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Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)
Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)
vom 30. September 1993
(Abl. MBJS/93, [Nr. 10], S.383)
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. September 1997
(Abl. MBJS/97, [Nr. 16], S.748)
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S.231)
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Gleichstellung
(1) Voraussetzung für die Gleichstellung von abschließenden Hochschulprüfungen in wirtschaftswissenschaftlichen und in technisch-wissenschaftlichen Studiengängen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) ist, dass
- die Hochschulprüfung in mindestens einem Fach abgelegt wurde, das einem Unterrichtsfach der Schule im Land Brandenburg entspricht,
- das Hochschulstudium ein weiteres Studienfach oder Studieninhalte umfasst, die es ermöglichen, Zuordnungen zu Fächern gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung über Lehrämter an beruflichen Schulen (Beschluss der KMK vom 12. Mai 1995) vorzunehmen und dass
- das Hochschulstudium eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern aufweist. Das Hochschulstudium muss für das weitere Unterrichtsfach ein Fach oder Studienanteile beinhalten, wobei Art und Umfang des Studiums eine fachgerechte Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen muss und die Diplomarbeit muss im gewählten Fach gemäß Buchstabe a geschrieben worden sein.
- mindestens eine dreijährige berufliche Tätigkeit vor Eintritt in das Studium oder nach Beendigung des Studiums nachgewiesen wird,
- Personen, die nach den Regelungen dieser Verwaltungsvorschriften in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, müssen vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder während des Vorbereitungsdienstes innerhalb der ersten 6 Monate Studienanteile in Erziehungswissenschaften unter spezieller Berücksichtigung der Berufspädagogik im angemessenem Umfang nachweisen. Über die Anrechnung entscheidet das Landesprüfungsamt. In Zweifelsfällen kann eine Probeunterrichtsstunde unter Beteiligung der Schulaufsicht gefordert werden.
- für Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits im Schuldienst des Landes Brandenburg befinden und die Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen, eine dienstliche Beurteilung durch das zuständige staatliche Schulamt mit der Bewerbung vorgelegt wird.
(2) Eine Gleichstellung ist nur zu treffen, wenn die antragstellende Person sich zugleich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) bewirbt und diese erfolgt.
(3) Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft auf Antrag das für Bildung zuständige Ministerium.
2 - Einstellungsvoraussetzungen
(1) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nur erfolgen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) abgelegt haben, nicht zur Verfügung stehen und die antragstellende Person mit Hochschulprüfung unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 2 ausgewählt wird.
(2) Gehen bis zum Bewerbungstermin (veröffentlicht im Amtsblatt des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) mehr Anträge auf Gleichstellung und Einstellung ein als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, ist die Auswahl nach folgenden Grundsätzen zu treffen:
- Vorrangig werden die antragstellenden Personen berücksichtigt, die nach ihrem Studium eine haupt- oder nebenberufliche, fachlich mit ihrem Studium verbundene Unterrichts- oder Ausbildungstätigkeit von wenigstens sechs Monaten Dauer nachweisen.
- Bei der Bildung der Rangfolge unter den Bewerbungen entscheidet das Gesamturteil der Hochschulprüfungen gemäß der nach Buchstabe c getroffenen Reihenfolge.
- Können nach Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ausgewählten Personen noch Ausbildungsplätze besetzt werden, dann werden unter den weiteren Personen zunächst diejenigen berücksichtigt, die die Hochschulprüfung mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung" bestanden haben. Sind noch weitere Ausbildungsplätze zu berücksichtigen, werden die weiteren Personen entsprechend dem Prädikat des Gesamturteils ihrer Hochschulprüfung der Reihenfolge nach berücksichtigt.
3 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. August 1993 in Kraft.
Potsdam, den 30. September 1993
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch