt. Zu ihnen gehören im Zusammenhang des laufenden Unterrichts erbrachte Leistungen, insbesondere Unterrichtsbeiträge, Streitgespräche, Diskussionsleitungen, Referate, Kolloquien, praktische Übungen, Einbringen außerschulischer Erfahrungen, Gestaltung auswendig gelernter Texte, Hausaufgaben, Protokolle, Facharbeiten, praktisch-gestalterische Arbeiten, Problemlösungsaufgaben, Experimente, Partnerarbeit, Gruppenarbeit, Arbeit in Projekten sowie besondere mündliche oder schriftliche Überprüfungen des Lernerfolgs.

(2) Zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres sind die Grundlagen der Leistungsbewertung und die Leistungserwartungen von der Lehrkraft zu erläutern. Im Verlauf eines Schulhalbjahres sowie auf Nachfrage teilt die Lehrkraft den Schülerinnen und Schülern ihren Eindruck über den Leistungsstand mit. Die Lehrkraft ist verpflichtet, eine Schülerin oder einen Schüler bei deutlicher Veränderung des Leistungsstandes sowie im Falle einer zu erwartenden nicht ausreichenden Abschlussbewertung rechtzeitig zu informieren und mit ihr oder mit ihm Möglichkeiten der Leistungsverbesserung zu beraten.

10 - Zu § 13 GOSTV - Klausuren und Andere Leistungsnachweise

(1) Die Bewertung einer Klausur erfolgt nach fachlichen und pädagogischen Aspekten auf der Grundlage der im Erwartungshorizont dargestellten Kriterien. Sie muss sich durch Randbemerkungen und Korrekturhinweise ausreichend nachvollziehen lassen. Klausuren sind zusammen mit dem bearbeiteten Material nach erfolgter Auswertung im Unterricht den Schülerinnen und Schülern zur Berichtigung oder Kenntnisnahme der Eltern mitzugegeben, sofern eine Rückgabe an die Schule in angemessener Frist erwartet werden kann.

(2) Ein Anderer Leistungsnachweis gemäß § 13 Abs. 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung hat das Ziel, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern, ein selbstgewähltes Thema eigenständig zu bearbeiten. Er kann von Schülerinnen und Schülern gemeinsam erbracht werden, sofern ein individueller Anteil erkennbar ist und bei der Bewertung zusätzlich zur Gesamtleistung berücksichtigt werden kann. Aufgabenstellung, erwartete Leistung, Bearbeitungszeit und Bewertungsmaßstäbe werden durch die Lehrkraft schriftlich festgelegt.

(3) Die Aufgabenstellung der Klausur unter Abiturbedingungen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 4 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung wird von der unterrichtenden Lehrkraft erarbeitet und berücksichtigt die Vorgaben für den Zeitaufwand und das Anspruchsniveau für die Abiturprüfung. Sie beschränkt sich auf die Inhalte des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.

11 - Zu § 14 GOSTV - Zeugnisse, Bescheinigungen und Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Die Abschlussbewertungen für die Kurse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase werden auf Formblatt 7 mitgeteilt.

(2) Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife werden die Ergebnisse aller belegten Kurse eingetragen. Dabei sind die in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurse besonders zu kennzeichnen.

(3) Die Bestätigung der für das Latinum oder Graecum notwendigen Kenntnisse erfolgt nach bestandener Abiturprüfung auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Für die Ergänzungsprüfung gelten die Vorschriften der Ergänzungsprüfungsverordnung Latinum/Graecum.

12 - Zu § 19 GOSTV - Prüfungsausschuss und Prüfungsvorsitz

Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes.

13 - Zu § 20 GOSTV - Aufgaben der oder des Prüfungsvorsitzenden

Im Rahmen ihrer oder seiner Gesamtverantwortung für die Abiturprüfung leitet die oder der Prüfungsvorsitzende nach der konstituierenden Sitzung des Prüfungsausschusses die Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt „Abiturprüfungen“ der Konferenz der Lehrkräfte mit dem Schwerpunkt „Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung“.

14 - Zu § 22 GOSTV - Zulassung zur Abiturprüfung

Die Zulassung zur Abiturprüfung wird den Schülerinnen und Schülern am letzten Unterrichtstag mitgeteilt. Gleichzeitig sind sie über die sie betreffenden Bestimmungen der Abiturprüfung nachweislich zu belehren. Die Mitteilung über die Nichtzulassung zur Abiturprüfung erfolgt mit dem Formblatt 8.

15 - Zu § 25 GOSTV - Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung

(1) Aufgabenvorschläge für das dezentrale Abitur werden auf der Grundlage der Formblätter 12 bis 18 erarbeitet, eingereicht, weitergeleitet und genehmigt.

(2) Lehrkräfte paralleler Kurse einer oder verschiedener Schulen können bei vergleichbaren Unterrichtsvoraussetzungen auch gemeinsame Aufgabenvorschläge erarbeiten.

(3) Für die einzelnen Fächer des dezentralen Abiturs gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Vorschriften.

(4) In den Fächern Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Mathematik, Physik und Politische Bildung wird die schriftliche Abiturprüfung zentral durchgeführt.

16 - Zu § 26 GOSTV - Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Soweit keine Auswahl unter mehreren Aufgabenstellungen getroffen werden kann, beginnt die Arbeitszeit unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind oder ein Demonstrationsexperiment beendet worden ist. Soweit der Prüfling unter mehreren Aufgabenstellungen eine Auswahl treffen kann, beginnt die Arbeitszeit unmittelbar, nachdem der Prüfling angezeigt hat, dass er seine Auswahl getroffen hat. Der Beginn ist jeweils zu protokollieren. Die Arbeitszeit darf nicht durch eine Pause unterbrochen werden. Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen beizufügen. Es darf nur Papier verwendet werden, das den Stempel der Schule trägt.

(2) In allen Fächern der Abiturprüfung sind Wörterbücher der deutschen Rechtschreibung, einsprachige Wörterbücher in den Fremdsprachen, nicht programmierbare und nicht grafikfähige Taschenrechner sowie Schreib- und Zeichengeräte als Hilfsmittel allgemein zugelassen, wenn sie üblicherweise in dem Fach benutzt werden. Diese Hilfsmittel sind in der Regel von der Schule bereitzustellen. Besondere Hilfsmittel müssen mit dem Aufgabenvorschlag beantragt und begründet werden.

(3) Über die Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung ist ein Protokoll gemäß Formblatt 19 zu fertigen.

(4) Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sind entsprechend anzuwenden. Auf ihren Wunsch kann Schwangeren auch während der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz die Teilnahme an der schriftlichen Abiturprüfung ermöglicht werden, wenn die Schwangere mit einem ärztlichen Attest nachweist, dass diesbezüglich keine medizinischen Bedenken bestehen.

17 - Zu § 27 GOSTV - Korrektur und Beurteilung

Bei der Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit müssen die Bewertungskriterien offen gelegt werden. Die abschließende Note ist sachgerecht zu bilden und nachvollziehbar zu begründen. Die Nachvollziehbarkeit ist durch Randkorrekturen, die die Leistungen beschreiben, bewerten und gegebenenfalls korrigieren, sowie durch ein abschließendes und fachspezifische Vorgaben beachtendes Endgutachten zu gewährleisten.

18 - Zu § 29 GOSTV - Aufgabenstellung für die mündliche Abiturprüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen werden durch eine Beratung des Prüfungsausschusses eingeleitet, an der die in die Fachausschüsse berufenen Lehrkräfte sowie die zur Aufsicht im Vorbereitungsraum bestimmten Lehrkräfte teilnehmen. Die Sitzungen der Fachausschüsse finden spätestens zwei Schultage vor den mündlichen Prüfungen statt. Die Prüferin oder der Prüfer händigt jedem Mitglied des Fachausschusses alle Prüfungsaufgaben, den jeweiligen Erwartungshorizont und Vorstellungen über mögliche Gesprächsvarianten aus. Sie oder er erläutert, welche inhaltlichen und methodischen Voraussetzungen die Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgaben aus dem Unterricht mitbringen.

(2) Die freiwillige mündliche Prüfung gemäß § 29 Abs. 5 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung kann

  1. in Form einer Diskussion oder
  2. in Form einer Präsentation

als Einzelprüfung angelegt werden. In der Form der Diskussion stellt der Prüfling eine selbst gewählte Thematik vor, aus der sich ein argumentativ geführtes Prüfungsgespräch zwischen Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses entwickelt. In der Präsentation stellt der Prüfling eine medien-, musisch-künstlerisch oder experimentell gestaltete Thematik vor, aus der sich ein vertiefendes Prüfungsgespräch zwischen Prüfling und den Mitgliedern des Fachausschusses entwickelt.

(3) Die für die Vorbereitung des Fachausschusses notwendigen Informationen für die freiwillige mündliche Prüfung sind zusammengefasst auf einer Seite spätestens eine Woche vor Beendigung des Unterrichts in der Qualifikationsphase bei der Lehrkraft abzugeben, die zuvor von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Prüfung beauftragt wurde.

19 - Zu § 30 GOSTV - Gäste

Die Gäste sind vor Beginn der mündlichen Abiturprüfung von der oder dem Fachausschussvorsitzenden über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Abiturprüfung gemäß Formblatt 20 zu vermerken.

20 - Zu § 31 GOSTV - Durchführung der mündlichen Abiturprüfungen

(1) Die Prüfungsaufgabe für eine mündliche Prüfung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung wird der Schülerin oder dem Schüler von der prüfenden Lehrkraft in Anwesenheit mindestens eines weiteren Mitglieds des Fachausschusses in der Regel im Prüfungsraum übergeben. Vorherige Absprachen über Prüfungsgebiete sind unzulässig.

(2) Findet die Abiturprüfung in einer modernen Fremdsprache oder in einem bilingual unterrichteten Sachfach gemäß § 7 Abs. 4 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung statt, werden die Ausführungen des Prüflings und die Fragen der Mitglieder des Fachausschusses in der Zielfremdsprache, die Beratungsergebnisse in deutscher Sprache protokolliert.

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistung muss sich aus den tragenden Erwägungen eindeutig erschließen lassen.

(4) Die Mitteilung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch die oder den Prüfungsvorsitzenden jeweils am Ende des Prüfungstages.

(5) Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sind entsprechend anzuwenden. Auf ihren Wunsch kann Schwangeren auch während der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz die Teilnahme an mündlichen Abiturprüfungen ermöglicht werden, wenn die Schwangere mit einem ärztlichen Attest nachweist, dass diesbezüglich keine medizinischen Bedenken bestehen.

21 - Zu § 32 GOSTV - Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Die Ergebnisse der Abiturprüfungen sowie die vom Prüfungsausschuss angesetzten Prüfungen werden den Schülerinnen und Schülern gemäß der Formblätter 9 bis 11 zum festgelegten Termin von der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt.

(2) Die oder der Prüfungsvorsitzende teilt die Feststellungen über das Nichtbestehen der Abiturprüfung den Prüflingen umgehend in einem Bescheid gemäß Formblatt 22 oder 23 mit.

22 - Zu § 37 GOSTV - Ausnahmebestimmungen

Schwerwiegende, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Gründe sind insbesondere

  1. die unberechtigte Genehmigung der Kurswahl,
  2. ein notwendiger Schulwechsel und
  3. Organisationsentscheidungen der Schule, die die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers erheblich nachteilig beeinflusst haben.

23 - Zu § 38 GOSTV - Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Der Widerspruch wird bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter in schriftlicher Form eingelegt. Diese oder dieser leitet den Widerspruch an die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden weiter. Die oder der Prüfungsvorsitzende prüft die Einwendungen des Prüflings. Soweit die Einwendungen konkret und substantiiert sind und zu einer Veränderung der Bewertung führen können, ist die Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prüflings

  1. bei schriftlichen Abiturprüfungen durch die jeweils mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte und
  2. bei mündlichen Abiturprüfungen durch den zuständigen Fachausschuss

zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der oder dem Prüfungsvorsitzenden mitzuteilen, die oder der die Schulleiterin oder den Schulleiter darüber informiert, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann oder der Widerspruch an das staatliche Schulamt weiterzuleiten ist.

(2) Eine Einsichtnahme im noch laufenden Abiturprüfungsverfahren kann gewährt werden, wenn sie zur Geltendmachung von rechtlichen Interessen erforderlich erscheint und der Fortgang des Verfahrens dadurch nicht behindert wird.

24 - Evaluation

(1) Zur Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit sind die Ergebnisse der Abiturprüfung jährlich auszuwerten. Die Auswertung erfolgt im Prüfungsausschuss und in den Fachausschüssen nach Beendigung der Abiturprüfung sowie in den Fachkonferenzen und der Konferenz der Lehrkräfte zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres.

(2) Bei der Auswertung sind

  1. die Einschätzung der Ergebnisse in der Abiturprüfung im Vergleich zu den in der Qualifikationsphase gezeigten Leistungen,
  2. die Analyse aller schriftlichen Abiturprüfungen,
  3. die Analyse aller mündlichen Abiturprüfungen und
  4. die Feststellung und Bewertung von Besonderheiten im Verfahren

zu berücksichtigen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fasst in Abstimmung mit der oder dem Prüfungsvorsitzenden die Ergebnisse der Auswertung zusammen und übergibt sie mit einer eigenen Stellungnahme an das staatliche Schulamt. Aus der Stellungnahme sollte hervorgehen, welche kurzfristigen schulinternen Maßnahmen abzuleiten und welche langfristigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen schulischen Entwicklung geplant sind.

(4) Das staatliche Schulamt fasst die Einzelberichte der Schulen zusammen und leitet sie mit einer abschließenden Einschätzung an das für Schule zuständige Ministerium.

25 - Zu § 39 GOSTV - Übergangsregelungen

(1) Schülerinnen und Schüler gemäß § 39 Abs. 1 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung beenden den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf der Grundlage der

  1. Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 30. Juni 1997 (GVBl. II S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1999 (GVBl. II S. 255), und
  2. Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 8. Dezember 1997 (ABl. MBJS S. 922).

(2) Mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern, können abweichend von Absatz 1 die Regelungen der §§ 13 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142) zur

  1. Anzahl und zur Dauer der Klausuren in den Kurshalbjahren,
  2. Dauer in den Abiturklausuren und
  3. zentralen Durchführung der Abiturprüfung

Anwendung finden, soweit auf Grund eines Rücktritts oder einer Wiederholung der Bildungsgang gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern, die nicht von § 39 Abs. 1 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung erfasst werden, fortgesetzt wird. Die Zustimmung muss die Anwendung aller in Satz 1 bezeichneten Regelungen umfassen und kann nicht in Bezug auf einzelne Regelungen erklärt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind Über die Unterschiede der jeweiligen Regelungen zu informieren und zu beraten. Die Beratung ist zu protokollieren. Das Protokoll umfasst die Erklärung der Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen der Eltern, ob sie der Anwendung der oben genannten Regelungen zustimmen und ist von diesen gegenzuzeichnen.

26 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2002 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2009 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 8. Dezember 1997 (ABl.  MBJS S. 922) außer Kraft.

Potsdam, den 1. März 2002

Der Minister für Bildung Jugend und Sport

Steffen Reiche

Anlage 1 zu Nummer 15 Abs. 4

Die folgenden Vorschriften gelten für die Fächer des Abiturs, sofern dezentrale Aufgabenstellungen zu verwenden sind.

1. Bautechnik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Technik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.
  3. Ein einzelner Aufgabenvorschlag für die schriftliche Abiturprüfung kann auch aus voneinander unabhängigen Aufgaben bestehen, die ohne Wahlmöglichkeit alle zu bearbeiten sind.

2. Biologie

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Biologie“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.
  3. Ein einzelner Aufgabenvorschlag für die schriftliche Abiturprüfung kann auch aus voneinander unabhängigen Aufgaben bestehen, die ohne Wahlmöglichkeit alle zu bearbeiten sind.
  4. Ohne Genehmigung als Hilfsmittel zulässig sind im Unterricht der gymnasialen Oberstufe eingeführte Tafelwerke (Tabellen und Formeln).

3. Chemie

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Chemie“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.
  3. Ohne Genehmigung als Hilfsmittel zulässig sind im Unterricht der gymnasialen Oberstufe eingeführte Tafelwerke (Tabellen und Formeln).

4. Chemietechnik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Technik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

5. Deutsch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Deutsch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorgelegt werden. Eine dieser beiden Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

6. Elektrotechnik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Technik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

7. Englisch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Englisch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine dieser beiden Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

8. Französisch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Französisch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine dieser beiden Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

9. Geografie

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Geographie“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine dieser beiden Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

10. Geschichte

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Geschichte“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine dieser beiden Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

11. Griechisch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Griechisch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.
  3. Die eingereichten Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung müssen aus einer Übersetzungs- und Interpretationsaufgabe bestehen.
  4. Ohne Genehmigung als Hilfsmittel zulässig sind zweisprachige Wörterbücher, sofern sie in dem Kurs einheitlich eingeführt und benutzt worden sind.

12. Informatik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Informatik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

13. Kommunikation und Technik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Technik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen“ in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

14. Kunst

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Bildende Kunst“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

15. Latein

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Latein“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.
  3. Die eingereichten Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung müssen aus einer Übersetzungs- und Interpretationsaufgabe bestehen.
  4. Ohne Genehmigung als Hilfsmittel zulässig sind zweisprachige Wörterbücher, sofern sie in dem Kurs einheitlich eingeführt und benutzt worden sind.

16. Maschinentechnik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Technik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

17. Mathematik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Mathematik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

18. Musik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Musik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

19. Pädagogik und Pädagogik (b)

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Pädagogik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

20. Philosophie

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Philosophie“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

21. Physik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Physik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

22. Politische Bildung

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Sozialkunde/Politik“ und “Geschichte“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

23. Polnisch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Polnisch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

24. Psychologie und Psychologie (b)

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Psychologie“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

25. Recht

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Recht“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

26. Russisch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Russisch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

27. Sorbisch/Wendisch

  1. Es gelten die Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg im Fach Sorbisch/Wendisch.
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

28. Spanisch

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Spanisch“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.

29. Sport

Für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung bei Sport als zweitem oder vierte Abiturprüfungsfach gilt:

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Sport“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung bei Sport als zweitem Abiturprüfungsfachwerden mindestens drei Aufgaben gestellt. Sie sind mindestens zwei Bewegungsfeldern zuzuordnen und müssen zwei Aufgabenarten berücksichtigen. Eine Aufgabe muss eine wettkampfnahe Situation beinhalten.

Für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung bei Sport als viertem Abiturprüfungsfach werden mindestens zwei Aufgaben gestellt. Sie können sich auf ein Bewegungsfeld beschränken, müssen jedoch zwei Aufgabenarten berücksichtigen. Eine Aufgabe muss eine wettkampfnahe Situation beinhalten.

  1. Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung bei Sport als zweitem Abiturprüfungsfach gilt:

Es sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

30. Technik

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Technik“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

31. Wirtschaftsinformatik (Datenverarbeitung)

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Datenverarbeitung“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen einer nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat vom Prüfling zu bearbeiten ist.

32. Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft (b)

  1. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz für das Fach “Wirtschaft“ beschlossenen “Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA).
  2. Für die schriftliche Abiturprüfung sind drei Aufgabenvorschläge einzureichen, von denen zwei nach Genehmigung und Auswahl durch die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Eine der beiden zur Auswahl vorgelegten Aufgabenstellungen ist zu bearbeiten.